EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 8.3<br />
setzgeber – auch ohne es ausdrücklich festzuhalten – in verfahrensmässiger<br />
Hinsicht ein Vorgehen nach dem kantonalen Enteignungsrecht beabsichtigte.<br />
Auf diese Weise ist das Verfahren für die Beteiligten voraussehbar,<br />
und es gelangt ein Verfahren zur Anwendung, welches den Besonderheiten<br />
der Enteignung Rechnung trägt. In richterlicher Lückenfüllung<br />
ist somit § 94 Abs. 5 PBG insofern zu vervollständigen, als dass bei Nichtzustandekommen<br />
einer Konzession die Gemeinde für die Übernahme der<br />
Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes nach Enteignungsrecht<br />
vorzugehen hat, sofern nicht eine vertragliche Einigung zustande<br />
kommt.<br />
Auch die in richterlicher Lückenfüllung vervollständigte Übergangsregelung<br />
von § 94 Abs. 5 PBG begründet keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />
für die Beurteilung der Klage eines Versorgungswerkes auf<br />
Übertragung seiner Anlagen auf die Gemeinde.<br />
d) Wenn eine Versorgungsanstalt die Versorgung nicht mehr durchführen<br />
will oder einfach die Versorgung nicht mehr genügend sicherstellt,<br />
ist es gestützt auf die Versorgungspflicht des Gemeinwesens dessen Pflicht<br />
zu handeln und der Sicherstellung der Versorgung nachzukommen. Es ist<br />
nicht umgekehrt die gesetzliche Pflicht der Versorgungsanstalt vorgesehen<br />
zu handeln und Klage zu erheben. Wenn die Gemeinde ihrer Pflicht zur<br />
Sicherstellung der Versorgung nicht nachkommt, ist aufsichtsrechtlich gegen<br />
sie vorzugehen. In diesem Sinne kann auch die Klägerin Aufsichtsbeschwerde<br />
gegen die Gemeinde beim Regierungsrat erheben bzw. der Regierungsrat<br />
als Aufsichtsbehörde kann von sich aus gegen die Gemeinde<br />
vorgehen. Nachdem die Gemeinde auch mehr als zwei Jahre nach Ablauf<br />
der gesetzlichen Übergangsfrist noch über keine rechtlich gesicherte Wasserversorgung<br />
für die Siedlung ... verfügt, kommt sie ihrer Versorgungspflicht<br />
klarerweise nicht nach, und aufsichtsrechtliches Einschreiten ist<br />
angezeigt. Dass die Klägerin die Gemeinde offenbar zurzeit ihre Anlagen<br />
nutzen lässt, ändert daran nichts, denn die Gemeinde verfügt über keinen<br />
rechtlich geschützten Titel, der sie zur Nutzung der Anlage berechtigt. Es<br />
liegt weder eine vertragliche Vereinbarung über eine integrale oder teilweise<br />
Übernahme vor noch hat die Gemeinde durch Enteignung die Verfügungsgewalt<br />
über die Anlage erhalten, und sie verfügt auch über keine<br />
Bewilligung zur vorzeitigen Besitzesergreifung nach Expropriationsgesetz.<br />
Die Klägerin könnte der Gemeinde somit jederzeit die Nutzung ihrer Anlagen<br />
verbieten. Dass die Gemeinde eine Alternative zur bestehenden<br />
Wasserversorgung geprüft hat und offenbar beabsichtigt, diese Alternative<br />
(...) zu realisieren, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Gemeinde<br />
zurzeit ihrer Versorgungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommt. Ob<br />
und wann das Projekt ..., das den Bau einer Leitung ... und einer Pumpstation<br />
vorsieht, realisiert werden kann, ist zuzeit mehr als fraglich, zumal<br />
die bestehende Wasserversorgung offenbar ausreicht, was aus (...) zu<br />
schliessen ist.<br />
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