23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 8.4<br />

Akten der zuständigen Schätzungskommission zur Festlegung der Entschädigung<br />

zu überweisen (§ 4 Abs. 2 VVzEntG). Vorliegend geht es jedoch<br />

nicht um die Feststellung einer materiellen Enteignung. Solches wird<br />

auch nicht beantragt. Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn das Gemeinwesen<br />

die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnisse im Interesse der<br />

Allgemeinheit derart einschränkt, dass sich dies für den Eigentümer wie<br />

eine Enteignung auswirkt (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1682). Sie kann<br />

durch Verfügung, Rechtssatz oder durch Nutzungspläne angeordnet werden<br />

(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1679). Die Gemeinde hat bis anhin keine<br />

Verfügung erlassen, mit welcher sie die Klägerin in ihrer Nutzungsbefugnis<br />

einschränkt. Es liegt auch kein Rechtssatz vor, aus dem sich unmittelbar<br />

eine materielle Enteignung ergibt. Die Übergangsbestimmung von<br />

§ 94 Abs. 5 PBG gibt der Gemeinde nicht die Kompetenz, ohne vorgängige<br />

formelle Enteignung die Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerks<br />

in Besitz zu nehmen. § 94 Abs. 5 PBG zeigt lediglich das weitere<br />

Vorgehen bei Nichtzustandekommen eines Konzessionsvertrages auf.<br />

Die Gemeinde hat der Klägerin den Gebrauch ihres Werkes auch weder<br />

verboten noch sie dabei eingeschränkt. Die Gemeinde betreibt zwar zurzeit<br />

das Werk, dies jedoch nur, weil die Klägerin klar zu erkennen gab,<br />

dass sie selber den Betrieb nicht weiterführen werde. Es wird jedoch weder<br />

geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass sich die Gemeinde<br />

gegen einen vorübergehenden Weiterbetrieb des Werkes durch<br />

die Klägerin bis zur Regelung des Übergangs stellen würde. Aus dem<br />

ganzen Sachverhaltsablauf ist vielmehr zu schliessen, dass für die Gemeinde<br />

auch heute noch eine Konzessionserteilung in Frage käme (vgl.<br />

Duplik, S. 3).<br />

Dem Verwaltungsgericht kommt somit auch gestützt auf § 4 Abs. 1<br />

VVzEntG keine Entscheidungskompetenz zu.<br />

(VGE 1012/00 vom 22. Juni <strong>2001</strong>).<br />

8.4 Natur- und Heimatschutz<br />

– <strong>Kanton</strong>ale Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die<br />

Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 29. November<br />

1927 (SR<strong>SZ</strong> 720.110).<br />

– Vorsorgliche Massnahmen. Keine Instandhaltungspflicht.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Das im Hinterdorf in <strong>Schwyz</strong> gelegene Haus Nideröst ist ein im Blockbau<br />

errichtetes Gebäude, dessen in weiten Teilen noch erhaltener Kernbau<br />

auf das Jahr 1170 zurückgeht und damit zu den ältesten noch erhaltenen<br />

Holzhäusern gehört. Am 16. Mai 2000 reichte der Gemeinderat<br />

<strong>Schwyz</strong> beim Regierungsrat ein Gesuch um Entlassung des Hauses<br />

Nideröst aus dem kantonalen Schutzinventar (KIGBO) und für den Ab-<br />

107

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!