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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

lässlich sind und sie verhältnismässig sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BGBM<br />

haben <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und<br />

kommunaler Aufgaben dafür zu sorgen, dass die Vorhaben für umfangreiche<br />

öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten sowie die Kriterien<br />

für Teilnahme und Zuschlag amtlich publiziert werden. Sie berücksichtigen<br />

dabei die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen.<br />

Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung fand das Binnenmarktgesetz<br />

keine Anwendung auf innerkantonale Regelungen, welche<br />

weder rechtlich noch faktisch ausserkantonale Anbieter diskriminierten,<br />

auch wenn sie einen Wettbewerbsnachteil für innerkantonale Anbieter<br />

gegenüber ausserkantonalen Konkurrenten zur Folge haben konnten<br />

(BGE 125 I 282). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung<br />

geändert. Danach gilt das Binnenmarktgesetz auch für ortsansässige<br />

Anbieter uneingeschränkt (BGE 125 I 406ff.). Es steht somit<br />

auch den innerkantonalen Wettbewerbsteilnehmern derselbe Rechtsschutz<br />

zu nach BGBM wie den ausserkantonalen Anbietern.<br />

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus, dass sich die Beschwerdeführerin<br />

als ortsansässige Anbieterin ebenfalls auf den Rechtsschutz<br />

nach Art. 9 Abs. 2 BGBM abstützen kann, soweit sie sich auf das<br />

Binnenmarktgesetz beruft. Es ist als nächstes zu überprüfen, ob im konkreten<br />

Fall eine relevante Verletzung des Binnenmarktgesetzes vorliegt.<br />

c) Der Regierungsrat begründet die Aufhebung der Vergebung der Bodenbelagsarbeiten<br />

in der Ausführung ... insbesondere damit,<br />

• dass das für den Bodenbelag zu verwendende Produkt in der Ausschreibung<br />

vorgegeben worden sei (Kork oder Kautschuk) und dass ein<br />

Bodenbelag in Textil (...) nicht unter den Begriff einer zulässigen Variante<br />

im Sinne von § 7 Abs. 3 SubmV falle,<br />

• dass unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes nur solche<br />

Unternehmervarianten zugelassen werden könnten, die die vom<br />

Besteller festgelegten Mindestanforderungen erfüllten, was beim offerierten<br />

Textilbelag im Vergleich zu Kork oder Kautschuk nicht der Fall<br />

sei (insbesondere in Bezug auf Pflege, Abnützung und Erscheinung),<br />

• dass die zwingende Berücksichtigung eines Angebotes mit einem «Billigprodukt»<br />

als Variante dazu führen würde, dass nicht mehr die Behörde<br />

sondern der Anbieter den Standard des Ausbaus von öffentlichen<br />

Werken bestimmen könnte, was der demokratischen Grundordnung<br />

widerspreche,<br />

• und dass – wenn es sich bei der Ausführung in ... tatsächlich um das<br />

wirtschaftlich günstigste Angebot gehandelt hätte – die Gemeindebehörde<br />

die gesamten Bodenbelagsarbeiten in dieser Ausführung hätte<br />

vergeben müssen (und nicht ein Teil Kork und ein anderer Teil ...).<br />

Es stellt sich die Frage, ob die Weigerung, das Angebot der Beschwerdeführerin<br />

als zulässige Unternehmervariante anzuerkennen, eine un-<br />

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