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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

8.3 Planungs- und Baurecht<br />

– Übernahme einer Wasserversorgung durch die Gemeinde (§ 94 Abs. 5<br />

PBG).<br />

– Kann von einem Betreiber nicht auf dem Klageweg verlangt werden.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Eine Korporation, welche die Wasserversorgung einer Siedlung betreibt,<br />

verlangt klageweise vor Verwaltungsgericht die integrale Übernahme<br />

der Wasserversorgung durch die Gemeinde mit allen Rechten und<br />

Pflichten unter Bezahlung des Zeitwertes. Das Verwaltungsgericht ist aus<br />

nachfolgenden Gründen auf die Klage nicht eingetreten.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Für die Groberschliessung der Bauzonen sind die Gemeinwesen verantwortlich<br />

(vgl. § 38 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, SR<strong>SZ</strong><br />

400.100; Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes, RPG). Zur<br />

Groberschliessung gehört auch die erforderliche Wasserversorgung. Sofern<br />

die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten<br />

erfolgt, kann sie gemäss § 38 Abs. 3 PBG auch durch ein öffentlich- oder<br />

privatrechtliches Versorgungswerk erfolgen. Diesfalls ist das Rechtsverhältnis<br />

zwischen der Gemeinde und dem Versorgungswerk durch Konzession<br />

zu regeln (§ 39 Abs. 4 PBG). Gemäss der Übergangsbestimmung<br />

§ 94 Abs. 5 Satz 1 PBG ist innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des PBG,<br />

d.h. spätestens bis zum 31. August 1993, eine Konzession zwischen der<br />

Gemeinde und dem Versorgungswerk abzuschliessen, sofern das Rechtsverhältnis<br />

zwischen Gemeinde und Versorgungswerk nicht bereits durch<br />

Konzession geregelt ist. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die<br />

Gemeinde die Anlage und Einrichtungen des Versorgungswerkes innert<br />

weiteren fünf Jahren, d.h. bis spätestens 31. August 1998, gegen Entschädigung<br />

des Zeitwertes zu übernehmen und als kommunale Anstalt weiterzuführen<br />

(§ 94 Abs. 5 Satz 2 PBG).<br />

2. Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten<br />

keine Konzession besteht; die Klägerin hat vielmehr seit Jahren<br />

immer wieder klar geltend gemacht, dass sie die Wasserversorgung ...<br />

nicht weiter betreiben wolle und dass sie bereit sei, diese an die Gemeinde<br />

abzutreten. Die Gemeinde andererseits bestreitet ihre Pflicht zur Bereitstellung<br />

der Wasserversorgung für die Siedlung ... nicht grundsätzlich.<br />

Umstritten ist jedoch einerseits, ob die Gemeinde verpflichtet ist, die<br />

ganze Wasserversorgungsanlage der Klägerin (integral) zu übernehmen<br />

bzw. ob sie die Übernahme auf einen Teil der Anlage beschränken kann,<br />

und andererseits, welcher Preis für die Übernahme der Wasserversorgung<br />

an die Klägerin zu leisten ist (Höhe der Entschädigung). Es stellt sich<br />

zunächst die Frage, ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, diese Fragen<br />

erstinstanzlich zu beurteilen.<br />

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