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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

a.a.O., N 8 zu Art. 336a OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum<br />

Arbeitsvertrag, N 3 zu Art. 336a OR; ablehnend, aber wenig differenziert<br />

erscheint die Haltung von Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 336b OR).<br />

c) Eine missbräuchliche Kündigung stellt einen schweren Verstoss gegen<br />

die Rechtsethik dar (Rehbinder, a.a.O., N 1 zu Art. 336b OR) und<br />

kann – zumindest auf Seiten des Arbeitnehmers – einen schweren Eingriff<br />

ins Leben bedeuten und negative Auswirkungen auf seine zukünftige<br />

wirtschaftliche Betätigung haben (BJM 1994, S. 177). Im Allgemeinen besteht<br />

deshalb ein schutzwürdiges Interesse des gekündigten Arbeitnehmers<br />

an der Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung überhaupt.<br />

Auch wenn er keinen Leistungsanspruch mehr hat – sei es, dass er die<br />

Formerfordernisse der Einsprache nicht erfüllt, verspätet klagt oder auf<br />

eine Geldleistung verzichtet – hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse<br />

daran, dass eine missbräuchliche Kündigung richterlich festgestellt<br />

wird. Dieses Interesse liegt in erster Linie in seiner Persönlichkeit und<br />

dem wirtschaftliche Fortkommen begründet. Dies gilt grundsätzlich für<br />

alle Arbeitnehmer, kann doch die Tatsache einer Kündigung seitens des<br />

Arbeitgebers das wirtschaftliche Fortkommen jeden Arbeitnehmers erschweren.<br />

Mit dem Feststellungsurteil bezüglich einer missbräuchlichen<br />

Kündigung erhält ein Arbeitnehmer einen weitergehenden oder anders<br />

gearteten Rechtsschutz, als er dies mit einem blossen Leistungsurteil vermöchte,<br />

wenn er ein solches noch erlangen könnte. Gerade für solche Fälle<br />

aber bejaht die Praxis das Feststellungsinteresse, zumindest dann, wenn<br />

der Betroffene dieses Schutzes noch bedarf (siehe: Leuch/Marbach/Kellerhals,<br />

Die Zivilprozessordnung für den <strong>Kanton</strong> Bern, 4. A., N 3 c zu<br />

Art. 174). Das vom Bundesrecht her erforderliche schutzwürdige tatsächliche<br />

oder rechtliche Interesse an der Feststellung der missbräuchlichen<br />

Kündigung ist deshalb zu bejahen.<br />

d) Kommt im vorliegenden Fall dazu, dass sich das Interesse des Klägers<br />

nicht bloss mit seiner zukünftigen wirtschaftlichen Betätigung begründen<br />

lässt, sondern dieses Interesse – jedenfalls ein faktisches – auch<br />

im Hinblick auf allfällige Auseinandersetzungen betreffend die Optionsverträge<br />

besteht. Die Ausscheidung aus dem Arbeitsverhältnis hat dazu<br />

geführt, dass der Kläger seiner Optionsrechte entschädigungslos verlustig<br />

ging. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit derartiger Verwirkungsklauseln,<br />

wie sie in allen vier Optionsverträgen stipuliert waren, wird der<br />

Standpunkt des Klägers in einer allfälligen Auseinandersetzung betreffend<br />

die Optionsverträge zweifellos gestärkt, wenn er sich auf ein Urteil<br />

mit der Feststellung der missbräuchlichen Kündigung berufen kann<br />

(siehe BGE 122 III 282). Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet, ist<br />

das schutzwürdige Interesse zu bejahen und die Feststellungsklage zuzulassen.<br />

4. Der Kläger behauptet, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung<br />

sei missbräuchlich erfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, die<br />

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