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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.4<br />

bruch dieses Objektes ein. Mit Beschluss vom 13. März <strong>2001</strong> hat der Regierungsrat<br />

das Haus Nideröst aus dem kantonalen Schutzinventar unter<br />

der Auflage eines wissenschaftlich begleiteten Abbaus des mittelalterlichen<br />

Kernbaus und der Überlassung des wieder verwendbaren Materials<br />

an den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> entlassen. Gegen diesen Beschluss erhob der<br />

Schweizer Heimatschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht <strong>Schwyz</strong><br />

(siehe auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, Nr. 8.5). Er beantragte unter anderem, das<br />

Haus Nideröst sei unverzüglich durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen<br />

auf Kosten des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> vor einem weiteren Zerfall zu<br />

bewahren. Der instruierende Richter teilte darauf den Parteien mit, der<br />

Beschwerde komme ex lege aufschiebende Wirkung zu (§ 42 Abs. 1<br />

VRP). Es sei den Parteien demzufolge untersagt, beim Streitgegenstand<br />

(Haus Nideröst, KIGBO 01.129) Veränderungen vorzunehmen, die eine<br />

integrale Erhaltung am bisherigen Standort beeinträchtigten. Nach durchgeführtem<br />

Vernehmlassungsverfahren wies er den Antrag auf vorsorgliche<br />

Massnahmen mit folgender Begründung ab:<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Haus Nideröst unverzüglich<br />

durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf Kosten des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> vor einem weiteren Zerfall zu bewahren sei. Er versteht darunter<br />

insbesondere die Instandstellung des Ziegeldaches, damit kein<br />

Regenwasser mehr eindringen könne, und die Verschliessung der Fensteröffnungen.<br />

Über die gesetzliche Grundlage für ein solches Vorgehen<br />

schweigt sich der Beschwerdeführer aus.<br />

Zum Antrag auf vorsorgliche Massnahmen nehmen weder das Justizdepartement<br />

noch der Grundeigentümer noch der Gemeinderat <strong>Schwyz</strong><br />

in ihren Vernehmlassungen explizit Stellung.<br />

(...)<br />

c) Es ist mithin zu prüfen, ob über die aufschiebende Wirkung hinausreichend<br />

(vgl. oben Ingress lit. C) vom <strong>Kanton</strong> bzw. vom Grundeigentümer<br />

konkrete Handlungen zum Schutze des Inventarobjektes verlangt<br />

werden können.<br />

aa) Vorsorgliche Massnahmen bezwecken einen umfassenden und effektiven<br />

Rechtsschutz. Es sollen während der Dauer des Verfahrens keine<br />

vollendeten Tatsachen geschaffen werden, welche den angestrebten<br />

Rechtsschutz illusorisch machen. Vorsorgliche Massnahmen können jederzeit<br />

abgeändert oder in Wiedererwägung gezogen werden, insbesondere,<br />

wenn sich die Umstände massgeblich geändert haben. Die Abänderbarkeit<br />

gilt auch hinsichtlich abgelehnter vorsorglicher Massnahmen<br />

(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege<br />

im <strong>Kanton</strong> Bern, N 23f. zu Art. 27; Kölz/Bosshart/Röhl,<br />

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich,<br />

N 29 zu § 6). Vorsorgliche Massnahmen können jedoch nur zum Schutz<br />

von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegenstandes<br />

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