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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. A., Vorbem.<br />

§§ 81–86, Rz. 7 m. H.; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht,<br />

Rz. 1363; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren<br />

im Bund, 2. A., S. 21; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz<br />

über die Verwaltungsrechtspflege im <strong>Kanton</strong> Bern, Art. 87, Rz. 1).<br />

Vorliegend bestreitet die Gemeinde nicht, dass sie die Wasserversorgung<br />

... sicherzustellen hat und dass sie dafür zumindest auf einen Teil der Anlagen<br />

und Einrichtungen der Klägerin angewiesen ist; in diesem Sinne anerkennt<br />

sie grundsätzlich die öffentlichrechtliche Pflicht, die entsprechenden<br />

Anlagen und Einrichtungen zu übernehmen. Dass sie bis heute nicht<br />

gehandelt hat, ist wie bereits erwähnt, aufsichtsrechtlich zu ahnden. Der<br />

Streitgegenstand bezieht sich auf die Modalitäten der Übernahme, d.h.<br />

den Umfang der zu übernehmenden Werkteile einerseits und die Höhe<br />

der Entschädigung andererseits. Aufgrund dieser streitigen Punkte kam<br />

keine vertragliche Einigung zwischen den Parteien zustande. In Bezug auf<br />

die streitigen Punkte sieht das Gesetz die Verfügungskompetenz vor.<br />

Über den Umfang der Enteignung kann die Gemeinde im Rahmen der<br />

Enteignungsverfügung entscheiden. Gegen den Enteignungsentscheid<br />

steht dem Enteigneten der Beschwerdeweg offen (vgl. § 2 Expropriationsgesetz,<br />

EntG, SR<strong>SZ</strong> 470.100). Über die Entschädigung entscheidet –<br />

sofern keine vertragliche Einigung zustande kommt – die Schatzungskommission<br />

(§§ 8ff. EntG). Gegen den Entscheid der Schatzungskommission<br />

kann dann innert Frist Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht<br />

werden (§ 3 Abs. 3 VVzEntG, SR<strong>SZ</strong> 470.111). Sowohl in Bezug auf die<br />

Frage des Umfangs der Enteignung als auch in Bezug auf die Frage der<br />

Entschädigung kann somit auch gestützt auf § 67 Abs. 1 lit. f VRP keine<br />

erstinstanzliche Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts abgeleitet<br />

werden. Es würde auch keinen Sinn machen, in Bezug auf die Enteignung<br />

von Versorgungswerken die Schatzungskommission als Fachinstanz<br />

auszuschalten.<br />

f) Aus den oben dargelegten Gründen vermag die Klägerin ihr Begehren<br />

auch nicht auf § 67 Abs. 1 lit. c VRP (Streitigkeiten über öffentlichrechtliche<br />

Entschädigungsansprüche) abzustützen. Wenn keine Einigung<br />

über die Entschädigung für die Übernahme von Anlagen und Einrichtungen<br />

eines Versorgungswerkes durch die Gemeinde zustande kommt, hat<br />

gestützt auf §§ 8ff. EntG die Schätzungskommission erstinstanzlich über<br />

die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.<br />

g) Weitere öffentlichrechtliche Bestimmungen, auf welche die Klägerin<br />

ihr Klagebegehren stützen könnte, sind nicht vorhanden. Die Klägerin<br />

kann sich auch nicht auf einen öffentlichrechtlichen Vertrag stützten.<br />

4. Im Falle einer materiellen Enteignung hat das Verwaltungsgericht<br />

über den Bestand einer Forderung zu entscheiden, wenn keine Einigung<br />

zustande kommt (§ 4 Abs. 1 VVzEntG). Sofern die Voraussetzungen einer<br />

materiellen Enteignung bejaht werden, hat das Verwaltungsgericht die<br />

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