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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.2<br />

chendes Angebot vorliegt, mitberücksichtigt werden. Andernfalls läge es<br />

an den Offerenten zu bestimmen, welches Aussehen öffentlichen Bauten<br />

zukommt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist. Werden beispielsweise<br />

Wandbekleidungen in Textil ausgeschrieben, so kann von den Offerenten<br />

der Bestellerin sicherlich kein simpler Anstrich aufgezwungen werden,<br />

nur weil diese Oberflächenausstattung billiger käme.<br />

Die Vorinstanz musste in Berücksichtigung sämtlicher oberwähnter<br />

Umstände nicht von einer die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllenden<br />

und submissionsrechtlich zulässigen Unternehmervariante ausgehen.<br />

Es ist deshalb – auch in Berücksichtigung des ihr bei der Auslegung<br />

von unbestimmten Rechtsbegriffen zukommenden Entscheidungsspielraums,<br />

welcher vom Verwaltungsgericht praxisgemäss zurückhaltend<br />

überprüft wird – nicht zu beanstanden, dass sie die von der Beschwerdeführerin<br />

unterbreitete Variante vom Wettbewerb ausgeschlossen hat.<br />

(VGE 1021/01 vom 28. September <strong>2001</strong>).<br />

11.2 Arbeitsvergebung<br />

– Zusatzrabatt.<br />

– Unzulässig, wenn suspensiv-bedingt, d.h. für den Fall eines weiteren Zuschlages<br />

für eine andere, separat ausgeschriebene Arbeit in Aussicht gestellt.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> hat sich bei der Anpassung an übergeordnetes<br />

Submissionsrecht einstweilen für ein «zweigleisiges Vorgehen» entschieden.<br />

Bei der Einleitung des Verfahrens ist zu entscheiden, ob das Gatt-<br />

Übereinkommen zur Anwendung gelangt oder nicht. Im ersten Fall<br />

kommt das Konkordatsrecht (IVöB) zum Tragen, ansonsten das bisherige<br />

kantonale Submissionsrecht (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 17, lit. g, S. 57). Das Baudepartement<br />

hat die hier angefochtene Arbeitsvergabe gestützt auf die interkantonale<br />

Vereinbarung für das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB,<br />

SR<strong>SZ</strong> 430.120) ausgeschrieben (ABl-<strong>SZ</strong> 2000, S. 1491ff.).<br />

2. Umstritten ist, ob die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin<br />

offerierten Zusatzrabatt von 5% für den Fall, dass sie die inneren Malerarbeiten<br />

ebenfalls zugeschlagen erhält, akzeptieren durfte, womit das Angebot<br />

der Beschwerdegegnerin anstelle desjenigen der Beschwerdeführerin<br />

zum Preisgünstigsten vorrückte. Die Beschwerdegegnerin begründete<br />

ihren Zusatzrabatt mit dem Umstand, dass verschiedene Arbeiten Hand<br />

in Hand gehen würden (z.B. Decke–Wand, Holzwerk–Wand, Fenster–<br />

Wand; Vi-act. 5).<br />

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