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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

zulässige und diskriminierende Beschränkung des freien Marktzuganges<br />

im Sinne des BGBM darstellt. Diese Frage ist zu verneinen. Durch den<br />

Ausschluss einer Variante wird vorliegend weder ein ortsfremder oder<br />

ortsunkundiger Anbieter vom Markt ausgeschlossen, noch wird die Ausübung<br />

eines Gewerbes oder eine Tätigkeit verhindert oder erschwert, welche<br />

in anderen <strong>Kanton</strong>en zulässig sind. Auch liegt keine Benachteiligung<br />

eines ortsansässigen Anbieters gegenüber einem ausserkantonalen oder<br />

ausserkommunalen Anbieter durch ungleiche Anwendung von Marktbeschränkungen<br />

vor. Rechtsmängel bei der Ausschreibung im Sinne von<br />

Art. 5 Abs. 2 BGBM sind ebenfalls nicht umstritten. Der Streitpunkt betrifft<br />

den Problemkreis der Submissionskonformität von Unternehmervarianten.<br />

Eine Inländerdiskriminierung liegt demgegenüber nicht vor.<br />

Nachdem eine Verletzung des Binnenmarktgesetzes nicht ersichtlich ist<br />

und auch nicht geltend gemacht wird, ist die Beschwerde abzuweisen.<br />

2. Selbst wenn die Überprüfungszuständigkeit im Rahmen von Art. 9<br />

BGBM umfassender wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden.<br />

a) Das kantonale Recht sieht in § 7 Abs. 3 1. Satz SubmV vor, dass das<br />

Leistungsverzeichnis vom Bewerber nicht abgeändert werden darf. Aus<br />

Satz 2 der Bestimmung kann jedoch abgeleitet werden, dass Unternehmervarianten<br />

zulässig sind. Danach hat der Bewerber, wenn er Vorschläge<br />

für eine zweckmässigere oder vorteilhaftere Ausführungsart unterbreiten<br />

will, dies in Form von separaten Varianten zu tun.<br />

Im Konkordats- und Vollzugsrecht ist der Begriff «Variante» bzw. «Unternehmervariante»<br />

nicht definiert. In der Praxis sind die beiden häufigsten<br />

Erscheinungsformen die Projektvariante (Werkausführung wird in<br />

einer Projektierung offeriert, welche von den ausgeschriebenen Planunterlagen<br />

ganz oder teilweise abweicht) und die Ausführungsvariante (die<br />

Art und Weise der Ausführung unterscheidet sich von den Ausschreibungsunterlagen,<br />

z.B. nach Baumethode, Konstruktionsart, Reihenfolge<br />

der Arbeiten etc.). Vielfach treten auch Mischformen auf (VGE 1005/01<br />

v. 29. Mai <strong>2001</strong>, Erw. 2c m.H.).<br />

Die dargelegte Umschreibung des Variantenbegriffs geht davon aus,<br />

dass der Anbieter einer Variante einen innovativen und eigenständigen<br />

Vorschlag unterbreitet und dass er entweder seine besonderen Fachkenntnisse<br />

bereits in die Projektierung einbringt oder bei der Ausführung<br />

durch eine andere Konstruktion, Methode oder andere Arbeitsvorgänge<br />

ein vorteilhafteres Angebot machen kann (vgl. Hürlimann, Unternehmervarianten,<br />

BR 96, S. 3). Je mehr es an einem innovativen Element mangelt,<br />

desto weniger kann von einer Variante im oben dargelegten Sinn<br />

ausgegangen werden; die Variante bezieht sich dann weniger auf die Leistung<br />

als auf den Preis. Eine Abweichung der Preisart von den Bedingungen<br />

der Ausschreibung stellt jedoch keine submissionsrechtlich zulässige<br />

Variante dar (vgl. Gauch/Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des<br />

Bundes 1999, Rz 19.1).<br />

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