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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.5<br />

2. Die Entlassung erfolgt unter der Auflage eines wissenschaftlich begleiteten Abbaus<br />

des mittelalterlichen Kernbaus und der Überlassung des wieder verwendbaren Materials<br />

an den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>.<br />

3. Für die Kosten des Abbaus wird ein Kredit von Fr. 59 846.– aus Lotteriemitteln bewilligt.<br />

4. Dem Wiederaufbau des Kernbaus auf der Ital-Reding-Hofstatt wird zugestimmt.<br />

Das Justizdepartement wird beauftragt, einen Kostenvoranschlag ausarbeiten zu lassen<br />

und dem Regierungsrat die Bewilligung des erforderlichen Kredits zu beantragen.<br />

5. Der wieder aufgebaute Kernbau wird in den bestehenden nationalen und kantonalen<br />

Schutz der Ital-Reding-Hofstatt integriert.<br />

6. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> Beschwerde erhoben werden.»<br />

Gegen diesen Beschluss reichte der Schweizer Heimatschutz mit Eingabe<br />

vom 4. April <strong>2001</strong> Beschwerde beim Verwaltungsgericht <strong>Schwyz</strong> ein mit<br />

folgenden Begehren:<br />

«1. Der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben.<br />

2. Das Haus Nideröst (Haus im Tschalun) sei im KIGBO zu belassen.<br />

3. Das Haus Nideröst (Haus im Tschalun) sei unverzüglich durch die Anordnung vorsorglicher<br />

Massnahmen auf Kosten des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> vor einem weiteren Zerfall<br />

zu bewahren.»<br />

Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit folgender Begründung<br />

nicht ein:<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich<br />

nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die<br />

zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –<br />

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise<br />

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. VGE 600/93 vom<br />

29. Sept. 1993, Erw. 1b mit Hinweis). Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand<br />

und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn<br />

und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b<br />

mit weiteren Hinweisen).<br />

Anfechtbar sind grundsätzlich Verfügungen gemäss § 6 VRP, also hoheitliche,<br />

individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit<br />

welchen u.a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert<br />

oder aufgehoben werden (vgl. § 6 lit. a VRP), oder das Bestehen,<br />

Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt<br />

wird (§ 6 lit. b VRP).<br />

b) Soweit mit der vorliegenden Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 des<br />

RRB’s Nr. 349/<strong>2001</strong> vom 13. März <strong>2001</strong> angefochten wird bzw. ausschliesslich<br />

die Entlassung des betreffenden Hauses aus dem kantonalen Inventar<br />

geschützter und schützenswerter Bauten bemängelt wird, kann darauf<br />

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