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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

Nachdem dem Verwaltungsgericht gegenüber der Gemeinde keine<br />

Aufsichtsfunktion zukommt, können im vorliegenden Verfahren jedoch<br />

keine aufsichtsrechtlichen Anweisungen gegenüber der Gemeinde erteilt<br />

werden.<br />

e) Die Klage der ... auf Übernahme ihres Werkes durch die Gemeinde<br />

kann auch nicht auf § 67 Abs. 1 lit. f VRP gestützt werden. Für die Übernahme<br />

von Versorgungswerken ist gemäss vorstehenden Erwägungen –<br />

im Falle der fehlenden Einigung zwischen Werkbetreiberin und Gemeinde<br />

– nach dem Enteignungsverfahren vorzugehen. Die Gemeinde hat in<br />

einem Enteignungsentscheid erstinstanzlich zu entscheiden, welche Anlagen<br />

sie für die Versorgung überhaupt benötigt bzw. übernehmen will. Die<br />

Übergangsbestimmung von § 94 Abs. 5 PBG kann nicht so ausgelegt werden,<br />

dass der Gemeinde auf jeden Fall die Pflicht zukommt, sämtliche Anlagen<br />

und Einrichtungen des Versorgungswerkes zu übernehmen. Sie<br />

kann und muss sich im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltführung<br />

(vgl. §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke<br />

und Gemeinden, SR<strong>SZ</strong> 153.100) grundsätzlich auf das für die Versorgung<br />

ihres Gemeindegebietes Erforderliche beschränken. Es kann beispielsweise<br />

nicht sein, dass die Gemeinde Anlagen und Einrichtungen des<br />

Versorgungswerkes enteignen muss, welche das Versorgungswerk selber<br />

nicht mehr benötigte und nicht mehr in Gebrauch hatte. Auch wird eine<br />

Gemeinde nicht verpflichtet sein, die (gesamten) Anlagen und Einrichtungen<br />

eines Versorgungswerkes, das seine Tätigkeit einstellt, zu übernehmen,<br />

wenn auf ihrem Gemeindegebiet noch ein zweites – konkurrenzierendes<br />

– Versorgungswerk tätig ist, welches für die Versorgung der<br />

ganzen Gemeinde ausreicht. Bei der Frage der Übernahme von Anlagen<br />

und Einrichtungen eines Versorgungswerkes muss es somit erstinstanzlich<br />

in der Kompetenz der Gemeinde liegen, über Umfang der zu übernehmenden<br />

Anlagen und Einrichtungen zu entscheiden, wobei auch die aufgeworfene<br />

Frage des Anspruchs auf Totalenteignung mitbeurteilt werden<br />

muss (vgl. § 3 Abs. 2 EntG; Art. 13 Abs. 1 BG ü. Enteignung). Dem Umstand,<br />

dass ein Versorgungswerk nach Enteignung durch die Gemeinde<br />

nur noch über Werkteile verfügt, die für sich wirtschaftlich keinen Sinn<br />

mehr machen, ist im Übrigen im Rahmen der Entschädigung Rechnung<br />

zu tragen. Diesbezüglich ist auf den Grundsatz zu verweisen, wonach bei<br />

einer teilweisen Enteignung einer Sache oder eines Rechts nicht nur der<br />

Wert des Gutes allein, sondern auch der allenfalls darüber hinaus resultierende<br />

Minderwert, den das Rest-Eigentum erleidet, zu entschädigen<br />

ist (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,<br />

Nr. 128/V./a).<br />

Das Klageverfahren ist gegenüber dem Beschwerdeverfahren grundsätzlich<br />

subsidiär. Ermächtigt das Gesetz die Behörde, das betreffende<br />

Rechtsverhältnis durch Verfügung zu regeln, bleibt der Klageweg verschlossen,<br />

selbst dann, wenn die Voraussetzung für eine Klage nach dem<br />

Wortlaut von § 67 VRP erfüllt wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommen-<br />

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