EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
Kündigung sei nur deshalb ausgesprochen worden, weil die Werte der ihm<br />
zugewiesenen Optionen erheblich an Wert zugenommen hätten, und weil<br />
ihm die übrigen Geschäftsleitungsmitglieder den zu erwartenden Gewinn<br />
nicht gegönnt hätten. Die Beklagte habe den Kläger zu einem einseitigen,<br />
sofortigen Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche zwingen wollen.<br />
Die verspätet nachgeschobene Begründung sei reiner Vorwand und inhaltlich<br />
unzutreffend, da der Kläger in sehr kurzer Zeit ein erhebliches<br />
Kommissionsvolumen erreicht habe. Demgegenüber führten nach Darstellung<br />
der Beklagten ausschliesslich die ungenügenden Leistungen des<br />
Klägers und die fehlende Aussicht auf Verbesserung zur Kündigung, nachdem<br />
sich der Kläger mit der vorgeschlagenen Entlastung von den Geschäftsleitungsaufgaben<br />
samt der damit verbundenen Gehaltskürzung<br />
nicht einvestanden erklärt habe. Die fehlende Einigung hinsichtlich von<br />
drei Optionsverträgen sei für die Kündigung dagegen nicht ursächlich gewesen.<br />
Die Beklagte gestand im Prozess allerdings zu, dass dem Kläger<br />
anlässlich der Unterredung vom 5. Mai 1998 auch der Rückkauf der von<br />
ihm erworbenen Aktienoptionen aus drei von vier Optionenverträgen gegen<br />
Erstattung des Einstandspreises vorgeschlagen wurde. Die Beklagte<br />
bestreitet sodann, den Kläger zu einem einseitigen, sofortigen Verzicht<br />
auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgefordert zu haben, da die<br />
Entlastung aus dem Arbeitsverhältnis und die Kürzung des Jahresgehalts<br />
erst in der Zukunft und nach Ablauf einer Frist, welche der ordentlichen<br />
Kündigungsfrist entsprach, wirksam geworden wären (Klageantwort Ziff.<br />
50). Die Beklagte bestreitet schliesslich die Qualifikation der Optionsrechte<br />
des Klägers als Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag.<br />
a) Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich<br />
keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht auch nach<br />
der Revision von 1988 vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht. Missbräuchlich<br />
ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen<br />
Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden.<br />
Die Aufzählung in Art. 336 OR ist allerdings nicht abschliessend. Sie konkretisiert<br />
vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet<br />
dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus. So hat die<br />
Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit Änderungskündigungen erwogen,<br />
Missbrauch könne vorliegen, wenn eine unbillige Änderung der<br />
Lohn- und Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden soll, für die weder<br />
marktbedingte noch betriebliche Gründe bestehen, und die Kündigung als<br />
Druckmittel verwendet wird, um die Arbeitnehmerin zu einem bestimmten<br />
Verhalten zu bewegen (BGE 125 III 72 E. 2.a mit zahlreichen Hinweisen).<br />
Der Missbrauch einer Kündigung kann sich auch aus der Art und<br />
Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt (BGE 118 II<br />
157 E. 4b/bb, S. 166). Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig<br />
erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie<br />
darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu<br />
und Glauben krass widerspricht (BGE 118 II 157 E. 4b/cc, S. 166f.). Ein<br />
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