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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

kehrsämter und die Bezirksanwaltschaften erfolge nie unter Hinweis auf<br />

§ 174 ZPO Zürich bzw. Art. 307 StGB. Hingegen würden alle begutachtenden<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anstellung ausdrücklich<br />

auf diese Vorschriften aufmerksam gemacht.<br />

aa) Ob die fehlende Ermahnung mit Hinweis auf die Straffolgen von<br />

StGB Gültigkeitserfordernis ist, damit das IRM-Gutachten Gutachterqualität<br />

im Sinne von §§ 143ff. der <strong>Schwyz</strong>erischen Zivilprozessordnung<br />

hat, ist fraglich. In strafrechtlicher Hinsicht liegt wohl kein medizinisches<br />

Gutachten vor (U. Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische<br />

Begutachtung in Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen<br />

Begutachtung in der Sozialversicherung, S. 22). Diese Frage braucht<br />

aber vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden; denn auch wenn<br />

man das IRM-Gutachten nicht als Gerichtsgutachten qualifiziert, so hat<br />

dies nicht zur Folge, dass der Bericht unbeachtlich ist: Diesfalls liegt einfach<br />

ein ärztliches Zeugnis bzw. ein ärztlicher Bericht vor, der nicht unter<br />

Art. 307, wohl aber unter Art. 318 StGB fällt (Frank/Sträuli/Messmer,<br />

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 173;<br />

U. Meyer-Blaser, a.a.O,. S. 24b). Einem solchen ärztlichen Bericht kommt<br />

rechtsprechungsgemäss bei der Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht<br />

zu wie einem Gerichtsgutachten, indem konkrete Indizien, die gegen<br />

die Zuverlässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Expertise<br />

genügen, um deren Beweiskraft zu erschüttern (Urteil EVG v. 15.1.<strong>2001</strong><br />

in SVR, Heft 1, 2002, UV Nr. 1 mit Hinweisen).<br />

bb) Über den Beweiswert medizinischer Gutachten und Berichte liegt<br />

eine reichhaltige Praxis auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts<br />

(besonders IVG-, UVG- und KVG-Rechtsprechung) vor. Nach dieser<br />

Rechtsprechung, welche sinngemäss auf verkehrsmedizinische Gutachten<br />

und Berichte angewandt werden kann, sind alle Beweismittel objektiv zu<br />

prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen und auch unabhängig<br />

darum, ob es sich um ein Gutachten im strafrechtlichen Sinne oder lediglich<br />

um einen Arztbericht handelt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes<br />

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend<br />

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden<br />

bzw. die Darstellung des Patienten berücksichtigt, in der Darlegung<br />

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen<br />

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten<br />

begründet sind (U. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 230; derselbe<br />

a.a.O., S. 23f.). Entscheidend für den Beweiswert eines Gutachtens<br />

oder Arztberichtes ist somit der Inhalt des konkreten Dokumentes und<br />

nicht die Frage des Renommés des Gutachters. Dementsprechend kann<br />

einem Gutachten, das von einer Assistenzärztin verfasst worden ist, nicht<br />

allein deswegen die Gutachterqualität oder der Beweiswert abgesprochen<br />

werden. Allerdings muss gefordert werden, dass solche Gutachten unter<br />

der Aufsicht und Kontrolle eines erfahrenen Arztes erstattet werden, was<br />

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