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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

– Regelmässige Teilnahme an den suchttherapeutischen Gruppensitzungen.<br />

– Einsenden des beiliegenden Zeugnisses in einem halben Jahr. Zusätzlich ist ein ärztlicher<br />

Bericht, welcher über die Psyche Auskunft gibt, beizulegen. ...»<br />

(act. Bf 3)<br />

c) Am 24. April <strong>2001</strong> teilte das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin<br />

mit, das eingereichte Zeugnis erlaube es dem Institut für Rechtsmedizin<br />

nicht, die Fahreignung schlüssig zu beurteilen, weshalb sie sich einer<br />

verkehrsmedizinischen Besprechung der aktuellen Situation zu unterziehen<br />

habe. Am 8. Mai <strong>2001</strong> wurde die Beschwerdeführerin im IRM<br />

durch die Assistenzärztin ... untersucht, und es wurden die Laborwerte<br />

(Alkoholismus-Marker) bestimmt. Das Gutachten des IRM vom<br />

10.7.<strong>2001</strong> enthält folgende Beurteilung:<br />

«(...)<br />

Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist die Fahreignung von Frau ... aktuell nicht mehr gegeben.<br />

Frau ... soll eine ärztlich kontrollierte Alkoholtotalabstinenz gemäss Merkblatt einhalten.<br />

Diese beinhaltet das regelmässige Aufsuchen eines Arztes und/oder einer Fachstelle<br />

für Alkoholprobleme, eines Psychiaters oder eines Psychologen sowie die Durchführung<br />

von Laborkontrollen mindestens alle 2 Monate, bei denen folgende Werte bestimmt<br />

werden: CDT, MCV, Gamma-GT, GOT und GPT.<br />

Nach Einreichen eines diesbezüglichen Zeugnisses in einem Jahr kann die Fahreignung<br />

von Frau ... erneut beurteilt werden.»<br />

3.a) Die Beschwerdeführerin wendet gegen das IRM-Gutachten vom<br />

10.7.<strong>2001</strong> ein, dieses sei schon in formeller Hinsicht unhaltbar, da nicht erstellt<br />

sei, ob die Auftragserteilung ans IRM einen Hinweis auf Art. 307<br />

i.V. mit Art. 309 StGB enthalte. Zudem sei mit Nachdruck zu beanstanden,<br />

dass mit der Erstellung der verkehrsmedizinischen Begutachtung<br />

eine Assistenzärztin eingesetzt worden sei. Unter einem Gutachten sei<br />

aber der Bericht einer Expertin oder eines Experten zu verstehen. Ein<br />

Assistenzarzt oder eine Assistenzärztin sei jedoch mangels langjähriger<br />

beruflicher Erfahrung nicht Experte und das Visum der wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiterin, Frau Dr. med. ..., auf der letzten Seite mache den assistenzärztlichen<br />

Bericht nicht zur Expertise einer erfahrenen Sachverständigen.<br />

Eine rechtsgenügende Sachverhaltsermittlung liege nicht vor.<br />

Auf den assistenzärztlichen Bericht könne aus diesen formellen Gründen<br />

nicht abgestellt werden.<br />

b) Die Leiterin der verkehrsmedizinischen Abteilung des IRM, Dr.<br />

med. (...), erklärte auf gerichtliche Anfrage, dass die Tätigkeit ihrer Abteilung<br />

fast ausschliesslich aus dem Erstellen von Gutachten bestehe<br />

(rund 3500 Gutachten jährlich). Die Assistenzärztin ... arbeite seit einem<br />

Jahr beim IRM und habe bis zur Berichtsabgabe (19.12.<strong>2001</strong>) 424 Gutachten<br />

verfasst, wobei die Tätigkeit der Assistenzärztinnen immer unter<br />

der Aufsicht einer erfahrenen Ärztin erfolge. Dr. med. ..., unter deren<br />

Aufsicht das Gutachten vom 10.7.<strong>2001</strong> erstellt wurde, arbeite schon seit 20<br />

Jahren beim IRM. Die Auftragserteilung zur Begutachtung durch die Ver-<br />

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