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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.5<br />

Abs. 2 BV). Des Weiteren kann der Bund Bestrebungen des Natur- und<br />

Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung<br />

vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (vgl.<br />

Art. 78 Abs. 3 BV).<br />

e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine gesamtschweizerische<br />

Vereinigung, die geltend macht, sie sei nach Art. 12 NHG<br />

zur Beschwerde legitimiert, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darzutun,<br />

dass das betreffende Vorhaben tatsächlich eine Bundesaufgabe im<br />

Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV (bzw. Art. 24 sexies Abs. 2 aBV) und Art. 2<br />

NHG berühre (vgl. BGE 123 II 5).<br />

Der Beschwerdeführer machte vor Verwaltungsgericht geltend, nach<br />

Art. 78 BV seien die <strong>Kanton</strong>e für den Natur- und Heimatschutz zuständig,<br />

während der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben ebenfalls im<br />

Sinne des öffentlichen Interesses zugunsten von Natur- und Kulturdenkmälern<br />

zu handeln habe, wobei er Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung<br />

sogar durch Enteignung erwerben könne. Beim Haus Nideröst,<br />

das unbestritten in seinem Kern das älteste Wohnhaus im Holzbau der<br />

Schweiz und wahrscheinlich des westeuropäischen Raumes darstelle,<br />

handle es sich um einen höchst schutzwürdigen Hausbau an einer für dieses<br />

Haus geschichtlichen Stätte, wo der Bund mit seinem EDK-Gutachten<br />

tätig geworden sei. Der Bund schreite nicht zur denkmalpflegerischen<br />

Zwangsenteignung, sondern habe es dem kantonalen Verfahren ausgesetzt.<br />

Dieses kantonale Verfahren habe eine objektbezogene Lösung zur<br />

Rettung der Kernelemente des Hauses und deren «museale Verfrachtung»<br />

gefunden. Hingegen sei vom <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> die ortsgebundene Belassung<br />

mit dem Situationswert des geschützten Hauses und seiner Weiterentwicklung<br />

an seiner geschichtlichen Stätte nicht weiter verfolgt worden,<br />

was als unterlassendes Element, d.h. auch als Verletzung von<br />

Bundesrecht und kantonal vollziehbarem Recht gerügt werden könne, da<br />

die <strong>Kanton</strong>e nach BV Art. 78 zugunsten von Heimatschutzbelangen auch<br />

stellvertretend für den Bund zu handeln hätten. Der Bund könne, wenn<br />

vertraglich eine Lösung nicht möglich sei, immer noch enteignungsrechtlich<br />

eingreifen. Für die Auslegung und den Vollzug von Art. 78 BV sei<br />

nebst dem kantonalen Recht subsidiär das NHG und das RPG als ergänzendes<br />

und übergeordnetes Bundesrecht massgebend. Somit könne das<br />

kantonale Rechtsverfahren bei einem Schutzobjekt von gesamtschweizerischer<br />

oder übernationaler Bedeutung vom Bundesgericht auf Beschwerde<br />

nach NHG 12 hin überprüft werden (vgl. Eingabe vom 14. Mai <strong>2001</strong>,<br />

S. 2).<br />

f) Entgegen der sinngemässen Meinung des Beschwerdeführers stellen<br />

Verfügungen, welche die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes (unter<br />

Auflagen) sowie zum (teilweisen) Wiederaufbau (an einem andern<br />

Standort im gleichen Ort) zum Gegenstand haben, keine Bundesaufgaben<br />

im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV (bzw. Art. 24 sexies Abs. 2 aBV) und<br />

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