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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.5<br />

aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer<br />

übersieht die konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach<br />

die Aufnahme/Nichtaufnahme eines Objektes ins kantonale Inventar geschützter<br />

Bauten und Objekte keine anfechtbare Verfügung darstellt (vgl.<br />

VGE 679/95 vom 22. Dezember 1995, Erw. 1f, Prot. S. 1611, mit Hinweis<br />

auf VGE 538/84 vom 28. Aug. 1984, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1984, Nr. 9). Analog<br />

gilt grundsätzlich – als actus contrarius – auch die Entlassung aus dem<br />

kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) nicht als<br />

anfechtbare Verfügung (vgl. VGE 525/88 vom 14. Juni 1988, Erw. 3 in fine,<br />

Prot. S. 374). Dafür spricht auch die spiegelbildliche Anwendung des<br />

Rechts (vgl. dazu BGE 117 V 112 und 126 II 215; vgl. auch den Grundsatz<br />

der Parallelität der Formen, in: BGE 112 Ia 139, mit weiteren Hinweisen;<br />

hinsichtlich der Frage, inwiefern der angefochtene Beschluss bzw.<br />

die Entlassung aus dem KIGBO dennoch Verfügungscharakter aufweist,<br />

vgl. nachfolgend Erw. 4a).<br />

3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf integrale Aufhebung<br />

des RRB’s Nr. 349/<strong>2001</strong> auch die in Dispositiv-Ziffer 3 enthaltene<br />

Bewilligung von Lotteriemitteln anfechten will, was jedoch aus der Beschwerdebegründung<br />

nicht explizit hervorgeht, kann darauf a priori nicht<br />

eingetreten werden, weil gegen eine solche Bewilligung oder Verweigerung<br />

von öffentlichen Mitteln nach Massgabe von § 54 lit. b VRP eine<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist.<br />

4.a) Nach § 6 der kantonalen Verordnung betreffend den Natur- und<br />

Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern<br />

(NHV, SR<strong>SZ</strong> 720.110) ist es untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche<br />

Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer<br />

Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen,<br />

der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates<br />

zu beseitigen.<br />

Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 17. April <strong>2001</strong> (S. 2<br />

oben) zutreffend ausgeführt wurde, beinhaltet die Entlassung aus dem<br />

KIGBO gleichzeitig im Sinne von § 6 NHV auch die grundsätzliche Bewilligung<br />

des Regierungsrates, das Objekt zu beseitigen. Einer solchen<br />

(gegebenenfalls mit Auflagen erteilten) Bewilligung kommt insofern Verfügungscharakter<br />

im Sinne von § 6 VRP zu, als damit über die Rechte und<br />

Pflichten bestimmter Personen (namentlich des Eigentümers) entschieden<br />

wird.<br />

Als Anfechtsobjekt verbleiben demnach die vorinstanzliche Bewilligung<br />

zur Beseitigung am heutigen Standort mit der Auflage eines wissenschaftlich<br />

begleiteten Abbaus des mittelalterlichen Kernbaus und der<br />

Überlassung des wieder verwendbaren Materials an den <strong>Kanton</strong> sowie die<br />

vorinstanzliche Zustimmung zu einem Wiederaufbau des Kernbaus auf<br />

der Ital-Reding-Hofstatt (mit Integration des wieder aufgebauten Kernbaus<br />

in den bestehenden Schutz der Ital-Reding-Hofstatt).<br />

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