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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

währleistet. Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit der Haushaltführung beinhaltet<br />

die Befugnis des Gemeinwesens, im Hinblick auf die Realisierung<br />

öffentlicher Werke Anreize, auch finanzieller Natur, für die freihändige<br />

Abtretung benötigter dinglicher Rechte zu schaffen. Dabei ist der Bemerkung<br />

der Beklagten beizupflichten, wonach dann, wenn im Enteignungs-<br />

und Entschädigungsverfahren immer mindestens derjenige Preis<br />

erzielt würde wie bei einer vorzeitigen, freihändigen Veräusserung, bzw.<br />

mit anderen Worten dem enteignenden Gemeinwesen im Vorverfahren<br />

nicht ein gewisser finanzieller Spielraum zustünde, ein betroffener Grundeigentümer<br />

wenig Veranlassung hätte, sein Land freihändig und vorzeitig<br />

zu verkaufen. Dass damit die im öffentlichen Interesse stehende Realisierung<br />

öffentlicher Werke regelmässig erschwert bzw. verzögert würde (mit<br />

entsprechenden Verteuerungen), bedarf keiner zusätzlicher Begründung.<br />

Mithin kann es im Hinblick auf die Forderung nach Wirtschaftlichkeit der<br />

Haushaltführung der Gemeinwesen geboten sein, je nach den Umständen<br />

für einen Freihandverkauf einen Zuschlag zu bezahlen. Bei der Frage der<br />

Angemessenheit solcher Zuschläge ist u.a. zu unterscheiden, ob kleine<br />

oder grosse Landflächen abzutreten sind. Jedenfalls dann, wenn es wie<br />

hier um einen Wieslandstreifen für eine Strassenverbreiterung bzw. Erstellung<br />

eines Trottoirs geht, ist die Frage der Angemessenheit eines solchen<br />

Zuschlages nicht nach dem Prozentsatz (d.h. wieviel Prozent der Zuschlag<br />

vom Verkehrswert ausmacht), sondern in absoluten Zahlen zu beurteilen.<br />

(...).<br />

(VGE 1029/00 vom 30. März <strong>2001</strong>).<br />

11. Arbeitsvergebung (Submission)<br />

11.1 Arbeitsvergebung<br />

– Regierungsrätlicher Beschwerdeentscheid (§ 22 Abs. 1 SubmV, SR<strong>SZ</strong><br />

430.110).<br />

– Kommt die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen<br />

nicht zur Anwendung, kann nur die Verletzung des Binnenmarktgesetzes<br />

gerügt werden.<br />

– Zulässigkeit einer Unternehmervariante.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Gemäss § 22 Abs. 1 der kant. Submissionsverordnung (SubmV,<br />

SR<strong>SZ</strong> 430.110) entscheidet der Regierungsrat bei Beschwerden gegen<br />

Verfügungen der vergebenden Stelle endgültig. Diese Bestimmung ist<br />

gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur dann und insoweit<br />

nicht anwendbar, als Bundesrecht oder anderes übergeordnetes Recht<br />

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