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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

c) Wenn Versorgungsaufgaben durch privat- oder öffentlichrechtlich organisierte<br />

juristische Personen erfüllt werden, muss dieses Rechtsverhältnis<br />

durch eine Konzession geregelt werden. Auf diese in § 38 Abs. 4 PBG<br />

festgehaltene Regelung bezieht sich die Übergangsbestimmung von § 94<br />

Abs. 4 und 5 PBG. Diese Übergangsbestimmung wurde von der kantonsrätlichen<br />

Kommission angeregt, um den bestehenden leistungsfähigen<br />

Versorgungswerken einen Anspruch auf Konzessionserteilung zuzusichern<br />

(vgl. Protokoll RR Nr. 2113 v. 19.12.1984 zu den Ergebnissen der<br />

ersten Lesung der kantonsrätlichen Kommission zum PBG, S. 11f.). Andererseits<br />

sollte der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt werden, die<br />

Aufgabe der Versorgungswerke an sich zu ziehen, sofern diese ihre Aufgabe<br />

nicht einwandfrei erfüllten (vgl. Protokoll RR Nr. 1329 v. 27.8.1985<br />

zu den Ergebnissen der Komissionsberatungen, S. 17). Mit § 94 Abs. 5<br />

PBG wird jedoch nicht der Versorgungsanstalt ein Klagerecht auf Übertragung<br />

ihres Werkes auf die Gemeinde bzw. ein Übertragungsanspruch<br />

eingeräumt. Bei § 94 Abs. 5 PBG handelt es sich um eine Übergangsregelung,<br />

mit welcher die Frist für den Abschluss einer Konzession mit dem<br />

bisherigen Versorgungswerk festgelegt wird, soweit die Versorgung nicht<br />

durch die Gemeinde erfolgt, und es wird das weitere Vorgehen bei Nichtzustandekommen<br />

einer Konzession angeordnet. Die Bestimmung von<br />

§ 94 Abs. 5 PBG führt jedoch nicht zur unmittelbaren Übertragung der<br />

Versorgungsanlage und -einrichtungen auf die Gemeinde. § 94 Abs. 5<br />

PBG stellt zwar eine gesetzliche Grundlage für eine Enteignung durch die<br />

Gemeinde dar, für das Verfahren gelangt dann jedoch das kantonale Enteignungsrecht<br />

zur Anwendung. In der Übergangsbestimmung von § 94<br />

PBG wird zwar nicht auf das kantonale Enteignungsrecht verwiesen. Indem<br />

das PBG jedoch lediglich die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde<br />

zur Übernahme der Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes<br />

statuiert, das Verfahren jedoch nicht regelt, bzw. einzig in Bezug auf<br />

die Höhe der Entschädigung eine Regelung enthält, besteht eine echte<br />

Gesetzeslücke. Eine echte Lücke liegt immer vor, wenn ein Gesetz für<br />

eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich<br />

ist, keine Regelung enthält (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 195). Die<br />

Pflicht zur Übernahme von Anlagen und Einrichtungen eines Versorgungswerkes<br />

durch die Gemeinde bei Nichtzustandekommen einer Konzession<br />

stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Versorgungswerkes<br />

dar. Allein mit dem Hinweis auf die Übernahmepflicht<br />

durch die Gemeinde ist für die Beteiligten jedoch nicht ersichtlich, wie bei<br />

diesem die Eigentumsgarantie betreffenden Eingriff vorzugehen ist, was<br />

auch vorliegendes Verfahren deutlich macht. Indem das Verfahren der<br />

Übernahme nicht geregelt wird, ist das Gesetz somit unvollständig.<br />

Da es sich bei der Übernahme der Einrichtungen und Anlagen eines<br />

Versorgungswerkes durch die Gemeinde im Falle des Nichtzustandekommens<br />

einer Konzession und bei fehlender Einigung über die Übernahme<br />

immer um eine Enteignung handelt, ist davon auszugehen, dass der Ge-<br />

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