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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.2<br />

Die Beschwerdegegnerin selbst bezeichnete ihren offerierten Zusatzrabatt<br />

nicht als Unternehmervariante.<br />

c) Im Konkordats- und Vollzugsrecht ist der Begriff «Variante» bzw.<br />

«Unternehmervariante» nicht definiert. In der Praxis sind die beiden häufigsten<br />

Erscheinungsformen die Projektvariante (Werkausführung wird<br />

mit einer Projektierung offeriert, welche von den ausgeschriebenen Planunterlagen<br />

ganz oder teilweise abweicht) und die Ausführungsvariante<br />

(die Art und Weise der Ausführung unterscheidet sich von den Ausschreibungsunterlagen,<br />

z.B. nach Baumethode, Konstruktionsart, Reihenfolge<br />

der Arbeiten etc.). Vielfach treten auch Mischformen auf. Keine Unternehmervariante<br />

liegt vor, wenn eine andere Vergütungsart (z.B. Pauschal-<br />

statt Einheitspreise) offeriert wird (vgl. R. Hürlimann, Unternehmervarianten<br />

– Risiken und Problembereiche, in BR 1996, S. 3f.;<br />

vgl. auch BR 1999, S. 58, Nr. S13).<br />

d) Im vorliegenden Fall weicht die Beschwerdegegnerin nicht von den<br />

Ausschreibungsunterlagen betreffend die hier umstrittene Arbeitsgattung<br />

BKP 282.6 (Wandbekleidungen aus Textil/Tapezierarbeiten) ab. Eine Unternehmervariante<br />

– auf welche sich die Beschwerdegegnerin denn auch<br />

nicht beruft – ist in der Offerierung des Zusatzrabattes nicht zu erkennen.<br />

Mit der Begründung des Zusatzrabattes weist die Beschwerdegegnerin<br />

auf entstehende Synergien hin, wenn sie sowohl die inneren Malerarbeiten<br />

wie auch die Tapezierarbeiten ausführen kann (auch vermag ein höheres<br />

Auftragsvolumen wohl grössere Preisnachlässe zu begründen). Diese<br />

Erkenntnis konnte der ausschreibenden Fachbehörde indes nicht verborgen<br />

sein, als sie sich entschied, die beiden Arbeitsgattungen separat auszuschreiben.<br />

An diesem eingeschlagenen Weg ist im Vergabeverfahren<br />

festzuhalten, ansonsten die Gebote der Gleichheit und der Transparenz<br />

verletzt würden (Art. 1 Abs. 2 lit. b und c, Art. 11 lit. a IVöB). Zumindest<br />

hätte in den Ausschreibungsunterlagen die Zulässigkeit eines Zusatzrabattes<br />

für den Fall der Vergabe verschiedener Arbeitsgattungen an den<br />

gleichen Unternehmer ausdrücklich erwähnt werden müssen, damit den<br />

erwähnten Geboten entsprochen worden wäre (vgl. Lang, Offertbehandlung<br />

und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in ZBl 2000,<br />

S. 247, Ziff. 2e contrario). Dies war nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz<br />

in unzulässiger Weise den Zusatzrabatt akzeptierte. Abgesehen davon erscheint<br />

ein Rabatt, der von einem ausserhalb des vorliegenden Vergabeverfahrens<br />

liegenden Ereignis abhängig gemacht wird (in casu Zuschlag<br />

einer anderen, weiteren Arbeitsgattung), als fraglich, weil er im Ergebnis<br />

einer nachträglichen Rabattgewährung zumindest ähnlich ist (Verbot von<br />

Abgebotsrunden, Art. 11 lit. c IVöB).<br />

e) Darf der suspensiv bedingte Zusatzrabatt nicht akzeptiert werden, so<br />

ist deswegen die Offerte nicht vom Wettbewerb auszuschliessen. Die Offerte<br />

verbleibt vielmehr mit dem bedingungslos zugestandenen (bereinigten)<br />

Offertpreis von Fr. ... im Wettbewerb. Durch den unzulässigen Zu-<br />

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