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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

3.a) Gemäss § 67 Abs. 1 VRP beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige<br />

Instanz im Klageverfahren:<br />

a) Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen;<br />

b) Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und<br />

dem Konzessionär oder zwischen den Konzessionären unter sich;<br />

c) Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber<br />

Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz<br />

vorgeschrieben ist;<br />

d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht<br />

unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche<br />

gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse;<br />

e) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach<br />

Bundesrecht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist;<br />

f) öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten<br />

und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;<br />

g) andere Streitigkeiten, für welche eine besondere Vorschrift die verwaltungsgerichtliche<br />

Klage vorsieht.<br />

In den unter § 67 Abs. 1 lit. a bis f VRP erwähnten Streitigkeiten bleiben<br />

besondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen,<br />

vorbehalten (§ 67 Abs. 2 VRP).<br />

b) Die Klägerin stützt ihre Klage auf § 94 Abs. 5 PBG sowie auf § 67<br />

Abs. 1 lit. f VRP (öffentlichrechtliche Streitigkeit zw. Gemeinwesen und<br />

anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften). In Bezug auf die eingeklagte<br />

Entschädigung erachtet sie § 67 Abs. 1 lit. c VRP als anwendbar<br />

(Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche).<br />

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht<br />

mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten könne. § 94<br />

Abs. 5 PBG regle einen Enteignungstatbestand, der nach kantonalem Expropriationsgesetz<br />

abzuwickeln sei, d.h., der Gemeinderat habe erstinstanzlich<br />

durch Verfügung über eine formelle Enteignung zu entscheiden;<br />

die Festsetzung der Entschädigung liege dann bei der zuständigen Schätzungskommission.<br />

Das Verwaltungsgericht könne nicht erstinstanzlich<br />

eine formelle Enteignung verfügen. Die Klägerin wendet gegen diese Auffassung<br />

ein, dass es sich bei § 94 Abs. 5 PBG nicht um einen Enteignungstatbestand<br />

handle und dass sie sich nie gegen die Übergabe des<br />

Wasserversorgungswerkes zur Wehr gesetzt habe, es fehle demnach das<br />

jeder Expropriation immanente Element der zwangsweisen Durchsetzung<br />

eines Entzuges von Eigentumsrechten Privater gegen deren Willen. Die<br />

Beklagte habe zudem ab dem 1. Januar 1999 das Wasserversorgungswerk<br />

– und zwar das gesamte – übernommen, indem sie diese Anlage seit diesem<br />

Zeitpunkt vollumfänglich betreibe und insbesondere die Rechnungen<br />

an die Wasserbezüger stelle, die Gebühren einziehe, den Unterhalt leiste<br />

und das volle Weisungsrecht über die damit befassten Angestellten und<br />

Beauftragten wahrnehme.<br />

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