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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

tation nicht zulässt (ist ... anzuhören), gehört der Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör zu den von der Bundesverfassung ausdrücklich gewährleisteten<br />

Grundrechten (Art. 29 Ziff. 2 BV). Der Umfang des Anspruches auf<br />

rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit<br />

durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung<br />

schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender<br />

ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/Müller, Grundriss<br />

des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Rz. 1310). Wird ein Führerausweisentzug,<br />

insbesondere ein unbefristeter Sicherungsentzug mit einer<br />

mindestens einjährigen Probezeit, ausgesprochen, ist die Betroffenheit<br />

der Verfügungsadressatin gross; dementsprechend bedeutungsvoll<br />

ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Formulierung «in<br />

der Regel» besagt nicht, dass die Gehörsgewährung als Kannvorschrift zu<br />

verstehen ist. Vielmehr gibt es Fälle, wo infolge Dringlichkeit oder fehlender<br />

Handlungsfähigkeit die Gehörsgewährung nicht sofort gewährt<br />

werden kann. Diesfalls kann eine sofortige vorsorgliche Massnahme angeordnet<br />

und die Gehörsgewährung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens<br />

nachgeholt werden (vgl. § 23 Abs. 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege;<br />

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,<br />

Bd. III, Rz. 2712).<br />

d) Wurde durch eine untergeordnete Instanz der Gehörsanspruch verletzt,<br />

so kann dieser Mangel geheilt werden, sofern die obere Instanz die<br />

Partei anhört. Dies gilt allerdings nur, sofern der oberen Instanz freie Prüfung<br />

zusteht, d.h., wenn diese den Sachverhalt in tatsächlicher wie auch<br />

in rechtlicher Hinsicht frei prüfen kann (A. Haefliger, Alle Schweizer sind<br />

vor dem Gesetze gleich, S. 133; VGE 184/95 v. 28.2.1996, Erw. 1d, Prot.<br />

205 mit zahlreichen Hinweisen; U. Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör in<br />

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in Festschrift 75 Jahre EVG,<br />

S. 321 und 332, wobei dieser Autor bei der Heilung von Gehörsverletzungen<br />

Zurückhaltung für geboten hält; ebenso BGE 121 V 150ff. bes.<br />

156). Nachdem vorliegend dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition,<br />

inklusive der Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens, zukommt<br />

(vgl. § 55 Abs. 2 VRP) und der Vertreter der Beschwerdeführerin<br />

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über die fraglichen Urkunden verfügte<br />

und ihm unter Zustellung der vorinstanzlichen Akten das Replikrecht<br />

eingeräumt worden ist, ist vorliegend der Mangel der Gehörsverletzung<br />

im Beschwerdeverfahren geheilt worden.<br />

2.a) Der Führerausweis wird gemäss Art. 17 1bis SVG auf unbestimmte<br />

Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten<br />

nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem<br />

Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.<br />

b) Der Beschwerdeführerin musste dreimal der Führerausweis entzogen<br />

werden, weil sie in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt<br />

hatte. Ein erstes Mal für drei Monate im Jahre 1984, ein zweites Mal<br />

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