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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

vorliegend der Fall war. Die Frage, welche berufliche Erfahrung und Qualifikation<br />

ein medizinischer Gutachter aufweisen muss, kann im Übrigen<br />

nicht generell beantwortet werden; sie hängt wesentlich von der Komplexität<br />

und dem Grad der Exploration des medizinischen Sachverhalts ab.<br />

Verkehrsmedizinische Gutachten werden durch das IRM-Zürich in grosser<br />

Zahl erstellt, und die Ärzte und Ärztinnen der verkehrsmedizinischen<br />

Abteilung des IRM beschäftigen sich fast ausschliesslich mit dieser Thematik,<br />

sodass auch jüngere Ärzte sich rasch und konzentriert Erfahrung<br />

auf diesem Spezialgebiet erwerben können.<br />

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person infolge ihres problematischen<br />

Umgangs mit Alkohol ein höheres Risiko für die Verkehrsteilnehmenden<br />

ist als andere, kommt der Vorgeschichte des Probanden<br />

(Anamnese) grosse Bedeutung zu. Dies ergibt sich auch aus der Bundesgerichtspraxis<br />

(Abklärung der Trinkgewohnheiten, vgl. BGE 104 Ib 48).<br />

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes wird im Sozialversicherungsbereich<br />

generell grosser Wert auf die Frage gelegt, ob er in<br />

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 125 V<br />

352, Erw. 3a mit Hinweis; BGE v. 12.11.<strong>2001</strong>, Erw. 1, S. 3). Auch von daher<br />

ist die Anamnese bei der Beurteilung ob ein Ausschlussgrund nach<br />

Art. 14 Abs. 2b, c bzw. Art. 17 Abs. 1 bis SVG vorliegt, von grosser Bedeutung<br />

(VGE 886/01 vom 29. November <strong>2001</strong>, Erw. 4h, bb).<br />

Bei der Würdigung eines Gutachtens ist vorerst der generelle Grundsatz<br />

gemäss § 25 VRP zu beachten, wonach das Verwaltungsgericht die<br />

Beweise nach pflichtgemässem Ermessen würdigt. Das Gericht hat das<br />

Gutachten insbesondere mit dem Resultat der Beweisführung zu vergleichen<br />

und kann auch seine eigene Fachkenntnis einfliessen lassen. In Fachfragen<br />

darf das Gericht seine eigene Meinung jedoch nicht ohne triftige<br />

Gründe an die Stelle derjenigen der Expertin setzen, verlangt doch das<br />

Prozessrecht die Begutachtung gerade dort, wo es zur Beweiserhebung<br />

besonderer Kenntnisse bedarf, über die weder das Gericht noch einzelne<br />

seiner Mitglieder verfügen (§ 143 ZPO). Von Folgerungen der Sachverständigen<br />

darf daher nur abgewichen werden, wenn gewichtige, zuverlässig<br />

begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens<br />

ernsthaft erschüttern (Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung<br />

für den <strong>Kanton</strong> Bern, 4. A., N 2.a zu Art. 270). Der vorliegende<br />

IRM-Bericht erfüllt in formeller (strafrechtlicher) Hinsicht die<br />

Kriterien eines Gutachtens zwar nicht, in materieller Hinsicht hingegen<br />

schon (zur Abgrenzung des Gutachtens vom ärztlichen Bericht in formeller<br />

und materieller Hinsicht vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 20ff.).<br />

4.a) Aufgrund der Vorgeschichte und der im IRM-Bericht vom<br />

10.7.<strong>2001</strong> bzw. 26.7.2000 wiedergegebenen Zusammentragung der Fachmeinungen<br />

ergibt sich:<br />

– Die Beschwerdeführerin ist vorbelastet mit drei FiaZ-Ereignissen in<br />

den Jahren 1984, 1987 und 1996, wobei die hohen Blutalkoholkon-<br />

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