EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 12.1<br />
kehrsämter und die Bezirksanwaltschaften erfolge nie unter Hinweis auf<br />
§ 174 ZPO Zürich bzw. Art. 307 StGB. Hingegen würden alle begutachtenden<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anstellung ausdrücklich<br />
auf diese Vorschriften aufmerksam gemacht.<br />
aa) Ob die fehlende Ermahnung mit Hinweis auf die Straffolgen von<br />
StGB Gültigkeitserfordernis ist, damit das IRM-Gutachten Gutachterqualität<br />
im Sinne von §§ 143ff. der <strong>Schwyz</strong>erischen Zivilprozessordnung<br />
hat, ist fraglich. In strafrechtlicher Hinsicht liegt wohl kein medizinisches<br />
Gutachten vor (U. Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische<br />
Begutachtung in Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen<br />
Begutachtung in der Sozialversicherung, S. 22). Diese Frage braucht<br />
aber vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden; denn auch wenn<br />
man das IRM-Gutachten nicht als Gerichtsgutachten qualifiziert, so hat<br />
dies nicht zur Folge, dass der Bericht unbeachtlich ist: Diesfalls liegt einfach<br />
ein ärztliches Zeugnis bzw. ein ärztlicher Bericht vor, der nicht unter<br />
Art. 307, wohl aber unter Art. 318 StGB fällt (Frank/Sträuli/Messmer,<br />
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 173;<br />
U. Meyer-Blaser, a.a.O,. S. 24b). Einem solchen ärztlichen Bericht kommt<br />
rechtsprechungsgemäss bei der Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht<br />
zu wie einem Gerichtsgutachten, indem konkrete Indizien, die gegen<br />
die Zuverlässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Expertise<br />
genügen, um deren Beweiskraft zu erschüttern (Urteil EVG v. 15.1.<strong>2001</strong><br />
in SVR, Heft 1, 2002, UV Nr. 1 mit Hinweisen).<br />
bb) Über den Beweiswert medizinischer Gutachten und Berichte liegt<br />
eine reichhaltige Praxis auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts<br />
(besonders IVG-, UVG- und KVG-Rechtsprechung) vor. Nach dieser<br />
Rechtsprechung, welche sinngemäss auf verkehrsmedizinische Gutachten<br />
und Berichte angewandt werden kann, sind alle Beweismittel objektiv zu<br />
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen und auch unabhängig<br />
darum, ob es sich um ein Gutachten im strafrechtlichen Sinne oder lediglich<br />
um einen Arztbericht handelt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes<br />
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend<br />
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden<br />
bzw. die Darstellung des Patienten berücksichtigt, in der Darlegung<br />
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen<br />
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten<br />
begründet sind (U. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 230; derselbe<br />
a.a.O., S. 23f.). Entscheidend für den Beweiswert eines Gutachtens<br />
oder Arztberichtes ist somit der Inhalt des konkreten Dokumentes und<br />
nicht die Frage des Renommés des Gutachters. Dementsprechend kann<br />
einem Gutachten, das von einer Assistenzärztin verfasst worden ist, nicht<br />
allein deswegen die Gutachterqualität oder der Beweiswert abgesprochen<br />
werden. Allerdings muss gefordert werden, dass solche Gutachten unter<br />
der Aufsicht und Kontrolle eines erfahrenen Arztes erstattet werden, was<br />
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