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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

satzrabatt wird das Angebot als solches nicht zu einem bedingten noch zu<br />

einem unvollständigen (über den Umgang mit unvollständigen Offerten in<br />

der Praxis siehe ZBl <strong>2001</strong>, S. 222, Bemerkungen der Redaktion).<br />

(VGE 1005/01 vom 29. Mai <strong>2001</strong>).<br />

12. Strassenverkehrsrecht<br />

12.1 Führerausweisentzug<br />

– Sicherungsentzug ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs<br />

(Erw. 1).<br />

– Zur Bedeutung und zum Beweiswert von medizinischen Assistentengutachten,<br />

die nicht unter Strafandrohung ergingen (Erw. 3).<br />

– Zur Bedeutung der Alkoholismus-Marker (Erw. 4, v. a. lit. c und d).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) In der Beschwerde wird gerügt, es sei das rechtliche Gehör verletzt<br />

worden, indem die angefochtene Sicherungsentzugsverfügung ergangen<br />

sei, ohne dass die Beschwerdeführerin zuvor in die Akten habe Einsicht<br />

und zur drohenden Massnahme habe Stellung nehmen können.<br />

b) Die Vorinstanz anerkennt, dass die angefochtene Verfügung ohne<br />

vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Sie argumentiert<br />

indessen, bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 23<br />

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) handle es sich lediglich um<br />

eine Kannvorschrift. Es könne davon Umgang genommen werden, wenn<br />

– wie hier – die Sicherheit des Strassenverkehrs im Vordergrund stehe.<br />

c) Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG hält fest: «Vor dem Entzug des Führerausweises<br />

oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der<br />

Regel anzuhören». In Art. 35 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung<br />

(VZV) wird dieser Grundsatz noch dahingehend präzisiert, dass vor der<br />

Verfügung eines Führerausweisentzuges oder einer Verwarnung die Entzugsbehörde<br />

dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen<br />

polizeilichen Tatbestandesaufnahme Gelegenheit zu geben hat, in<br />

die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder<br />

schriftlich zu äussern. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten<br />

nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen<br />

es erfordern. Die Meinung, es handle sich bei der Gehörsgewährung<br />

im SVG-Administrativverfahren um eine Kannvorschrift, deren<br />

Anwendung im Ermessen der Entzugsbehörde liege, ist unzutreffend. Abgesehen<br />

davon, dass schon der Wortlaut von Art. 23 SVG diese Interpre-<br />

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