EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A. 2.1<br />
krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung<br />
im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich<br />
erscheinen lassen, auch wenn das Verhalten für die Kündigung nicht<br />
kausal war (a.a.O., E. 2.b unter Hinweis auf BGE 118 II 166f.).<br />
b) Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Kündigungsmotivation<br />
der Beklagten jedenfalls nicht aussschliesslich darin lag, dem Kläger<br />
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln (Art. 336 lit. c OR).<br />
Der Kläger hat hinsichtlich des Kommissionsvolumens offenbar die Erwartungen<br />
der Beklagten nicht erfüllt. Sie schlug dem Kläger deshalb –<br />
neben dem Rückkauf von Optionen – eine Änderung bezüglich Funktion<br />
(die Beklagte bezeichnet dies als ‹Entlastung von der Geschäftsleitungsaufgabe›)<br />
und Gehaltshöhe vor. Die von der Beklagten vorgelegten Übersichten<br />
über die Kommissionsumsätze der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder,<br />
die von Seiten des Klägers nicht grundsätzlich bestritten sind,<br />
stützen die Annahme, dass die (mangelnden) Leistungen des Klägers für<br />
die Beklagte prioritär Grund für die vorgeschlagene Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />
und – nachdem der Kläger diese Änderungen verwarf –<br />
auch für die anschliessende Kündigung waren. Es kann diesbezüglich auf<br />
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil Erw. 2 und 3 verwiesen<br />
werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass die in der<br />
Kündigungsbegründung angegebenen Gründe der Beklagten bloss als<br />
Vorwand oder Ausrede dienten. Missbräuchlichkeit liegt nicht vor, wenn<br />
wegen ungenügender Arbeitsleistungen gekündigt wird, selbst wenn diese<br />
auf eine ungenügende Einführung durch die Arbeitgeberin zurückzuführen<br />
sind (BJM 1994, S. 188) oder wenn – wie in casu – sich die Parteien<br />
uneinig darüber waren, welches Kommissionsvolumen der Kläger in<br />
den ersten Monaten des Jahres 1998 zu leisten hatte, und der Kläger die<br />
Erwartungen der Beklagten nicht erfüllte. Eine Missbräuchlichkeit im<br />
Sinne von Art. 336 lit. c OR ist zu verneinen.<br />
c) Ziel der Besprechung vom 5. Mai 1998 zwischen dem Kläger und den<br />
übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern war die von der Beklagten gewünschte<br />
Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Die Beklagte<br />
schlug dem Kläger zum einen die Entlastung von Geschäftsleitungsaufgaben<br />
vor, damit er sich verstärkt dem Kommissionsgeschäft zuwenden könne.<br />
Zum andern sollten nach Darstellung der Beklagten «die moderate<br />
Kürzung des Jahresgehalts um CHF 50 000 auf immer noch ansehnliche<br />
CHF 210 000 und der Rückkauf der Optionen aus drei der vier mit dem<br />
Kläger bestehenden Optionsverträgen zum Einstandspreis die Disproportionen<br />
teilweise korrigieren, die angesichts der schlechten Leistung des<br />
Klägers im Vergleich mit anderen Mitarbeitern entstanden waren». Unter<br />
diesen Bedingungen war der Kläger zur einverständlichen Änderung der<br />
Arbeitsbedingungen nicht bereit. Deshalb kam es zur Kündigung der Beklagten.<br />
Es handelte sich um eine sogenannte Änderungskündigung im<br />
weiteren Sinne (vgl. dazu eingehend BGE 123 III 246ff.).<br />
13