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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es<br />

der Variante an einem innovativen Element weitgehend fehle. Vorgeschlagen<br />

wird ein anderes, günstigeres Produkt, welches grundsätzlich<br />

auch von den anderen Anbietern in gleicher oder ähnlicher Ausführung<br />

geliefert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat nicht etwas Neues<br />

oder zumindest teilweise eigenständig Erarbeitetes angeboten. Ihr Angebot<br />

bezieht sich weder auf eine Projektvariante noch wird eine andere<br />

Konstruktion, Methode oder ein anderer Arbeitsvorgang vorgeschlagen.<br />

Von daher ist bei der Anerkennung des Angebots als Variante äusserste<br />

Zurückhaltung geboten.<br />

b) Im Weiteren gilt zu beachten, dass das zu verwendende Material in<br />

der Ausschreibung vorgegeben wurde: Kork und als Variante Kautschuk.<br />

Auch wenn im Angebotsformular in Ziff. 330 die Unternehmervariante<br />

erwähnt wird, durften die Anbieter grundsätzlich nach Treu und Glauben<br />

davon ausgehen, dass für die Bauherrin als Variante nur Kautschuk in<br />

Frage kommt. Die konkreten Vorgaben in der Ausschreibung gehen in<br />

diesem Sinne den allgemein gehaltenen Bestimmungen im Angebotsformular<br />

vor. Wird dann dennoch eine andere Ausführung zugelassen, widerspricht<br />

dies dem Grundsatz der Transparenz. Die Beschwerdegegner<br />

weisen damit zu Recht darauf hin, dass sie nicht davon ausgehen konnten,<br />

ein Textilbelag würde als Variante in Betracht fallen, nachdem ausdrücklich<br />

nur Kork und als Variante Kautschuk in der Ausschreibung verlangt<br />

wurden.<br />

c) Eine Variante muss dem Amtsvorschlag grundsätzlich gleichwertig<br />

sein, wobei die Gleichwertigkeit vom Anbieter zu beweisen ist (vgl. BR<br />

2/00, S. 62, Nr. 28). Auch wenn der angebotene textile Bodenbelag qualitativ<br />

ein hochstehendes Produkt darstellt – was vorliegend jedoch nicht<br />

abschliessend beurteilt werden muss – so ändert dies nichts daran, dass er<br />

sich von einem Kork- oder Kautschukboden in Bezug auf Konsistenz,<br />

Pflege und Aussehen und wohl auch in Bezug auf die Lebensdauer in relevanter<br />

Weise unterscheidet. Gleich lange Garantiefristen sind nicht<br />

gleichbedeutend mit gleich langer Lebensdauer. Dass der von der Beschwerdeführerin<br />

vorgeschlagene textile Belag eine gleich lange Lebensdauer<br />

wie Kork- und Kautschukböden – deren Langlebigkeit im Vergleich<br />

zu textilen Belägen allgemein bekannt ist – aufweist, konnte von der Beschwerdeführerin<br />

nicht bewiesen werden. Die Möglichkeit zur Nassreinigung<br />

und Desinfektion bedeutet noch nicht, dass Schmutzstellen auf einem<br />

textilen Belag so einfach wie auf einem Kork- oder Kautschukbelag<br />

entfernt werden können. Während bei Kork oder Kautschuk schnelles<br />

Aufwischen mit einem feuchten Tuch bei fast allen Fleckenarten genügt,<br />

ist beim offerierten textilen Belag doch regelmässig eine kompliziertere<br />

Reinigung (mit Bürste) erforderlich (vgl. Bf-act. 7, S. 55). Letztendlich<br />

muss auch ein unterschiedliches Erscheinungsbild bei der Prüfung der<br />

Frage, ob eine zulässige Variante oder ein von der Ausschreibung abwei-<br />

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