23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 9.1<br />

leichtert wird. Es ist nicht einzusehen, dass derjenige Grundeigentümer,<br />

welcher mit dem Enteigner über die Abgeltung des abzutretenden Landes<br />

keine Einigung findet, im anschliessend erforderlichen Verfahren den<br />

sogenannten «Preiszuschlag für einvernehmliche Regelung» (zur Vermeidung<br />

von langwierigen und teuren Verfahren) ebenfalls für sich beanspruchen<br />

könnte. Denn grundsätzlich kann nur derjenige an einem eingesparten<br />

Aufwand partizipieren, welcher zur Einsparung von solchem Aufwand<br />

Hand geboten hat. Im Übrigen stellt der Umstand, wonach der<br />

kooperative Grundeigentümer im Rahmen eines einvernehmlichen Landverkaufes<br />

(an einen potentiellen Enteigner) mit einem etwas höheren<br />

Preis rechnen kann als derjenige Grundeigentümer, welcher auf die<br />

Durchführung der entsprechenden Enteignungsverfahren beharrt, keine<br />

Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar (vgl. dazu u.a. BGE 125 I<br />

178, wonach die Rechtsgleichheit verletzt ist, wenn Gleiches nicht nach<br />

Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe<br />

seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird).<br />

Zusammenfassend hat das Gericht unter Berücksichtigung aller konkreten<br />

Umstände keinen Anlass, vom Resultat der Schätzungskommission<br />

abzuweichen, welche im Ergebnis als massgebende Differenz des Verkehrswertes<br />

des betroffenen Grundstückes KTN ... vor und nach der Enteignung<br />

insgesamt Fr. (...) veranschlagte. Gegen eine höhere Entschädigung<br />

spricht schliesslich die Rechtsprechung in anderen Fällen, in<br />

welchen ebenfalls Landwirtschaftsland für Strassenbauvorhaben enteignet<br />

wurden (vgl. BVR 1994, S. 268: Fr.17.– pro m 2 Landwirtschaftsland).<br />

e) Am vorliegenden Ergebnis, wonach keine höhere Enteignungsentschädigung<br />

für die betroffenen ... m 2 von KTN ... gerechtfertigt ist, vermögen<br />

die Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Unbehelflich ist<br />

zunächst der Einwand, es seien nur solche Vergleichspreise zu berücksichtigen,<br />

welche in der Gemeinde X. erzielt wurden. Denn eine Einschränkung<br />

des Vergleichs auf das Gemeindegebiet hätte zur Folge, dass<br />

in vielen (kleinen) Gemeinden die statistische Methode mangels genügender<br />

Vergleichsfälle kaum je angewendet werden könnte (vgl. ZBl<br />

1998, S. 143). Ein Einbezug von aus Nachbargemeinden stammenden Vergleichspreisen<br />

bewirkt grundsätzlich ein repräsentativeres Ergebnis, zumal<br />

es hier um Landwirtschaftsland geht und Landwirtsbetriebe nicht an<br />

Gemeindegrenzen gebunden sind, mithin Landwirte nicht selten auch<br />

(Pacht)Land in Nachbargemeinden bewirtschaften.<br />

(...) Dass der vorliegende Preiszuschlag für den freihändigen Landerwerb<br />

nur von Grundeigentümern beansprucht werden kann, welche sich<br />

mit der Beklagten einigten, wurde bereits dargelegt und gibt keinen Anlass<br />

zur Beanstandung. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte in<br />

der Duplik (Ziff. 9) überzeugend dar, dass der dargelegte Preiszuschlag<br />

auch durch § 6 der kantonalen Verordnung über den Finanzhaushalt untermauert<br />

wird. Darnach ist für jedes Vorhaben jene Variante zu wählen,<br />

die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung ge-<br />

124

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!