EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
aa) Eine Änderungskündigung ist nicht a priori missbräuchlich. Missbräuchlich<br />
ist die Kündigung dann, wenn sie als Druckmittel dient, um<br />
eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführern, die<br />
sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Der Missbrauch der Kündigung liegt<br />
darin, dass ohne sachlich schutzwürdigen Grund die Kündigung ausgesprochen<br />
wird und dass für die Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />
keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen (BGE<br />
123 III 250f. mit Hinweisen). Wird eine Kündigung ohne betriebliche<br />
Notwendigkeit für den Fall ausgesprochen, dass der Betroffene eine unbillige<br />
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht annimmt, so wird<br />
das jederzeitige und freie Kündigungsrecht ebenso missbraucht wie dies<br />
in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen missbräuchlicher<br />
Kündigungen (Art. 336 OR) festgehalten ist (a.a.O., S. 251). Das Bundesgericht<br />
stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass die Aufzählung<br />
der Missbrauchstatbestände in Art. 336 OR nicht abschliessend<br />
ist (siehe dazu auch Vischer, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht,<br />
Bd. VII/1, III, S. 167).<br />
bb) Die Beklagte gesteht zu, dass sie vom Kläger an der Unterredung<br />
vom 5. Mai 1998 im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
unter anderem den Verkauf der Optionen aus drei Verträgen zum Einstandspreis<br />
an die Z. Holding erwartete. Sie setzte dem Kläger damit für<br />
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Bedingung, die weder betrieblich<br />
notwendig noch sachlich begründet war. Die Beklagte selbst<br />
stellt sich nämlich im Prozess wiederholt auf den Standpunkt, dass die Optionsverträge<br />
mit dem Arbeitsverhältnis (direkt) nichts zu tun hatten und<br />
dass es sich nicht um eigentliche arbeitsvertragliche Ansprüche gehandelt<br />
habe. Wenn ein Arbeitgeber aber einem Arbeitnehmer eine neue Vertragsofferte<br />
unterbreitet und ihm dabei eine Bedingung setzt, die in ihrer<br />
eigenen Argumentation nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt<br />
(und damit zum vornherein jeglicher betrieblicher Begründung entbehrt),<br />
handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er dem Arbeitnehmer in der Folge<br />
kündigt, weil dieser den Änderungen nicht zustimmt.<br />
cc) Der Missbrauch der Beklagten liegt in deren Vorgehen begründet.<br />
Nicht zum Vorwurf gereichen könnte ihr, wenn sie dem Kläger bloss den<br />
Austritt aus der Geschäftsleitung und die Lohnreduktion vorgeschlagen<br />
und ihm bei mangelndem Akzept gekündigt hätte. Dies jedenfalls dann<br />
nicht, wenn die vorgeschlagenen Änderungen erst nach Ablauf einer der<br />
ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist in Kraft getreten<br />
wären (siehe dazu Erw. 4.d). Die Beklagte hat aber dem Kläger darüber<br />
hinaus im Hinblick auf die Änderung des Arbeitsverhältnisses eine Bedingung<br />
gesetzt, von der sie selbst sagt, dass sie mit dem Arbeitsverhältnis<br />
nichts zu tun hatte, d.h., weder sachlich gerechtfertigt noch betrieblich<br />
notwendig war. Sie hat vom Kläger den Verkauf von Optionsrechten zum<br />
Einstandspreis verlangt und damit indirekt den Verzicht auf ein Vermö-<br />
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