EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
a.a.O., N 8 zu Art. 336a OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum<br />
Arbeitsvertrag, N 3 zu Art. 336a OR; ablehnend, aber wenig differenziert<br />
erscheint die Haltung von Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 336b OR).<br />
c) Eine missbräuchliche Kündigung stellt einen schweren Verstoss gegen<br />
die Rechtsethik dar (Rehbinder, a.a.O., N 1 zu Art. 336b OR) und<br />
kann – zumindest auf Seiten des Arbeitnehmers – einen schweren Eingriff<br />
ins Leben bedeuten und negative Auswirkungen auf seine zukünftige<br />
wirtschaftliche Betätigung haben (BJM 1994, S. 177). Im Allgemeinen besteht<br />
deshalb ein schutzwürdiges Interesse des gekündigten Arbeitnehmers<br />
an der Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung überhaupt.<br />
Auch wenn er keinen Leistungsanspruch mehr hat – sei es, dass er die<br />
Formerfordernisse der Einsprache nicht erfüllt, verspätet klagt oder auf<br />
eine Geldleistung verzichtet – hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse<br />
daran, dass eine missbräuchliche Kündigung richterlich festgestellt<br />
wird. Dieses Interesse liegt in erster Linie in seiner Persönlichkeit und<br />
dem wirtschaftliche Fortkommen begründet. Dies gilt grundsätzlich für<br />
alle Arbeitnehmer, kann doch die Tatsache einer Kündigung seitens des<br />
Arbeitgebers das wirtschaftliche Fortkommen jeden Arbeitnehmers erschweren.<br />
Mit dem Feststellungsurteil bezüglich einer missbräuchlichen<br />
Kündigung erhält ein Arbeitnehmer einen weitergehenden oder anders<br />
gearteten Rechtsschutz, als er dies mit einem blossen Leistungsurteil vermöchte,<br />
wenn er ein solches noch erlangen könnte. Gerade für solche Fälle<br />
aber bejaht die Praxis das Feststellungsinteresse, zumindest dann, wenn<br />
der Betroffene dieses Schutzes noch bedarf (siehe: Leuch/Marbach/Kellerhals,<br />
Die Zivilprozessordnung für den <strong>Kanton</strong> Bern, 4. A., N 3 c zu<br />
Art. 174). Das vom Bundesrecht her erforderliche schutzwürdige tatsächliche<br />
oder rechtliche Interesse an der Feststellung der missbräuchlichen<br />
Kündigung ist deshalb zu bejahen.<br />
d) Kommt im vorliegenden Fall dazu, dass sich das Interesse des Klägers<br />
nicht bloss mit seiner zukünftigen wirtschaftlichen Betätigung begründen<br />
lässt, sondern dieses Interesse – jedenfalls ein faktisches – auch<br />
im Hinblick auf allfällige Auseinandersetzungen betreffend die Optionsverträge<br />
besteht. Die Ausscheidung aus dem Arbeitsverhältnis hat dazu<br />
geführt, dass der Kläger seiner Optionsrechte entschädigungslos verlustig<br />
ging. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit derartiger Verwirkungsklauseln,<br />
wie sie in allen vier Optionsverträgen stipuliert waren, wird der<br />
Standpunkt des Klägers in einer allfälligen Auseinandersetzung betreffend<br />
die Optionsverträge zweifellos gestärkt, wenn er sich auf ein Urteil<br />
mit der Feststellung der missbräuchlichen Kündigung berufen kann<br />
(siehe BGE 122 III 282). Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet, ist<br />
das schutzwürdige Interesse zu bejahen und die Feststellungsklage zuzulassen.<br />
4. Der Kläger behauptet, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung<br />
sei missbräuchlich erfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, die<br />
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