23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 9.1<br />

9. Enteignungsrecht<br />

9.1 Enteignungsentschädigung<br />

– Der betroffene Grundeigentümer kann sich im gerichtlichen Verfahren<br />

zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung für enteignetes Landwirtschaftsland<br />

nicht auf den vom Enteigner ursprünglich offerierten «Preiszuschlag<br />

für einvernehmliche Regelung» berufen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.d) (...) Was den Kreis der in den Vergleich heranzuziehenden Handänderungen<br />

anbelangt, korrespondiert der Umstand, wonach die Schätzungskommission<br />

ihre Abklärung auf den Bezirk Y. konzentrierte (...),<br />

mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGE 1044 und<br />

1049/97 vom 27. Jan. 1999, Erw. 4b, mit Verweis auf ZBl 1998, S. 143,<br />

publ. in ZBl 1999, S. 328ff., v.a. S. 338). Es ist auch richtig, die familieninterne<br />

Handänderung mit einem «Verwandschaftspreis von Fr. 2.–/m 2 » hier<br />

auszuklammern. Hinsichtlich der im Jahre ... in der Gemeinde X. bezahlten<br />

Quadratmeterpreise für Landwirtschaftsland (...) legte die Beklagte<br />

dar, dass es sich dabei nicht um Preise handelte, die durch das Spiel von<br />

Angebot und Nachfrage (dem Charakteristikum des Verkehrswertes) bestimmt<br />

wurden, sondern um Entschädigungen für Landabtretungen im öffentlichen<br />

Interesse (Wasserversorgung und Strassenbau) im Vorfeld bzw.<br />

anstelle eines Expropriationsverfahrens (...). Soweit aber das Gemeinwesen,<br />

um Verzögerungen und eine entsprechende Verteuerung bei der Erfüllung<br />

von öffentlichen Aufgaben zu vermeiden, einen höheren Landpreis<br />

bezahlt, als üblicherweise für Landwirtschaftsland geboten wird,<br />

kann ein solcher Preiszuschlag nicht tel quel zum Vergleich herangezogen<br />

werden (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,<br />

S. 266, Rz. 86 zu Art. 19, wonach Preise, die der Staat bzw. der Enteigner<br />

freihändig oder vergleichsweise bezahlt hat, mitberücksichtigt werden<br />

dürfen, solange nicht glaubhaft gemacht wird, dass sie dem Verkehrswert<br />

nicht entsprechen, mit Hinweisen, u.a. auf einen BGE vom 3.2.1965 und<br />

ZBl 1975, S. 343 = Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich). Wenn das Gemeinwesen<br />

beim freihändigen Landerwerb etwas mehr offeriert, als es<br />

prognostisch im Enteignungsverfahren mutmasslich zahlen muss, gibt dies<br />

jedenfalls dann, wenn der Unterschied nicht ein Mehrfaches ausmacht,<br />

keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. ZBl 1999, S. 336, Erw. 3d in fine).<br />

Denn darin, dass dem betroffenen Grundeigentümer ein gewisser finanzieller<br />

Anreiz zur Förderung einer einvernehmlichen Regelung der<br />

Landabtretung und Abgeltungsfrage geboten wird, welcher dann entfällt,<br />

wenn keine Einigung erzielt werden kann und entsprechende Verfahren<br />

(mit damit verbundenen Kosten) nötig werden, ist kein unzulässiges Vorgehen<br />

zu erblicken, zumal damit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben er-<br />

123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!