EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 8.3<br />
3.a) Gemäss § 67 Abs. 1 VRP beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige<br />
Instanz im Klageverfahren:<br />
a) Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen;<br />
b) Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und<br />
dem Konzessionär oder zwischen den Konzessionären unter sich;<br />
c) Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber<br />
Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz<br />
vorgeschrieben ist;<br />
d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht<br />
unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche<br />
gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse;<br />
e) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach<br />
Bundesrecht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist;<br />
f) öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten<br />
und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;<br />
g) andere Streitigkeiten, für welche eine besondere Vorschrift die verwaltungsgerichtliche<br />
Klage vorsieht.<br />
In den unter § 67 Abs. 1 lit. a bis f VRP erwähnten Streitigkeiten bleiben<br />
besondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen,<br />
vorbehalten (§ 67 Abs. 2 VRP).<br />
b) Die Klägerin stützt ihre Klage auf § 94 Abs. 5 PBG sowie auf § 67<br />
Abs. 1 lit. f VRP (öffentlichrechtliche Streitigkeit zw. Gemeinwesen und<br />
anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften). In Bezug auf die eingeklagte<br />
Entschädigung erachtet sie § 67 Abs. 1 lit. c VRP als anwendbar<br />
(Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche).<br />
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht<br />
mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten könne. § 94<br />
Abs. 5 PBG regle einen Enteignungstatbestand, der nach kantonalem Expropriationsgesetz<br />
abzuwickeln sei, d.h., der Gemeinderat habe erstinstanzlich<br />
durch Verfügung über eine formelle Enteignung zu entscheiden;<br />
die Festsetzung der Entschädigung liege dann bei der zuständigen Schätzungskommission.<br />
Das Verwaltungsgericht könne nicht erstinstanzlich<br />
eine formelle Enteignung verfügen. Die Klägerin wendet gegen diese Auffassung<br />
ein, dass es sich bei § 94 Abs. 5 PBG nicht um einen Enteignungstatbestand<br />
handle und dass sie sich nie gegen die Übergabe des<br />
Wasserversorgungswerkes zur Wehr gesetzt habe, es fehle demnach das<br />
jeder Expropriation immanente Element der zwangsweisen Durchsetzung<br />
eines Entzuges von Eigentumsrechten Privater gegen deren Willen. Die<br />
Beklagte habe zudem ab dem 1. Januar 1999 das Wasserversorgungswerk<br />
– und zwar das gesamte – übernommen, indem sie diese Anlage seit diesem<br />
Zeitpunkt vollumfänglich betreibe und insbesondere die Rechnungen<br />
an die Wasserbezüger stelle, die Gebühren einziehe, den Unterhalt leiste<br />
und das volle Weisungsrecht über die damit befassten Angestellten und<br />
Beauftragten wahrnehme.<br />
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