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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung<br />

im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich<br />

erscheinen lassen, auch wenn das Verhalten für die Kündigung nicht<br />

kausal war (a.a.O., E. 2.b unter Hinweis auf BGE 118 II 166f.).<br />

b) Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Kündigungsmotivation<br />

der Beklagten jedenfalls nicht aussschliesslich darin lag, dem Kläger<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln (Art. 336 lit. c OR).<br />

Der Kläger hat hinsichtlich des Kommissionsvolumens offenbar die Erwartungen<br />

der Beklagten nicht erfüllt. Sie schlug dem Kläger deshalb –<br />

neben dem Rückkauf von Optionen – eine Änderung bezüglich Funktion<br />

(die Beklagte bezeichnet dies als ‹Entlastung von der Geschäftsleitungsaufgabe›)<br />

und Gehaltshöhe vor. Die von der Beklagten vorgelegten Übersichten<br />

über die Kommissionsumsätze der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder,<br />

die von Seiten des Klägers nicht grundsätzlich bestritten sind,<br />

stützen die Annahme, dass die (mangelnden) Leistungen des Klägers für<br />

die Beklagte prioritär Grund für die vorgeschlagene Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />

und – nachdem der Kläger diese Änderungen verwarf –<br />

auch für die anschliessende Kündigung waren. Es kann diesbezüglich auf<br />

die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil Erw. 2 und 3 verwiesen<br />

werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass die in der<br />

Kündigungsbegründung angegebenen Gründe der Beklagten bloss als<br />

Vorwand oder Ausrede dienten. Missbräuchlichkeit liegt nicht vor, wenn<br />

wegen ungenügender Arbeitsleistungen gekündigt wird, selbst wenn diese<br />

auf eine ungenügende Einführung durch die Arbeitgeberin zurückzuführen<br />

sind (BJM 1994, S. 188) oder wenn – wie in casu – sich die Parteien<br />

uneinig darüber waren, welches Kommissionsvolumen der Kläger in<br />

den ersten Monaten des Jahres 1998 zu leisten hatte, und der Kläger die<br />

Erwartungen der Beklagten nicht erfüllte. Eine Missbräuchlichkeit im<br />

Sinne von Art. 336 lit. c OR ist zu verneinen.<br />

c) Ziel der Besprechung vom 5. Mai 1998 zwischen dem Kläger und den<br />

übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern war die von der Beklagten gewünschte<br />

Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Die Beklagte<br />

schlug dem Kläger zum einen die Entlastung von Geschäftsleitungsaufgaben<br />

vor, damit er sich verstärkt dem Kommissionsgeschäft zuwenden könne.<br />

Zum andern sollten nach Darstellung der Beklagten «die moderate<br />

Kürzung des Jahresgehalts um CHF 50 000 auf immer noch ansehnliche<br />

CHF 210 000 und der Rückkauf der Optionen aus drei der vier mit dem<br />

Kläger bestehenden Optionsverträgen zum Einstandspreis die Disproportionen<br />

teilweise korrigieren, die angesichts der schlechten Leistung des<br />

Klägers im Vergleich mit anderen Mitarbeitern entstanden waren». Unter<br />

diesen Bedingungen war der Kläger zur einverständlichen Änderung der<br />

Arbeitsbedingungen nicht bereit. Deshalb kam es zur Kündigung der Beklagten.<br />

Es handelte sich um eine sogenannte Änderungskündigung im<br />

weiteren Sinne (vgl. dazu eingehend BGE 123 III 246ff.).<br />

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