EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 8.3<br />
c) Wenn Versorgungsaufgaben durch privat- oder öffentlichrechtlich organisierte<br />
juristische Personen erfüllt werden, muss dieses Rechtsverhältnis<br />
durch eine Konzession geregelt werden. Auf diese in § 38 Abs. 4 PBG<br />
festgehaltene Regelung bezieht sich die Übergangsbestimmung von § 94<br />
Abs. 4 und 5 PBG. Diese Übergangsbestimmung wurde von der kantonsrätlichen<br />
Kommission angeregt, um den bestehenden leistungsfähigen<br />
Versorgungswerken einen Anspruch auf Konzessionserteilung zuzusichern<br />
(vgl. Protokoll RR Nr. 2113 v. 19.12.1984 zu den Ergebnissen der<br />
ersten Lesung der kantonsrätlichen Kommission zum PBG, S. 11f.). Andererseits<br />
sollte der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt werden, die<br />
Aufgabe der Versorgungswerke an sich zu ziehen, sofern diese ihre Aufgabe<br />
nicht einwandfrei erfüllten (vgl. Protokoll RR Nr. 1329 v. 27.8.1985<br />
zu den Ergebnissen der Komissionsberatungen, S. 17). Mit § 94 Abs. 5<br />
PBG wird jedoch nicht der Versorgungsanstalt ein Klagerecht auf Übertragung<br />
ihres Werkes auf die Gemeinde bzw. ein Übertragungsanspruch<br />
eingeräumt. Bei § 94 Abs. 5 PBG handelt es sich um eine Übergangsregelung,<br />
mit welcher die Frist für den Abschluss einer Konzession mit dem<br />
bisherigen Versorgungswerk festgelegt wird, soweit die Versorgung nicht<br />
durch die Gemeinde erfolgt, und es wird das weitere Vorgehen bei Nichtzustandekommen<br />
einer Konzession angeordnet. Die Bestimmung von<br />
§ 94 Abs. 5 PBG führt jedoch nicht zur unmittelbaren Übertragung der<br />
Versorgungsanlage und -einrichtungen auf die Gemeinde. § 94 Abs. 5<br />
PBG stellt zwar eine gesetzliche Grundlage für eine Enteignung durch die<br />
Gemeinde dar, für das Verfahren gelangt dann jedoch das kantonale Enteignungsrecht<br />
zur Anwendung. In der Übergangsbestimmung von § 94<br />
PBG wird zwar nicht auf das kantonale Enteignungsrecht verwiesen. Indem<br />
das PBG jedoch lediglich die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde<br />
zur Übernahme der Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes<br />
statuiert, das Verfahren jedoch nicht regelt, bzw. einzig in Bezug auf<br />
die Höhe der Entschädigung eine Regelung enthält, besteht eine echte<br />
Gesetzeslücke. Eine echte Lücke liegt immer vor, wenn ein Gesetz für<br />
eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich<br />
ist, keine Regelung enthält (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 195). Die<br />
Pflicht zur Übernahme von Anlagen und Einrichtungen eines Versorgungswerkes<br />
durch die Gemeinde bei Nichtzustandekommen einer Konzession<br />
stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Versorgungswerkes<br />
dar. Allein mit dem Hinweis auf die Übernahmepflicht<br />
durch die Gemeinde ist für die Beteiligten jedoch nicht ersichtlich, wie bei<br />
diesem die Eigentumsgarantie betreffenden Eingriff vorzugehen ist, was<br />
auch vorliegendes Verfahren deutlich macht. Indem das Verfahren der<br />
Übernahme nicht geregelt wird, ist das Gesetz somit unvollständig.<br />
Da es sich bei der Übernahme der Einrichtungen und Anlagen eines<br />
Versorgungswerkes durch die Gemeinde im Falle des Nichtzustandekommens<br />
einer Konzession und bei fehlender Einigung über die Übernahme<br />
immer um eine Enteignung handelt, ist davon auszugehen, dass der Ge-<br />
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