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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

setzgeber – auch ohne es ausdrücklich festzuhalten – in verfahrensmässiger<br />

Hinsicht ein Vorgehen nach dem kantonalen Enteignungsrecht beabsichtigte.<br />

Auf diese Weise ist das Verfahren für die Beteiligten voraussehbar,<br />

und es gelangt ein Verfahren zur Anwendung, welches den Besonderheiten<br />

der Enteignung Rechnung trägt. In richterlicher Lückenfüllung<br />

ist somit § 94 Abs. 5 PBG insofern zu vervollständigen, als dass bei Nichtzustandekommen<br />

einer Konzession die Gemeinde für die Übernahme der<br />

Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes nach Enteignungsrecht<br />

vorzugehen hat, sofern nicht eine vertragliche Einigung zustande<br />

kommt.<br />

Auch die in richterlicher Lückenfüllung vervollständigte Übergangsregelung<br />

von § 94 Abs. 5 PBG begründet keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

für die Beurteilung der Klage eines Versorgungswerkes auf<br />

Übertragung seiner Anlagen auf die Gemeinde.<br />

d) Wenn eine Versorgungsanstalt die Versorgung nicht mehr durchführen<br />

will oder einfach die Versorgung nicht mehr genügend sicherstellt,<br />

ist es gestützt auf die Versorgungspflicht des Gemeinwesens dessen Pflicht<br />

zu handeln und der Sicherstellung der Versorgung nachzukommen. Es ist<br />

nicht umgekehrt die gesetzliche Pflicht der Versorgungsanstalt vorgesehen<br />

zu handeln und Klage zu erheben. Wenn die Gemeinde ihrer Pflicht zur<br />

Sicherstellung der Versorgung nicht nachkommt, ist aufsichtsrechtlich gegen<br />

sie vorzugehen. In diesem Sinne kann auch die Klägerin Aufsichtsbeschwerde<br />

gegen die Gemeinde beim Regierungsrat erheben bzw. der Regierungsrat<br />

als Aufsichtsbehörde kann von sich aus gegen die Gemeinde<br />

vorgehen. Nachdem die Gemeinde auch mehr als zwei Jahre nach Ablauf<br />

der gesetzlichen Übergangsfrist noch über keine rechtlich gesicherte Wasserversorgung<br />

für die Siedlung ... verfügt, kommt sie ihrer Versorgungspflicht<br />

klarerweise nicht nach, und aufsichtsrechtliches Einschreiten ist<br />

angezeigt. Dass die Klägerin die Gemeinde offenbar zurzeit ihre Anlagen<br />

nutzen lässt, ändert daran nichts, denn die Gemeinde verfügt über keinen<br />

rechtlich geschützten Titel, der sie zur Nutzung der Anlage berechtigt. Es<br />

liegt weder eine vertragliche Vereinbarung über eine integrale oder teilweise<br />

Übernahme vor noch hat die Gemeinde durch Enteignung die Verfügungsgewalt<br />

über die Anlage erhalten, und sie verfügt auch über keine<br />

Bewilligung zur vorzeitigen Besitzesergreifung nach Expropriationsgesetz.<br />

Die Klägerin könnte der Gemeinde somit jederzeit die Nutzung ihrer Anlagen<br />

verbieten. Dass die Gemeinde eine Alternative zur bestehenden<br />

Wasserversorgung geprüft hat und offenbar beabsichtigt, diese Alternative<br />

(...) zu realisieren, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Gemeinde<br />

zurzeit ihrer Versorgungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommt. Ob<br />

und wann das Projekt ..., das den Bau einer Leitung ... und einer Pumpstation<br />

vorsieht, realisiert werden kann, ist zuzeit mehr als fraglich, zumal<br />

die bestehende Wasserversorgung offenbar ausreicht, was aus (...) zu<br />

schliessen ist.<br />

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