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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

vom <strong>Kanton</strong> zwingend eine andere Regelung gebietet (vgl. VGE 1042/00<br />

v. 24. Nov. 2000). Nachdem vorliegend die Interkantonale Vereinbarung<br />

über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) ... nicht zur Anwendung<br />

gelangt, stellt sich einzig die Frage, ob das Binnenmarktgesetz (BGBM),<br />

dem grundsätzlich alle Beschaffungen unterstellt sind, eine andere Regelung<br />

vorsieht. Dies ist insofern der Fall, als dass das kantonale Recht<br />

gemäss Art. 9 Abs. 2 BGBM ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige<br />

kantonale Beschwerdeinstanz vorzusehen hat. Gemäss verwaltungsgerichtlicher<br />

Rechtsprechung ist § 22 Abs. 1 SubmV deshalb soweit<br />

nicht anwendbar, als es um die Rüge der Verletzung des Binnenmarktgesetzes<br />

geht. Mit einem Weiterzug ans Verwaltungsgericht kann somit nur<br />

die Verletzung des Binnenmarktgesetzes gerügt werden (VGE 1042/00 v.<br />

24. Nov. 2000).<br />

Auf die vorliegende Beschwerde ist damit nur insofern einzutreten, als<br />

die Verletzung des Binnenmarktgesetzes gerügt wird.<br />

b) Das BGBM bezweckt die Herstellung des Binnenmarktes Schweiz<br />

durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernisse im kantonalen,<br />

kommunalen, aber auch im eidgenössischen Recht. Art. 1 Abs. 2<br />

nennt als Ziele die Erleichterung der beruflichen Mobilität, die Stärkung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft und die<br />

Festigung des wirtschaftlichen Zusammenhaltes der Schweiz (vgl. Cottier/Wagner,<br />

Das neue Bundesgesetz über den Binnenmarkt, AJP 1995,<br />

S. 1584). Das Gesetz beschränkt sich auf die Festlegung zweier für einen<br />

Binnenmarkt elementarer Grundsätze: auf denjenigen der Nichtdiskriminierung<br />

sowie auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip». Der Grundsatz der<br />

Nichtdiskriminierung bedeutet im Wesentlichen, dass der Marktzugang<br />

für Ortsfremde mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht einfach<br />

deshalb beschränkt werden kann, weil sie ortsfremd sind. Das «Cassis-de-<br />

Dijon-Prinzip» legt die Vermutung fest, dass die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen<br />

für die Ausübung der unter den Schutz der Handels- und<br />

Gewerbefreiheit fallenden Erwerbstätigkeiten gleichwertig sind, so dass<br />

derjenige, der in einem <strong>Kanton</strong> zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen<br />

worden ist, sein Gewerbe in allen <strong>Kanton</strong>en ausüben kann. Die weiteren<br />

im Gesetz enthaltenen Verpflichtungen sind Ausfluss dieser beiden<br />

Grundsätze (vgl. Botschaft zum BGBM, BBl 1995 I, S. 1257).<br />

In Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen regelt Art. 5 Abs. 1<br />

BGBM, dass sich dieses nach kantonalem oder interkantonalem Recht<br />

richtet. Diese kantonalen und interkantonalen Vorschriften und darauf<br />

gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der<br />

Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Art. 3 BGBM widerspricht.<br />

Art. 3 Abs. 1 BGBM regelt als Grundsatz, dass für ortsfremde<br />

Anbieterinnen und Anbieter der freie Zugang zum Markt nur dann nach<br />

Massgabe der Vorschriften des Bestimmungsortes eingeschränkt wird,<br />

wenn diese Beschränkungen gleichermassen auch für ortsansässige Personen<br />

gelten, sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen uner-<br />

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