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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.2<br />

a) Die Vorinstanz bezeichnet den offerierten Zusatzrabatt in den aktenkundigen<br />

Offertzusammenstellungen sowie im angefochtenen Vergabeentscheid<br />

als «Unternehmerangebot» (Vi-act. 3,4,9). In der Beschwerdevernehmlassung<br />

vom 9. März <strong>2001</strong> ist von «Unternehmervariante» die<br />

Rede, die formell und materiell die Voraussetzungen von § 11 SubmV erfülle,<br />

so dass nicht noch eine vollständige separate Offerte als Unternehmervariante<br />

allein für diesen Rabattsatz notwendig gewesen wäre. § 11<br />

SubmV hält fest, Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen müssen<br />

im Angebot enthalten sein oder spätestens bis zum Eingabetermin der<br />

Bewerbung schriftlich eingereicht werden. Nachträgliche Preisnachlässe<br />

sind nicht gestattet.<br />

b) Gemäss § 13 Abs. 3 lit. c VVzIVöB enthält die Ausschreibung u.a.<br />

Angaben über «Gegenstand und Umfang des Auftrages, Information über<br />

Varianten und Daueraufträge, Zeitpunkt der Ausschreibung und Nebenarbeiten».<br />

§ 14 Abs. 1 lit. d VVzIVöB verlangt als Mindestinhalt bei den<br />

Ausschreibungsunterlagen unter anderem Angaben über «besondere Bedingungen<br />

betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen».<br />

In der Ausschreibung wird auf besondere Bedingungen betreffend Varianten<br />

kein Bezug genommen (...). In den Offertunterlagen befindet sich<br />

auf dem Deckblatt eine Querspalte, bei der man anzeichnen musste, ob<br />

eine Gesamtofferte und eine Unternehmervariante (als sep. Zusammenstellung<br />

zur Gesamtofferte») eingereicht wird. Auf Seite 8 der Offertunterlagen<br />

wird unter Ziffer 2 «Ausschreibungsunterlagen» u.a. ausgeführt:<br />

«Bei möglichen Varianten im Leistungsverzeichnis, bzw. Offerttext, ist deren<br />

Total nicht in die Gesamtkalkulation miteinzubeziehen». Des Weiteren:<br />

«Unternehmervarianten: Die Einreichung einer Unternehmervariante<br />

ist nur zusammen mit einem vollständigen Angebot für die ausgeschriebene<br />

Aufgabe (Angebot gemäss vorliegendem Leistungsverzeichnis)<br />

zugelassen. Die Unternehmervarianten als separate Beilage zur<br />

Originalofferte müssen alle Angaben enthalten, die zur technischen und<br />

finanziellen Beurteilung des Angebotes erforderlich sind, insbesondere<br />

das Leistungsverzeichnis der Variante mit den Angaben über unverändert<br />

übernommene Positionen sowie geänderte oder neue Positionen.» Weiter<br />

hinten auf Seite 16 unter «Allgemeine Informationen und Bedingungen<br />

zum Bauprojekt» wird in Ziffer 1.13 festgehalten: «Die (recte: Der) Bauherr<br />

behält sich vor, die Arbeiten gesamthaft an einen einzigen Unternehmer<br />

oder getrennt in Lose an mehrere Bewerber zu vergeben. Die<br />

Einheitspreise bleiben sich in letzterem Falle (recte: Falle) gleich». Damit<br />

wird zu Gunsten der Bauherrschaft die Aufteilung einer konkret ausgeschriebenen<br />

Arbeit unter Beibehaltung der Einheitspreise ermöglicht<br />

(vgl. hiezu § 17 SubmV). Nicht gemeint ist damit aber eine preisliche Verknüpfung<br />

getrennt ausgeschriebener Arbeitsgattungen im Rahmen der<br />

Offertstellung, zumal das Baudepartement in der Ausschreibung Wert<br />

darauf legte, dass die Offerten für verschiedene Arbeitsgattungen auch<br />

getrennt eingereicht werden (vgl. oben Ingress lit. A).<br />

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