EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 11.1<br />
währleistet. Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit der Haushaltführung beinhaltet<br />
die Befugnis des Gemeinwesens, im Hinblick auf die Realisierung<br />
öffentlicher Werke Anreize, auch finanzieller Natur, für die freihändige<br />
Abtretung benötigter dinglicher Rechte zu schaffen. Dabei ist der Bemerkung<br />
der Beklagten beizupflichten, wonach dann, wenn im Enteignungs-<br />
und Entschädigungsverfahren immer mindestens derjenige Preis<br />
erzielt würde wie bei einer vorzeitigen, freihändigen Veräusserung, bzw.<br />
mit anderen Worten dem enteignenden Gemeinwesen im Vorverfahren<br />
nicht ein gewisser finanzieller Spielraum zustünde, ein betroffener Grundeigentümer<br />
wenig Veranlassung hätte, sein Land freihändig und vorzeitig<br />
zu verkaufen. Dass damit die im öffentlichen Interesse stehende Realisierung<br />
öffentlicher Werke regelmässig erschwert bzw. verzögert würde (mit<br />
entsprechenden Verteuerungen), bedarf keiner zusätzlicher Begründung.<br />
Mithin kann es im Hinblick auf die Forderung nach Wirtschaftlichkeit der<br />
Haushaltführung der Gemeinwesen geboten sein, je nach den Umständen<br />
für einen Freihandverkauf einen Zuschlag zu bezahlen. Bei der Frage der<br />
Angemessenheit solcher Zuschläge ist u.a. zu unterscheiden, ob kleine<br />
oder grosse Landflächen abzutreten sind. Jedenfalls dann, wenn es wie<br />
hier um einen Wieslandstreifen für eine Strassenverbreiterung bzw. Erstellung<br />
eines Trottoirs geht, ist die Frage der Angemessenheit eines solchen<br />
Zuschlages nicht nach dem Prozentsatz (d.h. wieviel Prozent der Zuschlag<br />
vom Verkehrswert ausmacht), sondern in absoluten Zahlen zu beurteilen.<br />
(...).<br />
(VGE 1029/00 vom 30. März <strong>2001</strong>).<br />
11. Arbeitsvergebung (Submission)<br />
11.1 Arbeitsvergebung<br />
– Regierungsrätlicher Beschwerdeentscheid (§ 22 Abs. 1 SubmV, SR<strong>SZ</strong><br />
430.110).<br />
– Kommt die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen<br />
nicht zur Anwendung, kann nur die Verletzung des Binnenmarktgesetzes<br />
gerügt werden.<br />
– Zulässigkeit einer Unternehmervariante.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Gemäss § 22 Abs. 1 der kant. Submissionsverordnung (SubmV,<br />
SR<strong>SZ</strong> 430.110) entscheidet der Regierungsrat bei Beschwerden gegen<br />
Verfügungen der vergebenden Stelle endgültig. Diese Bestimmung ist<br />
gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur dann und insoweit<br />
nicht anwendbar, als Bundesrecht oder anderes übergeordnetes Recht<br />
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