EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 9.1<br />
9. Enteignungsrecht<br />
9.1 Enteignungsentschädigung<br />
– Der betroffene Grundeigentümer kann sich im gerichtlichen Verfahren<br />
zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung für enteignetes Landwirtschaftsland<br />
nicht auf den vom Enteigner ursprünglich offerierten «Preiszuschlag<br />
für einvernehmliche Regelung» berufen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.d) (...) Was den Kreis der in den Vergleich heranzuziehenden Handänderungen<br />
anbelangt, korrespondiert der Umstand, wonach die Schätzungskommission<br />
ihre Abklärung auf den Bezirk Y. konzentrierte (...),<br />
mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGE 1044 und<br />
1049/97 vom 27. Jan. 1999, Erw. 4b, mit Verweis auf ZBl 1998, S. 143,<br />
publ. in ZBl 1999, S. 328ff., v.a. S. 338). Es ist auch richtig, die familieninterne<br />
Handänderung mit einem «Verwandschaftspreis von Fr. 2.–/m 2 » hier<br />
auszuklammern. Hinsichtlich der im Jahre ... in der Gemeinde X. bezahlten<br />
Quadratmeterpreise für Landwirtschaftsland (...) legte die Beklagte<br />
dar, dass es sich dabei nicht um Preise handelte, die durch das Spiel von<br />
Angebot und Nachfrage (dem Charakteristikum des Verkehrswertes) bestimmt<br />
wurden, sondern um Entschädigungen für Landabtretungen im öffentlichen<br />
Interesse (Wasserversorgung und Strassenbau) im Vorfeld bzw.<br />
anstelle eines Expropriationsverfahrens (...). Soweit aber das Gemeinwesen,<br />
um Verzögerungen und eine entsprechende Verteuerung bei der Erfüllung<br />
von öffentlichen Aufgaben zu vermeiden, einen höheren Landpreis<br />
bezahlt, als üblicherweise für Landwirtschaftsland geboten wird,<br />
kann ein solcher Preiszuschlag nicht tel quel zum Vergleich herangezogen<br />
werden (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,<br />
S. 266, Rz. 86 zu Art. 19, wonach Preise, die der Staat bzw. der Enteigner<br />
freihändig oder vergleichsweise bezahlt hat, mitberücksichtigt werden<br />
dürfen, solange nicht glaubhaft gemacht wird, dass sie dem Verkehrswert<br />
nicht entsprechen, mit Hinweisen, u.a. auf einen BGE vom 3.2.1965 und<br />
ZBl 1975, S. 343 = Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich). Wenn das Gemeinwesen<br />
beim freihändigen Landerwerb etwas mehr offeriert, als es<br />
prognostisch im Enteignungsverfahren mutmasslich zahlen muss, gibt dies<br />
jedenfalls dann, wenn der Unterschied nicht ein Mehrfaches ausmacht,<br />
keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. ZBl 1999, S. 336, Erw. 3d in fine).<br />
Denn darin, dass dem betroffenen Grundeigentümer ein gewisser finanzieller<br />
Anreiz zur Förderung einer einvernehmlichen Regelung der<br />
Landabtretung und Abgeltungsfrage geboten wird, welcher dann entfällt,<br />
wenn keine Einigung erzielt werden kann und entsprechende Verfahren<br />
(mit damit verbundenen Kosten) nötig werden, ist kein unzulässiges Vorgehen<br />
zu erblicken, zumal damit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben er-<br />
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