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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.5<br />

nicht geltend gemachte Inventarisierung im ISOS (<strong>Schwyz</strong>, G2, Hinterdorf)<br />

im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich ist.<br />

g) Aus all diesen Gründen bleibt es dabei, dass im vorinstanzlichen Beschluss<br />

(welcher die Bewilligung zur Beseitigung am heutigen Standort<br />

mit der Auflage eines wissenschaftlich begleiteten Abbaues des mittelalterlichen<br />

Kernbaus und der Überlassung des wieder verwendbaren Materials<br />

an den <strong>Kanton</strong> sowie die Zustimmung zu einem Wiederaufbau des<br />

Kernbaus auf der Ital-Reding-Hofstatt beinhaltet) keine Erfüllung einer<br />

Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 2 NHG) zu erblicken ist, weshalb dieser<br />

RRB dem Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Organisationen<br />

nach Art. 12 NHG nicht unterliegt. Zusammenfassend ist – soweit überhaupt<br />

ein Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. dazu oben, Erw. 4a) – auf die<br />

vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.<br />

(VGE 1007/01 vom 29. Mai <strong>2001</strong>).<br />

Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhob der Schweizer Heimatschutz<br />

beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.115/<strong>2001</strong>)<br />

und staatsrechtliche Beschwerde (1P.441/<strong>2001</strong>). Das Bundesgericht trat<br />

mit Urteil vom 8. Oktober <strong>2001</strong> auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht<br />

ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es u.a. mit folgender Begründung<br />

ab:<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG steht gesamtschweizerischen Organisationen,<br />

die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege<br />

oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn<br />

Jahren bestehen, das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen<br />

oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die<br />

Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

an das Bundesgericht zulässig ist. Der SHS gehört unstreitig zu den gesamtschweizerischen<br />

Organisationen im Sinne dieser Bestimmung (vgl.<br />

Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 5 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die<br />

Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und<br />

Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR<br />

814.076]); fraglich ist jedoch, ob es sich beim Beschluss des Regierungsrates<br />

um einen gemäss Art. 12 NHG anfechtbaren Entscheid handelt. Voraussetzung<br />

hierfür wäre, dass er in der Sache letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

ans Bundesgericht unterliegt. Das ist im Folgenden<br />

zu prüfen.<br />

a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche<br />

Verfügungen, die sich (auch) auf öffentliches Recht des Bundes<br />

stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit<br />

Art. 97 und Art. 98 lit. g OG), sofern keiner der in Art. 99ff. OG oder in<br />

der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift.<br />

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