EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 9.1<br />
leichtert wird. Es ist nicht einzusehen, dass derjenige Grundeigentümer,<br />
welcher mit dem Enteigner über die Abgeltung des abzutretenden Landes<br />
keine Einigung findet, im anschliessend erforderlichen Verfahren den<br />
sogenannten «Preiszuschlag für einvernehmliche Regelung» (zur Vermeidung<br />
von langwierigen und teuren Verfahren) ebenfalls für sich beanspruchen<br />
könnte. Denn grundsätzlich kann nur derjenige an einem eingesparten<br />
Aufwand partizipieren, welcher zur Einsparung von solchem Aufwand<br />
Hand geboten hat. Im Übrigen stellt der Umstand, wonach der<br />
kooperative Grundeigentümer im Rahmen eines einvernehmlichen Landverkaufes<br />
(an einen potentiellen Enteigner) mit einem etwas höheren<br />
Preis rechnen kann als derjenige Grundeigentümer, welcher auf die<br />
Durchführung der entsprechenden Enteignungsverfahren beharrt, keine<br />
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar (vgl. dazu u.a. BGE 125 I<br />
178, wonach die Rechtsgleichheit verletzt ist, wenn Gleiches nicht nach<br />
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe<br />
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird).<br />
Zusammenfassend hat das Gericht unter Berücksichtigung aller konkreten<br />
Umstände keinen Anlass, vom Resultat der Schätzungskommission<br />
abzuweichen, welche im Ergebnis als massgebende Differenz des Verkehrswertes<br />
des betroffenen Grundstückes KTN ... vor und nach der Enteignung<br />
insgesamt Fr. (...) veranschlagte. Gegen eine höhere Entschädigung<br />
spricht schliesslich die Rechtsprechung in anderen Fällen, in<br />
welchen ebenfalls Landwirtschaftsland für Strassenbauvorhaben enteignet<br />
wurden (vgl. BVR 1994, S. 268: Fr.17.– pro m 2 Landwirtschaftsland).<br />
e) Am vorliegenden Ergebnis, wonach keine höhere Enteignungsentschädigung<br />
für die betroffenen ... m 2 von KTN ... gerechtfertigt ist, vermögen<br />
die Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Unbehelflich ist<br />
zunächst der Einwand, es seien nur solche Vergleichspreise zu berücksichtigen,<br />
welche in der Gemeinde X. erzielt wurden. Denn eine Einschränkung<br />
des Vergleichs auf das Gemeindegebiet hätte zur Folge, dass<br />
in vielen (kleinen) Gemeinden die statistische Methode mangels genügender<br />
Vergleichsfälle kaum je angewendet werden könnte (vgl. ZBl<br />
1998, S. 143). Ein Einbezug von aus Nachbargemeinden stammenden Vergleichspreisen<br />
bewirkt grundsätzlich ein repräsentativeres Ergebnis, zumal<br />
es hier um Landwirtschaftsland geht und Landwirtsbetriebe nicht an<br />
Gemeindegrenzen gebunden sind, mithin Landwirte nicht selten auch<br />
(Pacht)Land in Nachbargemeinden bewirtschaften.<br />
(...) Dass der vorliegende Preiszuschlag für den freihändigen Landerwerb<br />
nur von Grundeigentümern beansprucht werden kann, welche sich<br />
mit der Beklagten einigten, wurde bereits dargelegt und gibt keinen Anlass<br />
zur Beanstandung. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte in<br />
der Duplik (Ziff. 9) überzeugend dar, dass der dargelegte Preiszuschlag<br />
auch durch § 6 der kantonalen Verordnung über den Finanzhaushalt untermauert<br />
wird. Darnach ist für jedes Vorhaben jene Variante zu wählen,<br />
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung ge-<br />
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