2000-14-EG Outdoorrichtlinie - Maschinenrichtlinie.de
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3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/1<br />
I<br />
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)<br />
RICHTLINIE <strong>2000</strong>/<strong>14</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES<br />
vom 8. Mai <strong>2000</strong><br />
zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten überumweltbelasten<strong>de</strong> Geräuschemissionen<br />
von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen<br />
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND (2) Die Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Gemeinschaft über die Geräuschemission<br />
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —<br />
von zur Verwendung im Freien vorgese-<br />
henen Geräten und Maschinen umfassen <strong>de</strong>rzeit neun<br />
gestützt auf <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Richtlinien, die einige Typen von Baumaschinen und<br />
Gemeinschaft, insbeson<strong>de</strong>re auf Artikel 95,<br />
Rasenmähern ab<strong>de</strong>cken. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um die<br />
Richtlinie 79/113/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Dezember<br />
1978 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitauf<br />
Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission( 1 ),<br />
gliedstaaten betreffend die Ermittlung <strong>de</strong>s Geräuschemissionspegels<br />
von Baumaschinen und Baugeräten( 4 ), die<br />
nach Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschafts- und Sozialausschusses( 2 ), Richtlinie 84/532/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 17. September<br />
1984 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
gemäß <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 251 <strong>de</strong>s Vertrags( 3 ),<br />
betreffend Baugeräte und Baumaschinen:<br />
Gemeinsame Bestimmungen( 5 ); die Richtlinie 84/533/<br />
EWG <strong>de</strong>s Rates vom 17. September 1984 zur Angleiin<br />
Erwägung nachstehen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>:<br />
chung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />
<strong>de</strong>n zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren(<br />
6 ), die Richtlinie 84/534/EWG <strong>de</strong>s Rates vom<br />
(1) Im Rahmen <strong>de</strong>s Binnenmarktes müssen die Lärmschutz- 17. September 1984 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorvorschriften<br />
für zur Verwendung im Freien vorgesehene schriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten betreffend <strong>de</strong>n zulässigen<br />
Geräte und Maschinen harmonisiert wer<strong>de</strong>n, damit keine Schalleistungspegel von Turmdrehkränen( 7 ), die Richtli-<br />
Hin<strong>de</strong>rnisse für <strong>de</strong>n freien Verkehr dieser Geräte und nie 84/535/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 17. September 1984 zur<br />
Maschinen entstehen. Eine Senkung <strong>de</strong>s zulässigen Schall- Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
leistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient <strong>de</strong>m<br />
Schutz <strong>de</strong>r Gesundheit und <strong>de</strong>s Wohlbefin<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Bürger<br />
sowie <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit<br />
über die Höhe <strong>de</strong>r Geräuschemissionen dieser<br />
Geräte und Maschinen unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
( 4 ) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 15. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />
die Richtlinie 85/405/EWG <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L 233 vom<br />
30.8.1985, S. 9).<br />
( 1 ) ABl. C 124 vom 22.4.1998, S. 1.<br />
( 5 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 111. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch<br />
( 2 ) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 18. die Richtlinie 88/665/EWG (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).<br />
( 3 ) Stellungnahme <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 ( 6 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 123. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch<br />
(ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 84). Gemeinsamer Standpunkt <strong>de</strong>s die Richtlinie 85/406/EWG <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L 233 vom<br />
Rates vom 24. Januar <strong>2000</strong> (ABl. C 83 von 23.3.<strong>2000</strong>, S. 1) und<br />
Beschluß <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments vom 15. März <strong>2000</strong> (noch<br />
nicht im Amtsblatt veröffentlicht).<br />
30.8.1985, S. 11).<br />
( 7 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 130. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch<br />
die Richtlinie 87/405/EWG (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 60).
L 162/2 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
über <strong>de</strong>n zulässigen Schalleistungspegel von Schweiß- (5) In ihrem Grünbuch „Künftige Lärmschutzpolitik“ bezeichnete<br />
stromerzeugern( 1 ), die Richtlinie 84/536/EWG <strong>de</strong>s Rates<br />
die Kommission Umweltlärm als eines <strong>de</strong>r<br />
vom 17. September 1984 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechts- größten lokalen Umweltprobleme in Europa und kündigte<br />
vorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über <strong>de</strong>n zulässigen<br />
die Vorlage einer Rahmenrichtlinie zur Verringerung<br />
Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern( 2 ), die <strong>de</strong>r Geräuschemission von zur Verwendung im Freien<br />
Richtlinie 84/537/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 17. September vorgesehenen Geräten und Maschinen an.<br />
1984 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
über <strong>de</strong>n zulässigen Schalleistungspegel<br />
(6) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die von<br />
handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und<br />
dieser Richtlinie erfaßten Geräte und Maschinen bei<br />
Spatenhämmer( 3 ), die Richtlinie 84/538/EWG <strong>de</strong>s Rates<br />
Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r Inbetriebnahme in <strong>de</strong>n Mitgliedvom<br />
17. September 1984 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsstaaten<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie entsprechen.<br />
vorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über <strong>de</strong>n zulässigen<br />
Arbeitnehmerschutzvorschriften, in <strong>de</strong>nen die Verwen-<br />
Schalleistungspegel von Rasenmähern( 4 ) und die Richtlidung<br />
dieser Geräte und Maschinen geregelt wird, bleiben<br />
nie 86/662/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 22. Dezember 1984 zur<br />
von dieser Richtlinie unberührt.<br />
Begrenzung <strong>de</strong>s Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern,<br />
Seilbaggern, Planiermaschinen, La<strong>de</strong>rn und Baggerla<strong>de</strong>rn(<br />
5 ), im folgen<strong>de</strong>n „bestehen<strong>de</strong>n Richtlinien“ ge- (7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Hoheitsgebiet das<br />
nannt. Darin wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n einzelnen Maschinentyp Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r die Inbetriebnahme von Geräten<br />
zulässige Schalleistungspegel, Geräuschmeßnormen, und Maschinen, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />
Kennzeichungsvorschriften und Konformitätsbewer- entsprechen und mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und <strong>de</strong>r<br />
tungsverfahren festgelegt. Diese Rechtsvorschriften soll- Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels versehen<br />
ten vereinfacht wer<strong>de</strong>n und es sollte ein Rahmen zur sind und <strong>de</strong>nen eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügt<br />
Verringerung <strong>de</strong>r Geräuschemission von zur Verwendung ist, we<strong>de</strong>r untersagen noch einschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn.<br />
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geschaffen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(8) Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter sollte sicherstellen, daß die Geräte und<br />
Maschinen <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie und aller<br />
(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Grundprinzipien und<br />
an<strong>de</strong>ren für diese gelten<strong>de</strong>n Richtlinien entsprechen.<br />
Ansätze <strong>de</strong>r Entschließung <strong>de</strong>s Rates vom 7. Mai 1985<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
über eine neue Konzeption auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r techni-<br />
Bevollmächtigter sollte die Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>r<br />
schen Harmonisierung und <strong>de</strong>r Normung( 6 ). Diese<br />
CE-Kennzeichnung und <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s garantierten<br />
Grundprinzipien wur<strong>de</strong>n im Beschluß 93/465/EWG <strong>de</strong>s<br />
Schalleistungspegels versehen und eine <strong>EG</strong>-Konformi-<br />
Rates vom 22. Juli 1993 über die in <strong>de</strong>n technischen<br />
tätserklärung beifügen, mit <strong>de</strong>r bescheinigt wird, daß die<br />
Harmonisierungsrichtlinien zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Module für<br />
Geräte und Maschinen dieser Richtlinie und allen an<strong>de</strong>ren<br />
die verschie<strong>de</strong>nen Phasen <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungseinschlägigen<br />
Richtlinien entsprechen.<br />
verfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung<br />
<strong>de</strong>r CE-Konformitätskennzeichnung( 7 ) weiterentwickelt.<br />
(9) Die Mitgliedstaaten sollten — erfor<strong>de</strong>rlichenfalls in Zusammenarbeit<br />
mit an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten — alle angemessenen<br />
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß<br />
(4) Im Fünften Umweltaktionsprogramm im Anhang zu <strong>de</strong>r nicht vorschriftsgemäße Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>n<br />
Entschließung vom 1. Februar 1993( 8 ) wird Lärm als Vorschriften in Übereinstimmung gebracht o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m<br />
eines <strong>de</strong>r gravierendsten Umweltprobleme in städtischen Verkehr gezogen wer<strong>de</strong>n. Damit die Ziele dieser Richtlinie<br />
Gebieten bezeichnet und die Notwendigkeit unterstri- erreicht wer<strong>de</strong>n können, ist eine korrekte Umsetzung und<br />
chen, Maßnahmen zur Reduktion <strong>de</strong>r Emissionen <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Richtlinie unerläßlich. Es bedarf einer<br />
verschie<strong>de</strong>nen Lärmquellen zu ergreifen.<br />
engeren Zusammenarbeit bei <strong>de</strong>r Marktüberwachung<br />
durch einen ständigen Informationsaustausch. Daher sollte<br />
ein Ausschuß eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
( 1 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. <strong>14</strong>2. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch<br />
die Richtlinie 85/407/EWG <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L 233 vom<br />
30.8.1985, S. 16).<br />
(10) Die Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels auf<br />
( 2 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. <strong>14</strong>9. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und<br />
die Richtlinie 85/408/EWG <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L 233 vom Maschinen ist insofern von grundlegen<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung, als<br />
30.8.1985, S. 18).<br />
sie Verbraucher und Benutzer in die Lage versetzt,<br />
( 3 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 156. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch eine bewußte Entscheidung zu treffen, und ferner die<br />
die Richtlinie 85/409/EWG <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L 233 vom Grundlage für künftige Verwendungsvorschriften o<strong>de</strong>r<br />
30.8.1985, S. 20). wirtschaftliche Instrumente auf lokaler o<strong>de</strong>r nationaler<br />
( 4 ) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 171. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt Ebene bil<strong>de</strong>t. Diese Angabe muß <strong>de</strong>utlich sichtbar und<br />
durch die Richtlinie 88/181/EWG (ABl. L 81 vom 26.3.1988, unmißverständlich sein. Die angegebenen Werte sollten<br />
S. 71).<br />
vom Hersteller garantiert wer<strong>de</strong>n. Die Angabe <strong>de</strong>r Ge-<br />
( 5 ) ABl. L 384 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch die Richtlinie 95/27/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und räuschemission sollte in Form <strong>de</strong>s garantierten Schall-<br />
<strong>de</strong>s Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. <strong>14</strong>).<br />
leistungspegels erfolgen und in Verbindung mit <strong>de</strong>r<br />
( 6 ) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.<br />
CE-Kennzeichnung vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Grundvor-<br />
( 7 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.<br />
aussetzung für eine zuverlässige Kennzeichnung ist ein<br />
( 8 ) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1. einheitliches verbindliches Geräuschmeßverfahren.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/3<br />
(11) Aufgrund <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Richtlinien über Motor- (15) Um die Bürger vor unverhältnismäßig hohen Lärmbelastungen<br />
kompressoren, Turmdrehkräne, Schweiß- und Kraftstromerzeuger<br />
zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten in die<br />
sowie Betonbrecher und Abbau-, Auf- Lage versetzt wer<strong>de</strong>n, die Verwendung von Geräten und<br />
bruch- und Spatenhämmer ist die Kommission verpflichtet,<br />
Maschinen im Freien in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m<br />
Vorschläge zur Senkung <strong>de</strong>r zulässigen Schall- Vertrag einzuschränken.<br />
leistungspegel vorzulegen. Für einige an<strong>de</strong>re zur Verwendung<br />
im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (z. B.<br />
Gra<strong>de</strong>r, Müllverdichter mit La<strong>de</strong>rschaufel, Mul<strong>de</strong>nfahr- (16) Die technischen Bestimmungen für die Meßverfahren<br />
zeuge, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, müssen ergänzt und bei Bedarf an <strong>de</strong>n technischen<br />
Mobilkräne, Bauaufzüge, Bauwin<strong>de</strong>n, Verdichtungsma- Fortschritt und die Weiterentwicklung <strong>de</strong>s europäischen<br />
schinen, Straßenfertiger und Hydraulikaggregate) existie- Normenwerks angepaßt wer<strong>de</strong>n. Die zur Durchführung<br />
ren zwar schallmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Techniken, doch wer<strong>de</strong>n diese dieser Richtlinie erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen sollten genicht<br />
systematisch genutzt. Studien zufolge können die mäß <strong>de</strong>m Beschluß 1999/468/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 28. Juni<br />
Schalleistungspegel <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit auf <strong>de</strong>m Markt befindli- 1999 zur Festlegung <strong>de</strong>r Modalitäten für die Ausübung<br />
chen zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission übertragenen Durchführungsbeund<br />
Maschinen bei gleicher Leistung um mehr als 10 dB fugnisse( 1 ) erlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
voneinan<strong>de</strong>r abweichen. Die Geräuschemissionen von<br />
Geräten und Maschinen, für die bereits Emissionsgrenzwerte<br />
festgelegt wur<strong>de</strong>n, sollten in zwei Stufen<br />
(17) Für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneiauf<br />
<strong>de</strong>n Pegel <strong>de</strong>r bereits auf <strong>de</strong>m Markt erhältlichen<br />
<strong>de</strong>r sind die Grenzwerte für die Geräuschemissionen<br />
geräuschärmeren Geräte und Maschinen gesenkt wer<strong>de</strong>n,<br />
herabzusetzen, da diese Werte seit <strong>de</strong>m Erlaß <strong>de</strong>r Richtlium<br />
<strong>de</strong>n Herstellern, die die Richtlinie noch nicht erfüllen,<br />
nie 84/538/EWG nicht mehr geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n sind. Um<br />
genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die<br />
<strong>de</strong>r Industrie Anhaltspunkte zu liefern, sollten Eckdaten<br />
strengeren Grenzwerte einzuräumen.<br />
für niedrigere Grenzwerte in Stufe II vorgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Kommission sollte <strong>de</strong>m Europäischen Parlament und<br />
<strong>de</strong>m Rat einen Bericht über die Frage vorlegen, ob und<br />
inwieweit <strong>de</strong>r technische Fortschritt eine Senkung <strong>de</strong>r<br />
(12) Für unterschiedliche Kategorien von Geräten und Maschikantenschnei<strong>de</strong>r<br />
Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasennen<br />
können unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren<br />
ermöglicht, und gegebenenfalls einen<br />
als zweckmäßig erachtet wer<strong>de</strong>n. Im Beunterbreiten.<br />
Vorschlag zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie<br />
schluß 93/465/EWG sind verschie<strong>de</strong>ne Module vorgesehen,<br />
die bei <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n sollen. Bei Geräten und Maschinen,<br />
für die ein zulässiger Schalleistungspegel festgelegt ist, (18) Diese Richtlinie ersetzt die bestehen<strong>de</strong>n Richtlinien. Die<br />
wird ein Verfahren als zweckmäßig erachtet, bei <strong>de</strong>m zur bestehen<strong>de</strong>n Richtlinien sind bei Inkrafttreten <strong>de</strong>r vorlie-<br />
Überprüfung <strong>de</strong>r Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n Bestimmun- gen<strong>de</strong>n Richtlinie aufzuheben. Um einen reibungslosen<br />
gen dieser Richtlinie in <strong>de</strong>r Entwurfs- und <strong>de</strong>r Produk- Übergang zwischen <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Richtlinien und<br />
tionsphase eine benannte Stelle hinzugezogen wird. Bei dieser Richtlinie zu ermöglichen, müssen Über-<br />
Geräten und Maschinen, die nur <strong>de</strong>r Geräuschkennzeich- gangsfristen festgelegt wer<strong>de</strong>n —<br />
nung unterliegen, wird das Verfahren <strong>de</strong>r Eigenbescheinigung<br />
als angemessen erachtet. Eine Überwachung ist<br />
unerläßlich.<br />
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />
Artikel 1<br />
(13) Der technische und administrative Standard <strong>de</strong>r benannten<br />
Stellen sollte in <strong>de</strong>r gesamten Gemeinschaft gleich<br />
sein. Dies läßt sich nur durch die Festlegung von Min-<br />
Ziele<br />
<strong>de</strong>stkriterien erzielen, <strong>de</strong>nen diese Stellen genügen müssen.<br />
Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren,<br />
Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie<br />
(<strong>14</strong>) Die Sammlung lärmbezogener Daten wird als wesentliche über die Sammlung von Daten über umweltbelasten<strong>de</strong> Ge-<br />
Voraussetzung für eine bewußte Kaufentscheidung <strong>de</strong>s<br />
räuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehe-<br />
Verbrauchers sowie als Grundlage für die weitere Beurtei- nen Geräten und Maschinen harmonisiert wer<strong>de</strong>n. Diese<br />
lung neuer technischer Entwicklungen und <strong>de</strong>s Bedarfs Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren <strong>de</strong>s Binnenan<br />
weiteren Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten<br />
markts beitragen und gleichzeitig für <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r menschli-<br />
und die Kommission angesehen. Diese lärmbezogenen chen Gesundheit und <strong>de</strong>s Wohlbefin<strong>de</strong>ns sorgen.<br />
Daten können in <strong>de</strong>r Weise gesammelt wer<strong>de</strong>n, daß <strong>de</strong>m<br />
betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaaten und <strong>de</strong>r Kommission einfach<br />
eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung übermittelt<br />
wird. ( 1 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
L 162/4 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Artikel 2<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Diese Richtlinie gilt für die in <strong>de</strong>n Artikeln 12 und 13<br />
aufgelisteten und in Anhang I<strong>de</strong>finierten zur Verwendung im<br />
Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie<br />
erfaßt nur die in Verkehr gebrachten o<strong>de</strong>r in Betrieb genommenen<br />
Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte<br />
Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten<br />
Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern<br />
und von Hydraulikhämmern sind geson<strong>de</strong>rt in Verkehr<br />
gebrachte o<strong>de</strong>r in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne<br />
Motor vom Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Richtlinie ausgenommen.<br />
b) „Konformitätsbewertungsverfahren“ die in <strong>de</strong>n Anhängen<br />
V bis VIII festgelegten Verfahren, die auf <strong>de</strong>m Beschluß<br />
93/465/EWG beruhen;<br />
c) „Kennzeichnung“ die sichtbare, lesbare und dauerhafte<br />
Anbringung <strong>de</strong>r im Beschluß 93/465/EWG festgelegten<br />
CE-Kennzeichnung auf <strong>de</strong>n Geräten und Maschinen in<br />
Verbindung mit <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schallleistungspegels;<br />
d) „Schalleistungspegel L WA “ <strong>de</strong>n A-bewerteten Schallleistungspegel<br />
in dB bezogen auf 1 pW entsprechend <strong>de</strong>r<br />
Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995;<br />
e) „gemessener Schalleistungspegel“ einen anhand <strong>de</strong>r Messungen<br />
(2) Vom Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Richtlinie ausgenommen<br />
gemäß Anhang III ermittelten Schalleistungspegel;<br />
die Werte können entwe<strong>de</strong>r durch Messung an einem/einer<br />
für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen<br />
sind:<br />
Gerät/Maschine o<strong>de</strong>r als Mittelwert von an mehreren<br />
Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n;<br />
— alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für <strong>de</strong>n<br />
Gütertransport o<strong>de</strong>r die Beför<strong>de</strong>rung von Personen auf<br />
Straßen, Schienen, auf <strong>de</strong>m Luft- o<strong>de</strong>r Wasserweg bestimmt<br />
sind;<br />
f) „garantierter Schalleistungspegel“ einen Schalleistungspe-<br />
gel, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs III bestimmt<br />
wur<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r die durch Produktionsschwankungen und<br />
— Geräte und Maschinen, die speziell für militärische o<strong>de</strong>r Meßverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und<br />
polizeiliche Zwecke o<strong>de</strong>r für die Rettungsdienste konzi- <strong>de</strong>ssen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller<br />
piert und hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>ten technischen Instrumente,<br />
auf die in <strong>de</strong>n technischen Unterlagen Bezug<br />
genommen wird, bestätigt wird.<br />
Artikel 3<br />
Begriffsbestimmungen Artikel 4<br />
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdruck<br />
Inverkehrbringen<br />
a) „zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und<br />
Maschinen“ alle Maschinen, die <strong>de</strong>r Begriffsbestimmung (1) Geräte und Maschinen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1<br />
<strong>de</strong>s Artikels 1 Absatz 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Euro- dürfen nur in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r in Betrieb genommen<br />
päischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 22. Juni 1998 zur wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, daß<br />
für Maschinen( 1 ) entsprechen, über einen eigenen Antrieb<br />
verfügen o<strong>de</strong>r bewegt wer<strong>de</strong>n können und unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r bzw. <strong>de</strong>n Antriebsarten zur typgerechten Verwenumweltbelasten<strong>de</strong>n<br />
Geräuschemissionen erfüllen;<br />
— diese die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
dung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung<br />
durch Lärm beitragen. Die Verwendung <strong>de</strong>rartiger Geräte<br />
und Maschinen an Orten, an <strong>de</strong>nen die Schallübertragung<br />
— die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel <strong>14</strong><br />
nicht o<strong>de</strong>r nicht wesentlich behin<strong>de</strong>rt wird (z. B. in Zelten, durchgeführt wur<strong>de</strong>n;<br />
unter Regenschutzdächern o<strong>de</strong>r in Rohbauten), wird als<br />
Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch<br />
für industrielle o<strong>de</strong>r umwelttechnische Anwendungen be<strong>de</strong>r<br />
Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels versehen<br />
— die Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und<br />
stimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur<br />
typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und sind und ihnen eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügt<br />
zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese ist.<br />
Geräte- und Maschinentypen wer<strong>de</strong>n nachstehend „Geräte<br />
und Maschinen“ genannt:<br />
(2) Ist we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen<br />
( 1 ) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie geän<strong>de</strong>rt durch die aus dieser Richtlinie je<strong>de</strong>r Person, die die Geräte und Maschinen<br />
Richtlinie 98/79/<strong>EG</strong> (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).<br />
in <strong>de</strong>r Gemeinschaft in Verkehr bringt o<strong>de</strong>r in Betrieb nimmt.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/5<br />
Artikel 5 Artikel 8<br />
Marktüberwachung<br />
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen,<br />
um sicherzustellen, daß Geräte und Maschinen im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r in Betrieb<br />
genommen wer<strong>de</strong>n dürfen, wenn sie <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser<br />
Richtlinie entsprechen, mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und <strong>de</strong>r<br />
Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels versehen sind<br />
und ihnen eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügt ist.<br />
<strong>EG</strong>-Konformitätserklärung<br />
(1) Um zu bescheinigen, daß ein Gerät o<strong>de</strong>r eine Maschine<br />
<strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt <strong>de</strong>r<br />
Hersteller eines Geräts o<strong>de</strong>r einer Maschine im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Artikels 2 Absatz 1 o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter für je<strong>de</strong>n Typ eines hergestellten Gerätes o<strong>de</strong>r<br />
einer hergestellten Maschine eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung<br />
aus; die Min<strong>de</strong>stangaben dieser Konformitätserklärung sind in<br />
Anhang II festgelegt.<br />
(2) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß die Konformitäts-<br />
(2) Die zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten leisten erklärung in <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n von diesem Mitgliedstaat festgelegten<br />
einan<strong>de</strong>r Amtshilfe bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Amtssprachen <strong>de</strong>r Gemeinschaft ausgestellt o<strong>de</strong>r in diese<br />
bezug auf die Marktüberwachung.<br />
Sprache(n) übersetzt wird, wenn das Gerät o<strong>de</strong>r die Maschine<br />
in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r in Betrieb<br />
genommen wird.<br />
Artikel 6<br />
(3) Der Hersteller eines Geräts o<strong>de</strong>r einer Maschine im<br />
Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
Freier Warenverkehr<br />
ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach Herstellung <strong>de</strong>s<br />
letzten Geräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten Maschine zehn Jahre lang ein<br />
Exemplar <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung zusammen mit <strong>de</strong>n<br />
technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, An-<br />
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r<br />
hang VINummer 3, Anhang V INummer 2 sowie Andie<br />
Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne <strong>de</strong>s<br />
hang VIII Nummern 3.1 und 3.3 auf.<br />
Artikels 2 Absatz 1, die <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
entsprechen und mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und <strong>de</strong>r Angabe<br />
<strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels versehen sind und <strong>de</strong>nen<br />
eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügt ist, in ihrem Hoheitsgebiet<br />
we<strong>de</strong>r untersagen noch einschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn.<br />
Artikel 9<br />
Mangel an Übereinstimmung<br />
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß Geräte und Maschinen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1, die <strong>de</strong>n Bestimmungen (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Geräte und Maschinen<br />
dieser Richtlinie nicht entsprechen, bei Messen, Ausstellungen, im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r in<br />
Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt wer- Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, die nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>n, sofern auf einem sichtbaren Schild <strong>de</strong>utlich darauf dieser Richtlinie entsprechen, so trifft er alle zweckdienlichen<br />
hingewiesen wird, daß die Geräte und Maschinen <strong>de</strong>r Richtlinie Maßnahmen, damit <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinnicht<br />
entsprechen und erst in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r in Betrieb schaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung <strong>de</strong>r<br />
genommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstim- herstellt.<br />
mung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind angemessene<br />
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen.<br />
(2) Wenn<br />
Artikel 7<br />
Konformitätsvermutung<br />
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Geräte und Maschinen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1, die mit <strong>de</strong>r CE-<br />
Kennzeichnung und <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels<br />
versehen sind und <strong>de</strong>nen die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung<br />
beigefügt ist, allen Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
entsprechen.<br />
a) die Grenzwerte <strong>de</strong>s Artikels 12 überschritten wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
b) trotz Maßnahmen gemäß Absatz 1 weiterhin Nichtübereinstimmung<br />
mit an<strong>de</strong>ren Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
vorliegt,<br />
trifft <strong>de</strong>r fragliche Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen,<br />
um das Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r die Inbetriebnahme <strong>de</strong>r<br />
betreffen<strong>de</strong>n Geräte und Maschinen einzuschränken o<strong>de</strong>r zu<br />
verbieten o<strong>de</strong>r um sicherzustellen, daß diese Geräte und<br />
Maschinen aus <strong>de</strong>m Verkehr gezogen wer<strong>de</strong>n. Der Mitgliedstaat<br />
unterrichtet die Kommission und die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />
unverzüglich über solche Maßnahmen.
L 162/6 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
(3) Die Kommission beginnt so bald wie möglich Konsulta- (5) Fallen die Geräte und Maschinen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2<br />
tionen mit <strong>de</strong>n Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Absatz 1 auch unter an<strong>de</strong>re Richtlinien, die an<strong>de</strong>re Aspekte<br />
Konsultation fest, daß<br />
betreffen und in <strong>de</strong>nen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen<br />
ist, wird mit <strong>de</strong>r Kennzeichnung angegeben, daß diese<br />
— die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie Geräte und Maschinen auch <strong>de</strong>n Bestimmungen jener an<strong>de</strong>ren<br />
davon unverzüglich <strong>de</strong>n Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahmen Richtlinien entsprechen. Steht <strong>de</strong>m Hersteller aufgrund einer<br />
getroffen hat, sowie die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten;<br />
o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit<br />
jedoch die Wahl <strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Regelung frei, so wird<br />
— die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Geräte und<br />
sie davon unverzüglich <strong>de</strong>n Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnah- Maschinen nur <strong>de</strong>n vom Hersteller angewandten Richtlinien<br />
men getroffen hat, die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten sowie <strong>de</strong>n entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern, unter <strong>de</strong>nen<br />
Hersteller o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen diese Richtlinien im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
Bevollmächtigten.<br />
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten<br />
über <strong>de</strong>n Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
veröffentlicht sind, in <strong>de</strong>n von diesen Richtlinien vorgeschriebenen<br />
und <strong>de</strong>n Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen,<br />
Hinweisen o<strong>de</strong>r Anleitungen angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Artikel 12<br />
Artikel 10<br />
Rechtsbehelf<br />
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte<br />
gelten<br />
Je<strong>de</strong> in Anwendung dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat<br />
getroffene Maßnahme, die eine Einschränkung <strong>de</strong>s Inverkehrbringens<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inbetriebnahme von Geräten und<br />
Maschinen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat, ist genau<br />
zu begrün<strong>de</strong>n. Sie ist <strong>de</strong>n Betroffenen so bald wie möglich<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsbehelfe, die nach <strong>de</strong>n in diesem<br />
Mitgliedstaat gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eingelegt wer<strong>de</strong>n<br />
können, und <strong>de</strong>r Rechtsbehelffristen mitzuteilen.<br />
Artikel 11<br />
Kennzeichnung<br />
Die garantierte Schalleistungspegel <strong>de</strong>r nachstehend aufgeführten<br />
Geräte und Maschinen darf <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n<br />
Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel<br />
nicht überschreiten:<br />
— Bauaufzüge für <strong>de</strong>n Materialtransport (mit Verbren-<br />
nungsmotor)<br />
Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 3;<br />
— Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrieren<strong>de</strong><br />
Walzen, Rüttelplatten und Virbationsstampfer)<br />
(1) Geräte und Maschinen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1,<br />
Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 8;<br />
die <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen<br />
beim Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r Inbetriebnahme mit <strong>de</strong>r CE-<br />
— Kompressoren (< 350 kW)<br />
Konformitätskennzeichnung versehen sein. Die Kennzeich- Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B<br />
nung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“. In Anhang IV ist das Abschnitt 9;<br />
zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Muster dargestellt.<br />
— handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und<br />
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Angabe<br />
Spatenhämmer<br />
<strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegel zu ergänzen. An-<br />
Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III<br />
hang IV enthält ein Muster dieser Angabe.<br />
Teil B Abschnitt 10;<br />
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe <strong>de</strong>s garantierten — Bauwin<strong>de</strong>n (mit Verbrennungsmotor)<br />
Schalleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar<br />
an je<strong>de</strong>m einzelnen Gerät o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r einzelnen Maschine Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III<br />
anzubringen.<br />
Teil B Abschnitt 12;<br />
(4) Die Anbringung von Zeichen o<strong>de</strong>r Aufschriften auf<br />
— Planiermaschien (< 500 kW)<br />
Geräten o<strong>de</strong>r Maschinen, die hinsichtlich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung o<strong>de</strong>r Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III<br />
<strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s garan- Teil B Abschnitt 16;<br />
tierten Schalleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten.<br />
Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Kennzeichnung kann auf <strong>de</strong>n Geräten und<br />
Maschinen angebracht wer<strong>de</strong>n, sofern dies die Sichtbarkeit<br />
— Mul<strong>de</strong>nfahrzeuge (< 500 kW)<br />
und Lesbarkeit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung und <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III<br />
garantierten Schalleistungspegels nicht beeinträchtigt.<br />
Teil B Abschnitt 18;
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/7<br />
— Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) — Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme<br />
von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß An-<br />
Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: Anhang III hang INummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer<br />
Teil B Abschnitt 20; Tragfähigkeit von höchstens 10 t)<br />
— Baggerla<strong>de</strong>r (< 500 kW)<br />
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III<br />
Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 36;<br />
Teil B Abschnitt 21;<br />
— La<strong>de</strong>r (< 500 kW)<br />
— Gra<strong>de</strong>r (< 500 kW)<br />
Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 37;<br />
Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 23;<br />
— Mobilkräne<br />
Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III<br />
— Hydraulikaggregate Teil B Abschnitt 38;<br />
Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III — Motorhacken (< 3 kW)<br />
Teil B Abschnitt 29;<br />
Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 40;<br />
— Müllverdichter, <strong>de</strong>r Bauart nach ein La<strong>de</strong>r mit Schaufel<br />
(< 500 kW)<br />
Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 31;<br />
— Rasenmäher (mit Ausnahme von<br />
— land- und forstwirtschaftlichen Geräten<br />
— Mehrzweckgeräten, <strong>de</strong>ren Hauptantrieb eine installierte<br />
Leistung von mehr als 20 kW aufweist)<br />
Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 32;<br />
— Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit<br />
Hochverdichtungsbohle)<br />
Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 41;<br />
— Kraftstromerzeuger (< 400 kW)<br />
Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 45;<br />
— Turmdrehkräne<br />
Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 53;<br />
— Rasentrimmer/Rasenkantenschnei<strong>de</strong>r — Schweißstromerzeuger<br />
Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 33; Teil B Abschnitt 57.<br />
Geräte-/Maschinentyp<br />
Installierte Zulässiger Schalleistungspegel<br />
Nutzleistung<br />
in dB/1 pW<br />
PinkW<br />
Elektrische<br />
Leistung<br />
P el in kW( 1 ) Stufe Iab Stufe IIab<br />
Masse m in kg 3. Januar 2002 3. Januar 2006<br />
Schnittbreite L<br />
in cm<br />
Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und<br />
Vibrationsstampfer)<br />
P ≤ 8 108 105<br />
8 70 89 + 11 lg P 86 + 11 lg P<br />
Planierraupen, Kettenla<strong>de</strong>r, Kettenbaggerla<strong>de</strong>r P ≤ 55 106 103<br />
P > 55 87 + 11 lg P 84 + 11 lg P<br />
Planiermaschinen auf Rä<strong>de</strong>rn, La<strong>de</strong>r auf Rä<strong>de</strong>rn, Baggerla<strong>de</strong>r auf P ≤ 55 104 101<br />
Rä<strong>de</strong>rn, Mul<strong>de</strong>nfahrzeuge, Gra<strong>de</strong>r, Müllverdichter mit La<strong>de</strong>rschaufel,<br />
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne,<br />
Verdichtungsmaschinen (nichtvibrieren<strong>de</strong> Walzen), P > 55 85 + 11 lg P 82 + 11 lg P<br />
Straßenfertiger, Hydraulikaggregate
L 162/8 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Geräte-/Maschinentyp<br />
Installierte Zulässiger Schalleistungspegel<br />
Nutzleistung<br />
in dB/1 pW<br />
PinkW<br />
Elektrische<br />
Leistung<br />
P el in kW( 1 ) Stufe Iab Stufe IIab<br />
Masse m in kg 3. Januar 2002 3. Januar 2006<br />
Schnittbreite L<br />
in cm<br />
Bagger, Bauaufzüge für <strong>de</strong>n Materialtransport, Bauwin<strong>de</strong>n, P ≤ 15 96 93<br />
Motorhacken<br />
P > 15 83 + 11 lg P 80 + 11 lg P<br />
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und m ≤ 15 107 105<br />
Spatenhämmer<br />
15 < m < 30 94 + 11 lg m 92 + 11 lg m<br />
m > 30 96 + 11 lg m 94 + 11 lg m<br />
Turmdrehkräne 98 + lg P 96 + lg P<br />
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger P el ≤ 2 97 + lg P el 95 + lg P el<br />
2 10 97 + lg P el 95 + lg P el<br />
Kompressoren P ≤ 15 99 97<br />
P > 15 97 + 2 lg P 95 + 2 lg P<br />
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschnei<strong>de</strong>r L ≤ 50 96 94 ( 2 )<br />
50 < L ≤ 70 100 98<br />
70 < L ≤ 120 100 98 ( 2 )<br />
L > 120 105 103 ( 2 )<br />
( 1 ) P el für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit <strong>de</strong>r konventionellen Schweißspannung für <strong>de</strong>n<br />
niedrigsten Wert <strong>de</strong>r Einschaltdauer nach Angabe <strong>de</strong>s Herstellers.<br />
P el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2.<br />
( 2 ) Nur Richtwerte. Die endgültigen Werte hängen von einer etwaigen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie nach Vorlage <strong>de</strong>s in Artikel 20<br />
Absatz 3 verlangten Berichts ab. Erfolgt keine Än<strong>de</strong>rung, so gelten die Werte für Stufe I auch in Stufe II.<br />
Der zulässige Schalleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu run<strong>de</strong>n (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 o<strong>de</strong>r mehr nach<br />
oben).<br />
Artikel 13<br />
Geräte und Maschinen, die nur <strong>de</strong>r Kennzeichnungspflicht<br />
unterliegen<br />
Für <strong>de</strong>n garantierten Schalleistungspegel <strong>de</strong>r nachstehend<br />
aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht:<br />
— Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor<br />
Definition: Anhang I Nummer 1; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 1;<br />
— Freischnei<strong>de</strong>r<br />
Definition: Anhang I Nummer 2; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 2;<br />
— Bauaufzüge für <strong>de</strong>n Materialtransport (mit Elektromotor)<br />
Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 3;<br />
— Baustellenbandsägemaschinen<br />
Definition: Anhang I Nummer 4; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 4;
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/9<br />
— Baustellenkreissägemaschinen — Hochdruckspülfahrzeuge<br />
Definition: Anhang I Nummer 5; Messung: Anhang III Teil B Definition: Anhang I Nummer 26; Messung: Anhang III<br />
Abschnitt 5; Teil B Abschnitt 26;<br />
— tragbare Motorkettensägen — Hochdruckwasserstrahlmaschinen<br />
Definition: Anhang I Nummer 6; Messung: Anhang III Teil B Definition: Anhang I Nummer 27; Messung: Anhang III<br />
Abschnitt 6; Teil B Abschnitt 27;<br />
— kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge — Hydraulikhämmer<br />
Definition: Anhang I Nummer 7; Messung: Anhang III Teil B Definition: Anhang I Nummer 28; Messung: Anhang III<br />
Abschnitt 7; Teil B Abschnitt 28;<br />
— Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)<br />
Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B<br />
Abschnitt 8;<br />
— Beton- und Mörtelmischer<br />
Definition: Anhang I Nummer 11; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 11;<br />
— Bauwin<strong>de</strong>n (mit Elektromotor)<br />
Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 12;<br />
— För<strong>de</strong>r- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel<br />
Definition: Anhang I Nummer 13; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 13;<br />
— Fugenschnei<strong>de</strong>r<br />
Definition: Anhang I Nummer 30; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 30;<br />
— Laubbläser<br />
Definition: Anhang I Nummer 34; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 34;<br />
— Laubsammler<br />
Definition: Anhang I Nummer 35; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 35;<br />
— Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur „sonstige<br />
Gegengewichtsstapler“ gemäß Anhang INummer<br />
36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von<br />
höchstens 10 t)<br />
— För<strong>de</strong>rbän<strong>de</strong>r<br />
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III<br />
Definition: Anhang I Nummer <strong>14</strong>; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;<br />
Teil B Abschnitt <strong>14</strong>;<br />
— rollbare Müllbehälter<br />
— Fahrzeugkühlaggregate<br />
Definition: Anhang I Nummer 39; Messung: Anhang III<br />
Definition: Anhang I Nummer 15; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 39;<br />
Teil B Abschnitt 15;<br />
— Bohrgeräte<br />
Definition: Anhang I Nummer 17; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 17;<br />
— Be- und Entla<strong>de</strong>aggregate von Silo- o<strong>de</strong>r Tankfahrzeugen<br />
Definition: Anhang I Nummer 19; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 19;<br />
— Altglassammelbehälter<br />
Definition: Anhang I Nummer 22; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 22;<br />
— Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)<br />
Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 41;<br />
— Rammausrüstungen<br />
Definition: Anhang I Nummer 42; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 42;<br />
— Rohrleger<br />
Definition: Anhang I Nummer 43; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 43;<br />
— Grastrimmer/Graskantenschnei<strong>de</strong>r<br />
Definition: Anhang I Nummer 24; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 24;<br />
— Heckenscheren<br />
Definition: Anhang I Nummer 25; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 25;<br />
— Pistenraupen<br />
Definition: Anhang I Nummer 44; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 44;<br />
— Kraftstromerzeuger (≥ 400 kW)<br />
Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 45;
L 162/10 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
— Kehrmaschinen (2) Vor <strong>de</strong>m Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r<br />
in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht <strong>de</strong>r<br />
Definition: Anhang I Nummer 46; Messung: Anhang III<br />
Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Be-<br />
Teil B Abschnitt 46;<br />
vollmächtigter je<strong>de</strong>n Geräte- und Maschinentyp <strong>de</strong>r internen<br />
— Müllsammelfahrzeuge<br />
Fertigungskontrolle gemäß Anhang V.<br />
Definition: Anhang I Nummer 47; Messung: Anhang III<br />
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kommission<br />
Teil B Abschnitt 47;<br />
und je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Mitgliedstaat auf begrün<strong>de</strong>te Anfrage alle<br />
— Straßenfräsen<br />
Informationen erhalten kann, die im Laufe <strong>de</strong>s Konformitätsbewertungsverfahrens<br />
für einen Geräte- o<strong>de</strong>r Maschinentyp verwen<strong>de</strong>t<br />
Definition: Anhang I Nummer 48; Messung: Anhang III<br />
wur<strong>de</strong>n, und insbeson<strong>de</strong>re die technischen Unterlagen<br />
Teil B Abschnitt 48;<br />
gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI, Nummer 3, Anhang<br />
VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3.<br />
— Vertikutierer<br />
Definition: Anhang I Nummer 49; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 49;<br />
Artikel 15<br />
— Schred<strong>de</strong>r/Zerkleinerer<br />
Definition: Anhang I Nummer 50; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 50;<br />
— Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)<br />
Definition: Anhang I Nummer 51; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 51;<br />
Benannte Stellen<br />
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihren Zuständigkeitsbereich<br />
entsprechen<strong>de</strong> Stellen zur Durchführung o<strong>de</strong>r Überwachung<br />
<strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel <strong>14</strong><br />
Absatz 1.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten benennen nur solche Stellen, die die<br />
— Saugfahrzeuge Kriterien <strong>de</strong>s Anhangs IX erfüllen. Die Tatsache, daß eine Stelle<br />
die Kriterien <strong>de</strong>s Anhangs IX erfüllt, be<strong>de</strong>utet nicht, daß ein<br />
Definition: Anhang I Nummer 52; Messung: Anhang III<br />
Teil B Abschnitt 52;<br />
Mitgliedstaat zur Benennung dieser Stelle verpflichtet ist.<br />
— Grabenfräsen (3) Je<strong>de</strong>r Mitgliedstaat mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten, welche Stellen er benannt hat, welche<br />
Definition: Anhang I Nummer 54; Messung: Anhang III<br />
spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen über-<br />
Teil B Abschnitt 54;<br />
tragen wur<strong>de</strong>n und welche Kennummern ihnen zuvor von <strong>de</strong>r<br />
— Transportbetonmischer<br />
Kommission zugeteilt wur<strong>de</strong>n.<br />
Definition: Anhang I Nummer 55; Messung: Anhang III<br />
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäi-<br />
Teil B Abschnitt 55;<br />
schen Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r benannten Stellen unter<br />
— Wasserpumpen (nicht für Unterwaserbetrieb)<br />
Angabe ihrer Kennummern und <strong>de</strong>r ihnen übertragenen<br />
Aufgaben. Die Kommission trägt für die Aktualisierung dieser<br />
Definition: Anhang I Nummer 56; Messung: Anhang III Liste Sorge.<br />
Teil B Abschnitt 56.<br />
(5) Ein Mitgliedstaat muß seine Meldung zurückziehen,<br />
Artikel <strong>14</strong><br />
wenn er feststellt, daß die Stelle die in Anhang IX genannten<br />
Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich<br />
die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.<br />
Konformitätsbewertung<br />
(1) Vor <strong>de</strong>m Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r<br />
in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht <strong>de</strong>r<br />
Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
je<strong>de</strong>n Geräte- und Maschinentyp einem <strong>de</strong>r<br />
folgen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren:<br />
— entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung<br />
<strong>de</strong>r technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung<br />
gemäß Anhang VI,<br />
— o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einzelprüfung gemäß Anhang VII,<br />
— o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Qualitätssicherung gemäß Anhang<br />
VIII.<br />
Artikel 16<br />
Sammlung lärmbezogener Daten<br />
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen,<br />
um sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m er ansässig ist o<strong>de</strong>r die<br />
Geräte und Maschinen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 in<br />
Verkehr bringt o<strong>de</strong>r in Betrieb nimmt, und <strong>de</strong>r Kommission<br />
eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für je<strong>de</strong>n Geräteund<br />
Maschinentyp im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 übermittelt.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/11<br />
(2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen Artikel 19<br />
die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf<br />
Anfrage von <strong>de</strong>r Kommission erhalten.<br />
(4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten<br />
in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n, vorzugsweise jährlich. Hierbei<br />
sind für je<strong>de</strong>n Typ o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>ll eines Geräts o<strong>de</strong>r einer<br />
Maschine min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Angaben zu machen:<br />
— installierte Nutzleistung o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re geräuschrelevante<br />
Wert;<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Ausschusses<br />
Der Ausschuß hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
a) Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug<br />
auf die Umsetzung und praktische Anwendung dieser<br />
Richtlinie und Erörterung von Fragen von gemeinsamem<br />
Interesse in diesen Bereichen;<br />
b) Unterstützung <strong>de</strong>r Kommission bei <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s<br />
Anhangs III an <strong>de</strong>n technischen Fortschritt nach <strong>de</strong>m<br />
— gemessener Schalleistungspegel; Regelungsverfahren <strong>de</strong>s Artikels 18 Absatz 2, und zwar<br />
durch erfor<strong>de</strong>rliche Än<strong>de</strong>rungen, insbeson<strong>de</strong>re durch Ein-<br />
— garantierter Schalleistungspegel;<br />
— Beschreibung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen;<br />
— Firmenname <strong>de</strong>s Herstellers und/o<strong>de</strong>r Fabrikmarke;<br />
beziehung von Fundstellen einschlägiger europäischer Normen,<br />
vorausgesetzt, diese Än<strong>de</strong>rungen wirken sich nicht<br />
direkt auf <strong>de</strong>n gemessenen Schalleistungspegel <strong>de</strong>r in<br />
Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen aus;<br />
— Mo<strong>de</strong>llnummer/Mo<strong>de</strong>llbezeichnung.<br />
Artikel 17<br />
Verwendungsvorschriften<br />
Diese Richtlinie steht nicht <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
entgegen, unter Einhaltung <strong>de</strong>s Vertrags<br />
c) Beratung <strong>de</strong>r Kommission in bezug auf die Schlußfolgerungen<br />
und Än<strong>de</strong>rungen gemäß Artikel 20 Absatz 2.<br />
Artikel 20<br />
Berichte<br />
(1) Spätestens am 3. Januar 2005 und anschließend alle<br />
vier Jahre legt die Kommission <strong>de</strong>m Europäischen Parlament<br />
und <strong>de</strong>m Rat einen Bericht über die Erfahrungen <strong>de</strong>r Kommis-<br />
sion bei <strong>de</strong>r Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor.<br />
Dieser Bericht muß insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Geräten<br />
und Maschinen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 1 in <strong>de</strong>n<br />
von ihnen als sensibel eingestuften Bereichen zu regeln,<br />
wobei dies die Möglichkeit einschließt, die Betriebsstun<strong>de</strong>n<br />
für Geräte und Maschinen zu beschränken;<br />
— die ihres Erachtens erfor<strong>de</strong>rlichen Anfor<strong>de</strong>rungen festzule- a) eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 gesammelten<br />
gen, um sicherzustellen, daß Personen bei <strong>de</strong>r Verwendung lärmbezogenen Daten und an<strong>de</strong>re zweckmäßige Angaben;<br />
<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Geräte und Maschinen geschützt sind,<br />
sofern dies nicht dazu führt, daß die Geräte und Maschinen<br />
auf eine in dieser Richtlinie nicht vorgesehene Weise<br />
b) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Überarbei-<br />
verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
tung <strong>de</strong>r Verzeichnisse <strong>de</strong>r Artikel 12 und 13, insbeson<strong>de</strong>re<br />
zu <strong>de</strong>r Frage, ob zusätzliche Geräte und Maschinen in<br />
Artikel 12 o<strong>de</strong>r Artikel 13 aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollten<br />
Artikel 18<br />
o<strong>de</strong>r ob bestimmte Geräte und Maschinen von Artikel 13<br />
in Artikel 12 übernommen wer<strong>de</strong>n sollten;<br />
Ausschuß<br />
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgen-<br />
<strong>de</strong>n „Ausschuß“ genannt) unterstützt.<br />
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die<br />
Artikel 5 und 7 <strong>de</strong>s Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> unter Beachtung<br />
von <strong>de</strong>ssen Artikel 8.<br />
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />
1999/468/<strong>EG</strong> wird auf drei Monate festgesetzt.<br />
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
c) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu <strong>de</strong>n Möglichkeiten<br />
einer Überarbeitung <strong>de</strong>r in Artikel 12 festgelegten<br />
Grenzwerte unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r technologischen<br />
Entwicklung;<br />
d) eine Stellungnahme zur Entwicklung eines integrierten<br />
Maßnahmenpakets zur weiteren Senkung <strong>de</strong>r Geräuschemissionen<br />
von Geräten und Maschinen.<br />
(2) Nach <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Anhörungen, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s<br />
Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre<br />
Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Än<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Richtlinie vor.
L 162/12 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
(3) Spätestens am 3. Juli 2002 unterbreitet die Kommission (2) Die Mitgliedstaaten wen<strong>de</strong>n diese Vorschriften ab <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>m Europäischen Parlament und <strong>de</strong>m Rat einen Bericht über 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten <strong>de</strong>m Hersteller<br />
die Frage, ob und inwieweit <strong>de</strong>r technische Fortschritt eine o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten<br />
Senkung <strong>de</strong>r Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/- jedoch, von <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie ab <strong>de</strong>m<br />
Rasenkantenschnei<strong>de</strong>r ermöglicht, und schlägt gegebenenfalls 3. Januar 2006 Gebrauch zu machen.<br />
Än<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie vor.<br />
(3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren<br />
zulässigen Schalleistungspegel <strong>de</strong>r Stufe II wer<strong>de</strong>n diese Vorschriften<br />
ab <strong>de</strong>m 3. Januar 2006 angewandt.<br />
Artikel 21<br />
(4) Wenn die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>rartige Vorschriften erlassen,<br />
nehmen sie in <strong>de</strong>n Vorschriften selbst o<strong>de</strong>r durch einen<br />
Aufhebung von Richtlinien<br />
Hinweis bei <strong>de</strong>r amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie<br />
(1) Die Richtlinien 79/113/EWG, 84/532/EWG,<br />
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten <strong>de</strong>r Bezugnahme.<br />
84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG,<br />
(5) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>n Wortlaut<br />
84/537/EWG, 84/538/EWG und 86/662/EWG wer<strong>de</strong>n zu<br />
<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>m in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt<br />
unter dieser Richtlinie fallen<strong>de</strong>n Gebiet erlassen.<br />
aufgehoben.<br />
(2) Baumusterprüfbescheinigungen und Meßergebnisse zu<br />
Geräten und Maschinen, die im Rahmen <strong>de</strong>r in Absatz 1<br />
genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wur<strong>de</strong>n,<br />
können bei <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>r technischen Unterlagen gemäß<br />
Anhang V Nummer 3, Anhang VINummer 3, Anhang V I<br />
Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 <strong>de</strong>r<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Artikel 22<br />
Umsetzung und Beginn <strong>de</strong>rAnwendung<br />
Artikel 23<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften in Kraft.<br />
Artikel 24<br />
Adressaten<br />
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.<br />
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai <strong>2000</strong>.<br />
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen Im Namen <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments Im Namen <strong>de</strong>s Rates<br />
spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,<br />
die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;<br />
sie setzen die Kommission unverzüglich davon in<br />
Kenntnis.<br />
Der Präsi<strong>de</strong>nt<br />
N. FONTAINE<br />
Der Präsi<strong>de</strong>nt<br />
E. FERRO RODRIGUES
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/13<br />
ANHANG I<br />
DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN<br />
1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor<br />
Gerät, das min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Teile umfaßt: Arbeitsbühne, Ausleger und Unterbau. Die Arbeitsbühne besteht<br />
aus einer Plattform mit Gelän<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r einem Korb, die bzw. <strong>de</strong>r unter Last in die gewünschte Arbeitsposition<br />
bewegt wer<strong>de</strong>n kann. Der mit <strong>de</strong>m Unterbau verbun<strong>de</strong>ne Ausleger trägt die Arbeitsbühne; er ermöglicht es, die<br />
Arbeitsbühne in die gewünschte Position zu bewegen.<br />
2. Freischnei<strong>de</strong>r<br />
Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotieren<strong>de</strong>n Schneidwerkzeug aus Metall<br />
o<strong>de</strong>r Kunststoff zum Schnei<strong>de</strong>n von Gräsern, Gesträuch, Büschen o<strong>de</strong>r ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schnei<strong>de</strong>t<br />
in einer etwa parallel zum Bo<strong>de</strong>n verlaufen<strong>de</strong>n Ebene.<br />
3. Bauafzug für <strong>de</strong>n Materialtransport<br />
Aufzug mit Kraftantrieb, <strong>de</strong>r vorübergehend errichtet wer<strong>de</strong>n kann und für die Benutzung durch Personen<br />
bestimmt ist, <strong>de</strong>nen das Betreten von Baustellen und technischen Anlagen erlaubt ist. Er bedient<br />
i) bestimmte La<strong>de</strong>stellen und verfügt über eine Plattform,<br />
— die nur zum Materialtransport bestimmt ist,<br />
— auf die Personen zum Be- und Entla<strong>de</strong>n Zutritt haben,<br />
— auf die befugte Personen während <strong>de</strong>s Auf- und Abbaus sowie bei <strong>de</strong>r Instandhaltung Zutritt haben und<br />
mitfahren dürfen,<br />
— die geführt ist,<br />
— die sich senkrecht o<strong>de</strong>r entlang von Führungen bewegt, <strong>de</strong>ren Neigung gegen die Senkrechte höchstens<br />
15° beträgt,<br />
— die gehalten o<strong>de</strong>r getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewin<strong>de</strong>spin<strong>de</strong>l und Mutter, Zahnstange und<br />
Zahnrad, Hydraulikzylin<strong>de</strong>r (direkt o<strong>de</strong>r indirekt) o<strong>de</strong>r durch ein Hubgelenksystem,<br />
— <strong>de</strong>ren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen benötigen, o<strong>de</strong>r<br />
ii)<br />
entwe<strong>de</strong>r eine obere La<strong>de</strong>stelle o<strong>de</strong>r eine Arbeitsebene am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Führungsschiene (z. B. Dach) mit einem<br />
Lastenträger,<br />
— <strong>de</strong>r nur zum Materialtransport bestimmt ist,<br />
— <strong>de</strong>r so konstruiert ist, daß es nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, <strong>de</strong>n Aufzug zum Be- o<strong>de</strong>r Entla<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zur<br />
Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten,<br />
— zu <strong>de</strong>m Personen striktes Zutrittsverbot haben,<br />
— <strong>de</strong>r geführt ist,<br />
— <strong>de</strong>r sich entlang von Führungen bewegt, <strong>de</strong>ren Neigung min<strong>de</strong>stens 30° betragen kann, <strong>de</strong>r aber in<br />
je<strong>de</strong>m beliebigen Winkel bewegt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
— <strong>de</strong>r gehalten o<strong>de</strong>r getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb,<br />
— <strong>de</strong>r mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist,<br />
— <strong>de</strong>r keine Gegengewichte hat,<br />
— <strong>de</strong>ssen Tragfähigkeit 300 kg beträgt,
L 162/<strong>14</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
— <strong>de</strong>ssen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt,<br />
— bei <strong>de</strong>m die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
4. Baustellenbandsägemaschine<br />
Motorgetriebene Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem einzigen Endlossägeband,<br />
das über zwei o<strong>de</strong>r mehr Scheiben läuft.<br />
5. Baustellenkreissägemaschine<br />
Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem Kreissägeblatt (kein Ritzsägeblatt) mit<br />
einem Durchmesser von 350 mm—500 mm. Das Sägeblatt ist während <strong>de</strong>s Sägens nicht verstellbar. Der<br />
waagrechte Tisch ist während <strong>de</strong>s Sägens ganz o<strong>de</strong>r teilweise feststehend. Das Sägeblatt ist auf einer waagrechten,<br />
nicht kippbaren Spin<strong>de</strong>l angebracht, die während <strong>de</strong>s Betriebs feststehend ist. Die Maschine kann folgen<strong>de</strong><br />
Merkmale haben:<br />
— Das Sägeblatt kann an <strong>de</strong>m Tisch anhebbar bzw. absenkbar angebracht sein,<br />
— <strong>de</strong>r Maschinenstän<strong>de</strong>r unterhalb <strong>de</strong>s Tisches kann offen o<strong>de</strong>r geschlossen sein,<br />
— die Säge kann mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch ausgestattet sein (nicht direkt neben <strong>de</strong>m<br />
Sägeblatt).<br />
6. Tragbare Motorkettensäge<br />
Motorgetriebenes Werkzeug mit einer Sägekette zum Schnei<strong>de</strong>n von Holz. Sie besteht aus einer integrierten<br />
kompakten Einheit mit Griffen, Motor und Schnei<strong>de</strong>vorrichtung. Sie wird mit bei<strong>de</strong>n Hän<strong>de</strong>n gehalten.<br />
7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug<br />
Fahrzeug, das entwe<strong>de</strong>r als Hochdruckspül- o<strong>de</strong>r als Saugfahrzeug dient. Siehe Hochdruckspülfahrzeug,<br />
Saugfahrzeug.<br />
8. Verdichtungsmaschine<br />
Maschine, mit <strong>de</strong>r Stoffe, wie Schotter, Er<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Asphalt, durch Walzen, Stampfen und Vibrationen verdichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Es kann sich um eine selbstfahren<strong>de</strong>, gezogene, geführte Maschine o<strong>de</strong>r eine Anbaumaschine für eine<br />
Trägermaschine han<strong>de</strong>ln. Verdichtungsmaschinen wer<strong>de</strong>n wie folgt unterglie<strong>de</strong>rt:<br />
— fahrergesteuerte Walzen: selbstfahren<strong>de</strong> Verdichtungsmaschinen mit einem o<strong>de</strong>r mehreren metallischen<br />
Zylin<strong>de</strong>rn (Walzen) o<strong>de</strong>r Gummiradwalzen: <strong>de</strong>r Bedienungsstand ist integraler Bestandteil <strong>de</strong>r Maschine;<br />
— geführte Walzen: selbstfahren<strong>de</strong> Verdichtungsmaschinen mit einem o<strong>de</strong>r mehreren metallischen Zylin<strong>de</strong>rn<br />
(Walzen) o<strong>de</strong>r Gummiradwalzen, <strong>de</strong>ren Fahrbetrieb, Steuerung, Bremsanlage und Stampfbetrieb von einer<br />
begleiten<strong>de</strong>n Person o<strong>de</strong>r über Fernbedienung bedient wird;<br />
— gezogene Walzen: Verdichtungsmaschinen mit einem o<strong>de</strong>r mehreren metallischen Zylin<strong>de</strong>rn (Walzen) o<strong>de</strong>r<br />
Gummiradwalzen ohne unabhängiges Antriebssystem; das Bedienungspersonal befin<strong>de</strong>t sich auf <strong>de</strong>r<br />
Zugmaschine;<br />
— Rüttelplatten o<strong>de</strong>r Stampfplatten: Verdichtungsmaschinen mit einer im wesentlichen planen vibrieren<strong>de</strong>n<br />
Platte als Verdichtungsaggregat; sie wer<strong>de</strong>n von einer begleiten<strong>de</strong>n Person gesteuert o<strong>de</strong>r sind Anbaugeräte<br />
mit Trägermaschine;<br />
— Explosionsstampfer: Verdichtungsmaschinen mit einer im wesentlichen planen Platte als Verdichtungsaggregat,<br />
die durch Explosionsdruck hauptsächlich in senkrechte Richtung bewegt wird; die Maschine wird durch<br />
eine begleiten<strong>de</strong> Person gesteuert.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/15<br />
9. Kompressor<br />
Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist und zum Komprimieren<br />
— und damit zur Erhöhung <strong>de</strong>s Drucks — von Luft, Gasen und Dämpfen dient. Ein Kompressor setzt sich aus<br />
<strong>de</strong>m Verdichter selbst, <strong>de</strong>m Hauptantrieb und sonstigen Bauteilen o<strong>de</strong>r Vorrichtungen zusammen, die zum<br />
sicheren Betrieb <strong>de</strong>s Kompressors notwendig sind.<br />
Ausgenommen sind folgen<strong>de</strong> Gerätetypen:<br />
— Gebläse, d. h. Geräte, bei <strong>de</strong>nen die Luftzirkulation bei einem Überdruck von höchstens 110 000 Pa erfolgt;<br />
— Vakuumpumpen, d. h. Geräte zum Absaugen von Luft aus geschlossenen Behältern/Räumen mit atmosphärischem<br />
Druck o<strong>de</strong>r darunter;<br />
— Gasturbinen.<br />
10. Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer<br />
Kraftgetriebene Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (beliebiger Antriebsart) für Baustellen.<br />
11. Beton- und Mörtelmischer<br />
Maschinen zur Herstellung von Beton bzw. Mörtel — durch einen beliebigen Bela<strong>de</strong>-, Misch- und Entleervorgang.<br />
Sie können im Intervallbetrieb o<strong>de</strong>r kontinuierlich betrieben wer<strong>de</strong>n. Betonmischer auf Lastwagen wer<strong>de</strong>n als<br />
Transportbetonmischer bezeichnet (siehe Definition 55).<br />
12. Bauwin<strong>de</strong><br />
Vorübergehend aufgestelltes Hubgerät mit Motorantrieb, das mit Vorrichtungen zum Heben und Senken von<br />
Lasten ausgestattet ist.<br />
13. För<strong>de</strong>r- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel<br />
Maschine zum För<strong>de</strong>rn und Spritzen von Beton und Mörtel mit o<strong>de</strong>r ohne Rührwerk, wodurch das För<strong>de</strong>rgut<br />
durch Rohre, Verteilermaste und sonstige Vorrichtungen zu <strong>de</strong>n Auftrageorten beför<strong>de</strong>rt wird. Die För<strong>de</strong>rarbeit<br />
erfolgt:<br />
— bei Beton mechanisch durch Kolben- o<strong>de</strong>r Rotorpumpen,<br />
— bei Mörtel mechanisch durch Kolben-, Schnecken-, Schlauch- o<strong>de</strong>r Rotorpumpen bzw. pneumatisch durch<br />
Kompressoren mit o<strong>de</strong>r ohne Windkessel.<br />
Diese Maschinen können auf Lastkraftwagen, Anhänger o<strong>de</strong>r Spezialfahrzeuge montiert wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>14</strong>. För<strong>de</strong>rband<br />
Vorübergehend aufgestellte Maschine für die Beför<strong>de</strong>rung von Material durch ein Fließband mit Motorantrieb.<br />
15. Fahrzeugkühlaggregat<br />
La<strong>de</strong>raum-Kühlaggregate auf Fahrzeugen <strong>de</strong>r Klassen N2, N3, O3, und O4 gemäß <strong>de</strong>r Richtlinie 70/156/EWG.<br />
Die Energieversorgung <strong>de</strong>s Kühlaggregats kann integraler Bestandteil <strong>de</strong>s Aggregats, ein separates Teil, das an <strong>de</strong>r<br />
Fahrzeugkarosserie angebracht wird, <strong>de</strong>r Antriebsmotor <strong>de</strong>s Fahrzeugs o<strong>de</strong>r eine unabhängige Energiequelle o<strong>de</strong>r<br />
eine Hilfsenergiequelle sein.
L 162/16 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
16. Planiermaschine<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Rad- o<strong>de</strong>r Kettenantrieb, die über Anbaugeräte eine Schub- bzw. Zugkraft ausübt.<br />
17. Bohrgerät<br />
Maschine zum Bohren von Löchern auf Baustellen durch<br />
— Schlagbohren,<br />
— Drehbohren,<br />
— Drehschlagbohren.<br />
Bohrgeräte sind während <strong>de</strong>s Bohrvorgangs ortsfest. Sie fahren mit eigenem Antrieb von einem Bohrort zum<br />
an<strong>de</strong>ren. Zu <strong>de</strong>n selbstfahren<strong>de</strong>n Bohrgeräten gehören auch solche, die auf Lastwagen, Fahrgestellen mit Rä<strong>de</strong>rn,<br />
Zugmaschinen, Ketten o<strong>de</strong>r Gleitschienen (mit Win<strong>de</strong> gezogen) montiert sind. Sind Bohrgeräte auf Lastwagen,<br />
Zugmaschinen, Anhängern o<strong>de</strong>r einem Fahrgestell mit Rä<strong>de</strong>rn angebracht, können sie mit höherer Geschwindigkeit<br />
und auf öffentlichen Straßen beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
18. Mul<strong>de</strong>nfahrzeug<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Rad- o<strong>de</strong>r Kettenantrieb und offenem Aufbau zur Beför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Deponierung<br />
bzw. Verteilung von Material. Mul<strong>de</strong>nfahrzeuge können mit einem eigenen integrierten Beladungsgerät<br />
ausgestattet sein.<br />
19. Be- und Entla<strong>de</strong>aggregat von Silo- o<strong>de</strong>r Tankfahrzeugen<br />
Motorgetriebenes Gerät, das an Silo- o<strong>de</strong>r Tankfahrzeugen angebracht ist und zum Be- o<strong>de</strong>r Entla<strong>de</strong>n von<br />
Flüssigkeiten o<strong>de</strong>r Schüttgut (durch Pumpen o<strong>de</strong>r ähnliche Geräte) dient.<br />
20. Hydraulikbagger und Seilbagger<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Rad- o<strong>de</strong>r Kettenantrieb und einem um min<strong>de</strong>stens 360° drehbaren Aufbau, die<br />
Material mit Hilfe einer Schaufel ausgräbt, in einer Drehbewegung beför<strong>de</strong>rt und ablädt, ohne daß das Fahrgestell<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterwagen während <strong>de</strong>s Arbeitsvorgangs <strong>de</strong>r Maschine bewegt wird. Die Schaufel ist an einem<br />
Ausleger und Schwenkarm bzw. an einem Teleskopausleger angebracht.<br />
21. Baggerla<strong>de</strong>r<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Rad- o<strong>de</strong>r Kettenantrieb, an <strong>de</strong>ren Tragkonstruktion sowohl eine Frontla<strong>de</strong>schaufel<br />
als auch ein Heck-Baggerlöffel angebracht wer<strong>de</strong>n können. Im Baggerlöffelbetrieb gräbt die Maschine in <strong>de</strong>r<br />
Regel unter Bo<strong>de</strong>nniveau mit Bewegung <strong>de</strong>r Schaufel in Richtung <strong>de</strong>r Maschine. Der Baggerlöffel gräbt Material<br />
aus, beför<strong>de</strong>rt es in einer Drehbewegung und lädt es ab, ohne daß die Maschine selbst bewegt wird. Im<br />
Frontla<strong>de</strong>betrieb lädt bzw. gräbt <strong>de</strong>r Baggerla<strong>de</strong>r durch die Vorwärtsbewegung <strong>de</strong>r gesamten Maschine und hebt,<br />
beför<strong>de</strong>rt und entlädt das Material.<br />
22. Altglassammelbehälter<br />
Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Er verfügt über min<strong>de</strong>stens eine Öffnung zum<br />
Einwerfen <strong>de</strong>r Flaschen und eine weitere zum Leeren <strong>de</strong>s Behälters.<br />
23. Gra<strong>de</strong>r<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Radantrieb mit einem verstellbaren Planierschild, das zwischen <strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>r- und<br />
Hinterachse angebracht ist und Material in <strong>de</strong>r Regel je nach Planierbedarf abträgt, bewegt und verteilt.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/17<br />
24. Grastrimmer/Graskantenschnei<strong>de</strong>r<br />
Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotieren<strong>de</strong>n<br />
Schnei<strong>de</strong>werkzeugen (Schnur/Schnüren, Fa<strong>de</strong>n/Fä<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ähnlichem) zum Schnei<strong>de</strong>n von Gesträuch, Gras o<strong>de</strong>r<br />
ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schnei<strong>de</strong>werkzeuge in etwa parallel zum Bo<strong>de</strong>n, bei<br />
Graskantenschnei<strong>de</strong>rn in einer etwa senkrecht zum Bo<strong>de</strong>n stehen<strong>de</strong>n Ebene.<br />
25. Heckenschere<br />
Handgeführtes Gerät mit integriertem Antrieb, das von einer Person zum Schnei<strong>de</strong>n von Hecken und Büschen<br />
verwen<strong>de</strong>t wird und mit einer o<strong>de</strong>r mehreren linear angeordneten Schnei<strong>de</strong>n, die sich hin- und herbewegen,<br />
arbeitet.<br />
26. Hochdruckspülfahrzeug<br />
Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur Reinigung von Kanälen o<strong>de</strong>r ähnlichem durch einen Hochdruckwasserstrahl.<br />
Die Vorrichtung kann entwe<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht o<strong>de</strong>r in einen<br />
eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein o<strong>de</strong>r sich wie austauschbare Aufbauteile<br />
an- und abmontieren lassen.<br />
27. Hochdruckwasserstrahlmaschine<br />
Maschine mit Düsen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beschleunigungsöffnungen, aus <strong>de</strong>nen Wasser — eventuell mit Zusätzen —<br />
als freier Strahl austritt. Im allgemeinen bestehen Hochdruckwasserstrahlmaschinen aus einem Antrieb, einem<br />
Druckgenerator, Schläuchen, Sprühvorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen, Bedienungs- und Meßgeräten.<br />
Hochdruckwasserstrahlmaschinen können beweglich o<strong>de</strong>r ortsfest sein:<br />
— Bewegliche Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für <strong>de</strong>n Betrieb an verschie<strong>de</strong>nen<br />
Orten und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes Fahrgestell o<strong>de</strong>r sind auf ein Fahrzeug montiert.<br />
Sämtliche Versorgungsleitungen sind biegsam und können leicht abgetrennt wer<strong>de</strong>n.<br />
— Ortsfeste Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind für <strong>de</strong>n längerfristigen Betrieb an einem Ort bestimmt,<br />
können aber mit geeignetem Gerät an einen an<strong>de</strong>ren Ort gebracht wer<strong>de</strong>n. Sie sind im allgemeinen auf<br />
Gleitschienen o<strong>de</strong>r auf einem Rahmen montiert; die Versorgungsleitungen können abgetrennt wer<strong>de</strong>n.<br />
28. Hydraulikhammer<br />
Gerät, bei <strong>de</strong>m die Hydraulik-Energiequelle <strong>de</strong>r Trägermaschine dazu benutzt wird, einen Kolben (bisweilen<br />
gasunterstützt) zu beschleunigen, <strong>de</strong>r dann auf ein Werkzeug auftrifft. Die kinetisch erzeugte Druckwelle wird<br />
über das Werkzeug auf das zu bearbeiten<strong>de</strong> Material übertragen, das durch die Druckeinwirkung aufbricht. Für<br />
<strong>de</strong>n Betrieb eines Hydraulikhammers ist die Versorgung mit Drucköl erfor<strong>de</strong>rlich. Das gesamte Aggregat aus<br />
Trägermaschine und Hammer wird von einer Person in <strong>de</strong>r Regel vom Sitz in <strong>de</strong>r Kabine <strong>de</strong>r Trägermaschine<br />
aus gesteuert.<br />
29. Hydraulikaggregat<br />
Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist und zur Erhöhung <strong>de</strong>s Drucks<br />
von Flüssigkeiten dient. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um einen Zusammenbau aus einem Hauptantrieb und<br />
einer Pumpe sowie gegebenenfalls einem Vorratsbehälter und Ausrüstungsteilen (z. B. Steuereinrichtungen,<br />
Überdruckventil).<br />
30. Fugenschnei<strong>de</strong>r<br />
Bewegliche Maschine zum Schnei<strong>de</strong>n von Fugen in Beton, Asphalt und ähnlichen Straßenbelägen. Das<br />
Schnei<strong>de</strong>aggregat ist eine mit Hochgeschwindigkeit rotieren<strong>de</strong> Scheibe. Der Fugenschnei<strong>de</strong>r kann wie folgt<br />
vorwärts bewegt wer<strong>de</strong>n:<br />
— manuell,<br />
— manuell mit maschineller Unterstützung,<br />
— maschinell.
L 162/18 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
31. Müllverdichter, La<strong>de</strong>rbauart mit Schaufel<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Verdichtungsmaschine auf Rä<strong>de</strong>rn mit einer frontseitigen La<strong>de</strong>rkupplung, an <strong>de</strong>r eine Schaufel<br />
angebracht ist, mit Stahlrä<strong>de</strong>rn (Walzen); die Maschine dient in erster Linie zum Verdichten, Schieben, Ebnen<br />
und La<strong>de</strong>n von Er<strong>de</strong>, Ablagerungsmaterial o<strong>de</strong>r Müll.<br />
32. Rasenmäher<br />
Geführtes o<strong>de</strong>r fahrergesteuertes Grasschnei<strong>de</strong>gerät bzw. eine Maschine mit einem o<strong>de</strong>r mehreren Anbaugeräten<br />
zum Grasschnei<strong>de</strong>n. Die Schnei<strong>de</strong>fläche verläuft in etwa parallel zum Bo<strong>de</strong>n. Die Maschine orientiert sich zur<br />
Bestimmung <strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>höhe mit Hilfe von Rä<strong>de</strong>rn, Luftkissen, Gleitschienen u. a. am Bo<strong>de</strong>n. Der Antrieb<br />
erfolgt mittels eines Verbrennungs- o<strong>de</strong>r Elektromotors. Schnei<strong>de</strong>elemente sind<br />
— entwe<strong>de</strong>r feste Schnei<strong>de</strong>elemente<br />
— o<strong>de</strong>r nicht metallische Fä<strong>de</strong>n bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotieren<strong>de</strong>, nicht<br />
metallische Schnei<strong>de</strong>n; die kinetische Ernergie wird anhand <strong>de</strong>r Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.<br />
Ebenfalls unter die Begriffsbestimmung fallen geführte o<strong>de</strong>r fahrergesteuerte Grasschnei<strong>de</strong>geräte bzw. Maschinen<br />
mit einem o<strong>de</strong>r mehreren Anbaugeräten zum Grasschnei<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen die Schei<strong>de</strong>elemente um eine horizontale<br />
Achse rotieren. Sie verfügen über eine unbewegliche Schnei<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein Messer (Spin<strong>de</strong>lmäher). Bei <strong>de</strong>r Bewegung<br />
<strong>de</strong>r Maschine wird so eine Scherbewegung ausgeführt.<br />
33. Rasentrimmer/Rasenkantenschnei<strong>de</strong>r<br />
Geführte o<strong>de</strong>r handgehaltene Grasschnei<strong>de</strong>maschine mit Elektromotor und Schnei<strong>de</strong>elementen aus nicht<br />
metallischen Fä<strong>de</strong>n bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotieren<strong>de</strong>n, nicht metallischen<br />
Schnei<strong>de</strong>n zum Schnei<strong>de</strong>n von Gras o<strong>de</strong>r ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schnei<strong>de</strong>fläche verläuft in<br />
etwa parallel zum Bo<strong>de</strong>n (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Bo<strong>de</strong>n liegen<strong>de</strong>n Ebene<br />
(Rasenkantenschnei<strong>de</strong>r). Die kinetische Energie wird anhand <strong>de</strong>r Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.<br />
34. Laubbläser<br />
Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und an<strong>de</strong>rem Material von Rasenflächen, Pfa<strong>de</strong>n, Wegen,<br />
Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) o<strong>de</strong>r nicht tragbar,<br />
aber beweglich sein.<br />
35. Laubsammler<br />
Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und an<strong>de</strong>rem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit<br />
einer Energievorrichtung, die in <strong>de</strong>m Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem<br />
Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) o<strong>de</strong>r nicht tragbar, aber beweglich sein.<br />
36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor<br />
Gabelstapler mit Radantrieb, Verbrennungsmotor, Gegengewicht und Hubvorrichtungen (Mast, Teleskoparm<br />
o<strong>de</strong>r Gelenkarm). Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um<br />
— gelän<strong>de</strong>gängige Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rä<strong>de</strong>rn, die in erster Linie für naturbelassenes<br />
gewachsenes und aufgewühltes Gelän<strong>de</strong>, z. B. auf Baustellen, bestimmt sind);<br />
— sonstige Gegengewichtsstapler. Ausgenommen sind Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeför<strong>de</strong>rung<br />
gebaut sind.<br />
37. La<strong>de</strong>r<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> rad- o<strong>de</strong>r kettengetriebene Maschine mit einer integrierten frontseitigen Schaufelhalterung und<br />
einem Schaufelgelenk, die durch Vorwärtsbewegung Material lädt o<strong>de</strong>r ausgräbt, hebt, beför<strong>de</strong>rt und ablädt.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/19<br />
38. Mobilkran<br />
Auslegerkran mit eigenem Antrieb, <strong>de</strong>r mit o<strong>de</strong>r ohne Traglast verfahren wer<strong>de</strong>n kann, ohne daß hierzu eine<br />
ortsfeste Fahrbahn benötigt wird, und <strong>de</strong>ssen Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird. Er kann<br />
auf Reifen, Ketten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Verfahrvorrichtungen betrieben wer<strong>de</strong>n. In festen Arbeitspositionen kann er<br />
durch ausfahrbare Stützen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Vorrichtungen gestützt wer<strong>de</strong>n, die die Standsicherheit erhöhen. Der<br />
Oberwagen eines Mobilkrans kann frei drehbar, begrenzt drehbar o<strong>de</strong>r auch nicht drehbar sein. Er ist in <strong>de</strong>r<br />
Regel mit einem o<strong>de</strong>r mehreren Hubwerken und/o<strong>de</strong>r mit Hydraulikzylin<strong>de</strong>rn zum Heben o<strong>de</strong>r Senken <strong>de</strong>s<br />
Auslegers und <strong>de</strong>r Last ausgestattet. Mobilkräne können mit einem Teleskopausleger, einem Knickausleger, einem<br />
Gittermastausleger o<strong>de</strong>r mit einer Kombination dieser Auslegerarten ausgerüstet sein. Der Ausleger kann leicht<br />
abgesenkt wer<strong>de</strong>n. Die am Auslegerkopf hängen<strong>de</strong>n Lasten können mit einer Unterflasche o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren<br />
speziellen Lastaufnahmemitteln beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
39. Rollbarer Müllbehälter<br />
Entsprechend ausgelegter, mit einem Deckel versehener Behälter auf Rä<strong>de</strong>rn zur vorübergehen<strong>de</strong>n Lagerung von<br />
Müll.<br />
40. Motorhacke<br />
Selbstfahren<strong>de</strong>s, geführtes Gerät<br />
— ohne/mit Rä<strong>de</strong>r/n, <strong>de</strong>ssen rotieren<strong>de</strong> Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig das Gerät vorwärts<br />
bewegen (Motorhacke);<br />
— das sich auf einem o<strong>de</strong>r mehreren Rä<strong>de</strong>rn fortbewegt, die direkt vom Motor angetrieben wer<strong>de</strong>n, und mit<br />
Hackwerkzeugen ausgestattet ist (Motorhacke mit Treibrad).<br />
41. Straßenfertiger<br />
Bewegliche Straßenbaumaschine zum Auftragen einer Baumaterialschicht, wie bituminöses Mischgut, Beton o<strong>de</strong>r<br />
Schotter, auf Fahrbahnen. Straßenfertiger können mit einer Hochverdichtungsbohle ausgestattet sein.<br />
42. Rammausrüstung<br />
Eine Einrichtung zum Einrammen o<strong>de</strong>r zum Herausziehen <strong>de</strong>r Rammelemente wie beispielsweise Schlaghammer,<br />
Ausziehvorrichtungen, Rüttler o<strong>de</strong>r statische Vorrichtungen zum Stoßen bzw. Ziehen <strong>de</strong>r Rammelemente,<br />
bestehend aus einer Baugruppe aus Maschinen und Maschinenteilen für das Einrammen o<strong>de</strong>r das Herausziehen<br />
von Rammelementen, die auch folgen<strong>de</strong>s umfaßt:<br />
— das Rammgerüst, bestehend aus Trägergerät (auf Ketten, Rä<strong>de</strong>rn, Schienen o<strong>de</strong>r Schwimmkörpern),<br />
Steuerungsaufsatz, Steuerungs- o<strong>de</strong>r Führungssystem;<br />
— Zubehörteile wie beispielsweise Kappen für die Rammelemente, Rammaufsätze, Bleche, Nachführer,<br />
Klemmelemente, Vorrichtungen zur Handhabung <strong>de</strong>r Elemente, Lärmschutz-Ummantelungen, Stoß- und<br />
Vibrationsdämpfer, Netzteile bzw. Generatoren sowie Hubbühnen o<strong>de</strong>r Plattformen für das Bedienungspersonal.<br />
43. Rohrleger<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Ketten- o<strong>de</strong>r Radantrieb speziell zum Heben und zum Verlegen von Rohren und<br />
zum Beför<strong>de</strong>rn von Rohrausrüstung. Die Maschine, die nach <strong>de</strong>m Vorbild einer Zugmaschine konstruiert ist, hat<br />
speziell konzipierte Bauteile wie Unterwagen, Rahmen, Gegengewicht, Ausleger und Hubgerät sowie einen in<br />
einer senkrechten Ebene schwenkbaren seitlichen Ausleger.<br />
44. Pistenraupe<br />
Selbstfahren<strong>de</strong> Maschine mit Kettenantrieb, die Schnee und Eis mit Anbaugeräten schieben o<strong>de</strong>r schleppen kann.
L 162/20 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
45. Kraftstromerzeuger<br />
Gerät, bei <strong>de</strong>m ein Verbrennungsmotor einen Rotationsgenerator antreibt, <strong>de</strong>r eine kontinuierliche elektrische<br />
Leistung abgibt.<br />
46. Kehrmaschine<br />
Einsammelmaschine mit einer Vorrichtung zum Kehren von Haufwerk in die Bahn eines Saugeinlasses. Das<br />
Kehrgut wird dann pneumatisch durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom o<strong>de</strong>r durch ein mechanisches<br />
Sammelsystem in einen Sammeltrichter beför<strong>de</strong>rt. Die Kehr- und Sammelaggregate können entwe<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m<br />
Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht o<strong>de</strong>r in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das<br />
Gerät kann fest montiert sein o<strong>de</strong>r sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen.<br />
47. Müllsammelfahrzeug<br />
Für die Sammlung und <strong>de</strong>n Transport von Haus- und Sperrmüll entwickeltes Fahrzeug, wobei die Beladung über<br />
Behälter o<strong>de</strong>r von Hand erfolgt. Das Fahrzeug kann mit einem Verdichtungsmechanismus ausgestattet sein. Ein<br />
Müllsammelfahrzeug besteht aus einem Fahrgestell mit Fahrerhaus und Aufbau. Das Fahrzeug kann mit einer<br />
Behälter-Schütteinrichtung ausgestattet sein.<br />
48. Straßenfräse<br />
Bewegliche Maschine zum Abtragen von Material von Straßenoberflächen mit Hilfe einer kraftgetriebenen Walze,<br />
auf <strong>de</strong>r Fräsen angebracht sind; die Fräswalzen drehen sich während <strong>de</strong>s Vorgangs.<br />
49. Vertikutierer<br />
Geführte o<strong>de</strong>r fahrergesteuerte motorgetriebene Maschine mit Aggregaten zum Aufschlitzen o<strong>de</strong>r Auflockern<br />
von Rasenflächen in Gärten, Parkanlagen o<strong>de</strong>r ähnlichen Grünanlagen. Zur Bestimmung <strong>de</strong>r Schnittiefe orientiert<br />
sie sich an <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nbeschaffenheit.<br />
50. Schred<strong>de</strong>r/Zerkleinerer<br />
Eine im Stand betriebene motorgetriebene Maschine mit einem o<strong>de</strong>r mehreren Schneidaggregaten zur<br />
Zerkleinerung von organischem Material. In <strong>de</strong>r Regel besitzt die Maschine eine La<strong>de</strong>öffnung, durch die das<br />
Material (eventuell mit einer Hilfsvorrichtung) zugeführt wird, ein Aggregat zum Zerkleinern <strong>de</strong>s Materials (durch<br />
Schnei<strong>de</strong>n, Hacken, Zermahlen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Verfahren) und einen Auswurfschacht, durch <strong>de</strong>n das zerkleinerte<br />
Material ausgeworfen wird. Daran kann ein Sammelbehälter befestigt sein.<br />
51. Schneefräse<br />
Maschine zum Räumen von Schnee von Verkehrsflächen durch rotieren<strong>de</strong> Aggregate, wobei <strong>de</strong>r Schnee<br />
beschleunigt und durch ein Gebläse ausgeworfen wird.<br />
52. Saugfahrzeug<br />
Fahrzeug mit Vorrichtung zur Aufnahme von Wasser, Schlamm, Schlick, Abfall o<strong>de</strong>r ähnlichem Material aus<br />
Kanälen und Abflüssen o<strong>de</strong>r ähnlichen Anlagen mit Hilfe von Unterdruck. Das Gerät kann entwe<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m<br />
Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht o<strong>de</strong>r in einen eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das<br />
Gerät kann fest montiert sein o<strong>de</strong>r sich wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen.<br />
53. Turmdrehkran<br />
Turmauslegerkran, <strong>de</strong>ssen Ausleger an <strong>de</strong>r Spitze eines in etwa senkrechten Turms angebracht ist und in dieser<br />
Position bedient wird. Diese kraftgetriebene Maschine besitzt Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten<br />
und für die Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lasten durch Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ausladung, durch Drehen o<strong>de</strong>r Verfahren <strong>de</strong>s gesamten<br />
Krans. Manche Kräne können verschie<strong>de</strong>ne dieser Bewegungen, nicht aber unbedingt alle ausführen. Bestimmte<br />
Kräne können fest aufgestellt sein, an<strong>de</strong>re verfügen über Vorrichtungen zum Verfahren o<strong>de</strong>r Klettern.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/21<br />
54. Grabenfräse<br />
Selbstfahren<strong>de</strong>s, geführtes o<strong>de</strong>r fahrergesteuertes Gerät mit Ketten- o<strong>de</strong>r Radantrieb und einer front- o<strong>de</strong>r<br />
heckseitigen Baggerkupplung und einem Baggerteil. Es dient in erster Linie zum Ausheben von Gräben durch die<br />
gleichmäßige Fortbewegung <strong>de</strong>r Maschine.<br />
55. Transportbetonmischer<br />
Fahrzeug mit einer Trommel zum Transport von gebrauchsfertigem Beton aus Betonmischanlagen zur Baustelle.<br />
Die Trommel kann sich beim Fahren <strong>de</strong>s Fahrzeugs drehen o<strong>de</strong>r stillstehen. Die Trommel wird an <strong>de</strong>r Baustelle<br />
durch Drehen <strong>de</strong>r Trommel geleert. Die Trommel wird entwe<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Motor <strong>de</strong>s Fahrzeugs o<strong>de</strong>r durch<br />
einen Zusatzmotor angetrieben.<br />
56. Wasserpumpe<br />
Maschine, die aus <strong>de</strong>r eigentlichen Wasserpumpe und einem Antriebssystem besteht. Sie dient zum Pumpen von<br />
Wasser auf eine höhere Energieebene.<br />
57. Schweißstromerzeuger<br />
Rotieren<strong>de</strong>s Gerät zur Erzeugung von Schweißstrom.
L 162/22 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
ANHANG II<br />
<strong>EG</strong>-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG<br />
Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muß folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>r Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;<br />
— Beschreibung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen;<br />
— angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Anschrift <strong>de</strong>r beteiligten benannten<br />
Stelle;<br />
— an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten und Maschinen gemessener Schalleistungspegel;<br />
— für diese Geräte und Maschinen garantierter Schalleistungspegel;<br />
— Verweis auf die vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie;<br />
— Erklärung, daß die Geräte und Maschinen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie entsprechen;<br />
— gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;<br />
— Ort und Datum <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Erklärung;<br />
— Angaben zum Unterzeichner, <strong>de</strong>r ermächtigt ist, die rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Erklärung für <strong>de</strong>n Hersteller o<strong>de</strong>r seinen<br />
in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/23<br />
ANHANG III<br />
VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM FREIEN<br />
VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD<br />
Anwendungsbereich<br />
Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung <strong>de</strong>s Luftschalls, die zur Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel von<br />
Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren<br />
dieser Richtlinie anzuwen<strong>de</strong>n sind.<br />
In Teil A dieses Anhangs wird für je<strong>de</strong>n in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung <strong>de</strong>s<br />
Schalldruckpegels auf einer Meßfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Schallquelle<br />
erzeugten Schalleistungspegels folgen<strong>de</strong>s festgelegt:<br />
— Geräuschemissionsgrundnormen,<br />
— allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen.<br />
In Teil B dieses Anhangs wird für je<strong>de</strong>n in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte- und Maschinentyp folgen<strong>de</strong>s<br />
angegeben:<br />
— eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich<br />
— eines Verweises auf die aus Teil A ausgewählte Geräuschemissionsgrundnorm,<br />
— <strong>de</strong>r Meßumgebung,<br />
— <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>r Konstante K 2A ,<br />
— <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r Meßfläche,<br />
— <strong>de</strong>r Zahl und <strong>de</strong>r Standorte <strong>de</strong>r Mikrophone,<br />
— die Betriebsbedingungen einschließlich<br />
— eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhan<strong>de</strong>n) und<br />
— <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen für das Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen,<br />
— eines Verfahrens zur Berechnung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel für <strong>de</strong>n Fall, daß verschie<strong>de</strong>ne Prüfungen unter<br />
unterschiedlichen Betriebsbedingungen erfor<strong>de</strong>rlich sind,<br />
— weitere Informationen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter grundsätzlich eine <strong>de</strong>r Geräuschemissionsgrundnormen <strong>de</strong>s Teils A auswählen und <strong>de</strong>n Geräte- und<br />
Maschinentyp unter <strong>de</strong>n in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B<br />
empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit <strong>de</strong>n ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.
L 162/24 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
TEIL A<br />
GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN<br />
Zur Ermittlung <strong>de</strong>s Schalleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im<br />
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen<br />
EN ISO 3744: 1995<br />
EN ISO 3746: 1995<br />
angewandt wer<strong>de</strong>n, sofern dabei folgen<strong>de</strong> Zusatzbestimmungen beachtet wer<strong>de</strong>n:<br />
1 Meßunsicherheiten<br />
Bei <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren in <strong>de</strong>r Entwurfsphase wer<strong>de</strong>n Meßunsicherheiten nicht berücksichtigt.<br />
2 Betrieb <strong>de</strong>r Schallquelle während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
2.1 Drehzahl <strong>de</strong>s Gebläses<br />
Ist <strong>de</strong>r Motor <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen o<strong>de</strong>r die jeweilige Hydraulik mit einem o<strong>de</strong>r mehreren Gebläsen<br />
ausgestattet, müssen diese während <strong>de</strong>r Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl <strong>de</strong>s Gebläses ist — gemäß einer<br />
<strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Bedingungen — vom Hersteller <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen anzugeben und muß im<br />
Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
a) Direkt an <strong>de</strong>n Motor angeschlossenes Gebläse<br />
Wenn das Gebläse direkt vom Motor angetrieben wird und/o<strong>de</strong>r direkt an die Hydraulik angeschlossen ist<br />
(z. B. durch Riemenantrieb), muß es während <strong>de</strong>r Prüfung in Betrieb sein.<br />
b) Stufenweise regelbares Gebläse<br />
Wenn das Gebläse mit verschie<strong>de</strong>nen Drehzahlen betrieben wer<strong>de</strong>n kann, ist die Prüfung wahlweise nach<br />
einem <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Verfahren durchzuführen:<br />
— bei maximaler Arbeitsdrehzahl,<br />
— eine erste Prüfung bei Stillstand <strong>de</strong>s Gebläses, eine zweite Prüfung bei maximaler Drehzahl. Der ermittelte<br />
Schalldruckpegel L pA ist dann aus bei<strong>de</strong>n Meßergebnissen nach folgen<strong>de</strong>r Formel zu errechnen:<br />
L pA = 10 lg {0,3 × 10 0,1 LpA,0 % + 0,7 × 10 0,1 LpA,100 % }<br />
dabei ist:<br />
L pA,0 % = <strong>de</strong>r Schalldruckpegel bei Stillstand <strong>de</strong>s Gebläses,<br />
L pA,100 % = <strong>de</strong>r Schalldruckpegel bei maximaler Drehzahl.<br />
c) Stufenlos regelbares Gebläse<br />
Bei stufenlos regelbarem Gebläse ist die Prüfung entwe<strong>de</strong>r nach Buchstabe b) o<strong>de</strong>r mit einer vom Hersteller<br />
bestimmten Drehzahl durchzuführen, die min<strong>de</strong>stens 70 % <strong>de</strong>r maximalen Drehzahl betragen muß.<br />
2.2 Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last<br />
Für diese Messungen müssen <strong>de</strong>r Motor und die Hydraulik <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen gemäß <strong>de</strong>r Betriebsanleitung<br />
auf Betriebstemperatur gebracht wer<strong>de</strong>n. Ferner sind die Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen zu beachten.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/25<br />
Die Prüfung ist bei Stillstand <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen ohne Betrieb <strong>de</strong>r Arbeitsaggregate o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Fahreinrichtung durchzuführen. Bei <strong>de</strong>r Prüfung wird <strong>de</strong>r Motor im Leerlauf mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Nenndrehzahl,<br />
die <strong>de</strong>r Nennleistung (Nutzleistung) (*) entspricht, betrieben.<br />
Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger o<strong>de</strong>r mit Strom aus <strong>de</strong>m Netz betrieben, muß die Frequenz<br />
<strong>de</strong>s Versorgungsstroms, <strong>de</strong>r vom Hersteller für <strong>de</strong>n Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor<br />
auf ± 1 Hz stabil sein, und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muß die zugeführte Spannung ± 1 %<br />
<strong>de</strong>r Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines fest mit <strong>de</strong>m Gerät verbun<strong>de</strong>nen<br />
Kabels o<strong>de</strong>r einer Leitung gemessen bzw. am Einlaß <strong>de</strong>r Maschinen bzw. <strong>de</strong>s Geräts, wenn das Kabel abgetrennt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Die Wellenform <strong>de</strong>s vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muß ähnlich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Netzstroms<br />
sein.<br />
Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muß die Batterie ganz aufgela<strong>de</strong>n sein.<br />
Die Drehzahl und die entsprechen<strong>de</strong> Nennleistung sind vom Hersteller <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen anzugeben<br />
und müssen im Prüfprotokoll erscheinen.<br />
Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei <strong>de</strong>n Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies<br />
nicht möglich, ist je<strong>de</strong> mögliche Kombination <strong>de</strong>r Motoren zu prüfen.<br />
2.3 Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last<br />
Für diese Messungen müssen <strong>de</strong>r Motor (Antrieb) und die Hydraulik <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen gemäß <strong>de</strong>r<br />
Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht wer<strong>de</strong>n. Ferner sind die Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen zu beachten.<br />
Während <strong>de</strong>r Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen o<strong>de</strong>r die Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt nicht<br />
betätigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Drehzahl <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muß im Prüfprotokoll angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/o<strong>de</strong>r Aggregate, müssen diese während <strong>de</strong>r<br />
Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht möglich, ist je<strong>de</strong> mögliche Betriebskombination <strong>de</strong>r Motoren und<br />
Aggregate zu prüfen.<br />
Für je<strong>de</strong>n unter Last zu prüfen<strong>de</strong>n Geräte- o<strong>de</strong>r Maschinentyp sind die Bedingungen für <strong>de</strong>n Betrieb unter Last<br />
festzulegen, die im Prinzip ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.<br />
2.4 Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen<br />
Für je<strong>de</strong>n Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche<br />
Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.<br />
3 Berechnung <strong>de</strong>s Meßflächen-Schalldruckpegels<br />
Der Meßflächen-Schalldruckpegel ist min<strong>de</strong>stens dreimal zu messen. Wenn min<strong>de</strong>stens zwei <strong>de</strong>r ermittelten<br />
Werte um nicht mehr als 1 dB voneinan<strong>de</strong>r abweichen, sind keine weiteren Messungen nötig. An<strong>de</strong>rnfalls sind<br />
die Messungen fortzusetzen, bis zwei Werte ermittelt wer<strong>de</strong>n, die um nicht mehr als 1 dB voneinan<strong>de</strong>r abweichen.<br />
Der bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Schalleistungspegels zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> A-bewertete Meßflächen-Schalldruckpegel ist<br />
<strong>de</strong>r arithmetische Mittelwert <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n höchsten Werte, die um nicht mehr als 1 dB voneinan<strong>de</strong>r abweichen.<br />
4 Angaben im Prüfprotokoll<br />
Der A-bewertete Schalleistungspegel einer geprüften Schallquelle ist als gerun<strong>de</strong>te volle Zahl anzugeben (bei<br />
weniger als 0,5 wird abgerun<strong>de</strong>t; ab 0,5 wird aufgerun<strong>de</strong>t).<br />
(*) „Nutzleistung“: die Leistung in „EWG-Kilowatt (kW)“, abgenommen auf <strong>de</strong>m Prüfstand am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kurbelwelle o<strong>de</strong>r einem<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Bauteil und ermittelt nach <strong>de</strong>m EWG-Verfahren zur Messung <strong>de</strong>r Leistung von Verbrennungsmotoren für<br />
Kraftfahrzeuge, wobei jedoch die Leistung <strong>de</strong>s Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird.
L 162/26 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Der Bericht muß die zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Schallquelle erfor<strong>de</strong>rlichen technischen Daten sowie die<br />
Geräuschmeßnorm und die akustischen Werte enthalten.<br />
5 Zusätzliche Mikrophonpositionen auf <strong>de</strong>r halbkugelförmigen Meßfläche (EN ISO 3744:1995)<br />
Zusätzlich zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2 <strong>de</strong>r Norm EN ISO 3744:1995 beschriebenen Meßflächen<br />
kann eine halbkugelförmige Meßfläche mit 12 Mikrophonen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die kartesischen Koordinaten<br />
<strong>de</strong>r 12 Mikrophonpositionen auf <strong>de</strong>r halbkugelförmigen Fläche mit <strong>de</strong>m Radius r sind <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Tabelle<br />
zu entnehmen. Der Radius r <strong>de</strong>r Halbkugel muß größer/gleich <strong>de</strong>m Doppelten <strong>de</strong>r größten Abmessung <strong>de</strong>s<br />
Bezugsqua<strong>de</strong>rs sein. Der Bezugsqua<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>finiert als <strong>de</strong>r kleinstmögliche Qua<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die Geräte und Maschinen<br />
(ohne Anbauteile) gera<strong>de</strong> einschließt und an <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche en<strong>de</strong>t. Der Radius <strong>de</strong>r Halbkugel ist<br />
auf <strong>de</strong>n nächsthöheren <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Werte zu run<strong>de</strong>n: 4, 10, 16 m.<br />
Die Anzahl (12) <strong>de</strong>r Mikrophone kann auf 6 verringert wer<strong>de</strong>n, aber die Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und<br />
12 entsprechend <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Abschnitts 7.4.2 von EN ISO 3744:1995 müssen auf je<strong>de</strong>n Fall<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer halbkugelförmigen Meßfläche zu<br />
verwen<strong>de</strong>n. Sind in <strong>de</strong>n Geräuschmeßnormen dieser Richtlinie für ein bestimmtes Gerät o<strong>de</strong>r eine bestimmte<br />
Maschine an<strong>de</strong>re Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
Tabelle<br />
Koordinaten <strong>de</strong>r 12 Mikrophonpositionen<br />
Mikrophon Nummer x/r y/r z<br />
1 1 0 1,5 m<br />
2 0,7 0,7 1,5 m<br />
3 0 1 1,5 m<br />
4 − 0,7 0,7 1,5 m<br />
5 − 1 0 1,5 m<br />
6 − 0,7 − 0,7 1,5 m<br />
7 0 − 1 1,5 m<br />
8 0,7 − 0,7 1,5 m<br />
9 0,65 0,27 0,71 r<br />
10 − 0,27 0,65 0,71 r<br />
11 − 0,65 − 0,27 0,71 r<br />
12 0,27 − 0,65 0,71 r<br />
6 Umgebungskorrektur K 2A<br />
Die Geräte und Maschinen sind auf einer schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aus Beton o<strong>de</strong>r nichtporösem Asphalt zu<br />
prüfen; in diesem Fall gilt für die Umgebungskorrektur K 2A = 0. Sind in <strong>de</strong>n Geräuschmeßnormen dieser<br />
Richtlinie für ein bestimmtes Gerät o<strong>de</strong>r eine bestimmte Maschine an<strong>de</strong>re Spezifikationen vorgegeben, so sind<br />
diese Spezifikationen zugrun<strong>de</strong> zu legen.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/27<br />
Abbildung<br />
Zusätzliche Anordnung von Mikrophonen auf <strong>de</strong>r halbkugelförmigen Meßfläche (12 Mikrophonpositionen)
L 162/28 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
TEIL B<br />
GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN<br />
0 GERÄTE UND MASCHINEN, DIE OHNE LAST GEPRÜFT WERDEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
Schallreflektieren<strong>de</strong> Fläche aus Beton o<strong>de</strong>r nichtporösem Asphalt<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
K 2A =0<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
i) Wenn die größte Abmessung <strong>de</strong>s Bezugsqua<strong>de</strong>rs höchstens 8 m ist:<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5;<br />
ii)<br />
wenn die größte Abmessung <strong>de</strong>s Bezugsqua<strong>de</strong>rs größer als 8 m ist:<br />
Qua<strong>de</strong>r gemäß ISO 3744:1995 mit Meßabstand d = 1 m.<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung ohne Last<br />
Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
1 HUBARBEITSBÜHNEN MIT VERBRENNUNGSMOTOR<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
2 FREISCHNEIDER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 10884:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 10884:1995
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/29<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 10884:1995, Abschnitt 5.3<br />
Beobachtungszeitraum<br />
ISO 10884:1995<br />
3 BAUAUFZÜGE FÜR DEN MATERIALTRANSPORT<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
Der geometrische Mittelpunkt <strong>de</strong>s Motors ist über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel zu positionieren. Der Aufzug<br />
ist ohne Last zu betreiben und muß die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.<br />
4 BAUSTELLENBANDSÄGEMASCHINEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 7960:1995, Anhang J mit d = 1 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Gemäß ISO 7960:1995, Anhang J (nur Abschnitt J2b).<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Gemäß ISO 7960:1995, Anhang J.<br />
5 BAUSTELLENKREISSÄGEMASCHINEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 7960:1995, Anhang A, Meßabstand d = 1 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 7960:1995, Anhang A (nur Abschnitt A2b).<br />
Beobachtungszeitraum<br />
ISO 7960:1995, Anhang A.
L 162/30 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
6 TRAGBARE MOTORKETTENSÄGEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 9207:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 9207:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last:/Prüfung ohne Last<br />
Sägen von Holz unter Vollast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last<br />
a) mit Verbrennungsmotor: ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4;<br />
b) mit Elektromotor: eine Prüfung gemäß ISO 9207:1995 Abschnitt 6.3 und eine Prüfung bei Höchstdrehzahl<br />
<strong>de</strong>s Motors ohne Last.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4<br />
Der Schalleistungspegel L WA wird wie folgt berechnet:<br />
L WA =10lg 1 [10 0,1LW1 +10 0,1LW2 ]<br />
2<br />
dabei sind L W1 und L W2 die jeweiligen Mittelwerte <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei <strong>de</strong>n zwei obengenannten<br />
verschie<strong>de</strong>nen Betriebsarten.<br />
7 KOMBINIERTE HOCHDRUCKSPÜL- UND SAUGFAHRZEUGE<br />
Wenn bei<strong>de</strong> Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n können, hat dies entsprechend <strong>de</strong>n<br />
Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie getrennt zu prüfen und es ist <strong>de</strong>r höhere Wert<br />
anzugeben.<br />
8 VERDICHTUNGSMASCHINEN<br />
i) NICHTVIBRIERENDE WALZEN<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
ii)<br />
FAHRERGESTEUERTE VIBRATIONSWALZEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/31<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Der Vibrationswalze ist auf einem o<strong>de</strong>r mehreren geeigneten Elementen aus elastischem Material, z. B. Luftkissen,<br />
aufzustellen. Diese Luftkissen müssen aus weichem Material sein (Elastomer o<strong>de</strong>r ähnlichem) und sind so weit<br />
aufzupumpen, bis die Maschine um min<strong>de</strong>stens 5 cm vom Bo<strong>de</strong>n abgehoben ist. Resonanzeffekte sind zu<br />
vermei<strong>de</strong>n. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug sein, damit die Maschine während <strong>de</strong>r Prüfung stabil<br />
steht.<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei <strong>de</strong>r Motor mit Nenndrehzahl (entsprechend Herstellerangabe)<br />
betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit <strong>de</strong>r<br />
maximalen Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>r Kombination aus <strong>de</strong>r höchsten<br />
Frequenz und <strong>de</strong>r bei dieser Frequenz größtmöglichen Amplitu<strong>de</strong> entspricht.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
iii)<br />
RÜTTELPLATTEN, VIBRATIONSSTAMPFER, EXPLOSIONSSTAMPFER UND GEFÜHRTE VIBRATIONSWALZEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C<br />
Beobachtungszeitraum<br />
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C<br />
9 KOMPRESSOREN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5<br />
o<strong>de</strong>r<br />
Qua<strong>de</strong>r/gemäß ISO 3744:1995 mit meßabstand d = 1 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Der Kompressor ist auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aufzustellen. Kompressoren auf Gleitschienen sind auf<br />
einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in <strong>de</strong>r Anweisung <strong>de</strong>s Herstellers nicht an<strong>de</strong>rs beschrieben.
L 162/32 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Prüfung unter Last<br />
Der zu prüfen<strong>de</strong> Kompressor ist auf Betriebstemperatur zu bringen und wie für Dauerbetrieb gleichmäßig zu<br />
betreiben und entsprechend <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Herstellers ordnungsgemäß zu warten und zu schmieren.<br />
Die Ermittlung <strong>de</strong>s Schalleistungspegels erfolgt unter Vollast o<strong>de</strong>r in einem reproduzierbaren Betriebszustand,<br />
<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n lautesten Betrieb bei typischer Verwendung <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Maschine repräsentativ ist, je nach<strong>de</strong>m,<br />
welche Bedingung die größte Geräuschemission ergibt.<br />
Wenn die Maschine als ganzes so ausgelegt ist, daß bestimmte Bauteile, z. B. Zwischenkühler, vom Kompressor<br />
entfernt angebracht sind, sollte versucht wer<strong>de</strong>n, die Geräuschemissionen dieser Teile während <strong>de</strong>r Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Geräuschprüfung zu isolieren. Für die Isolierung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Geräuschquellen kann eine Spezialausrüstung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sein, um die Geräuschemissionen dieser Quellen während <strong>de</strong>r Messung zu dämpfen.<br />
Im Prüfbericht sind die Geräuschkennwerte und die Betriebsbedingungen dieser Teile geson<strong>de</strong>rt anzugeben.<br />
Während <strong>de</strong>r Prüfung sind die Abgase <strong>de</strong>s Kompressors mittels Rohrleitung aus <strong>de</strong>m Prüfbereich abzuleiten. Es<br />
ist darauf zu achten, daß die durch die Abgasableitung verursachten Geräuschemissionen um min<strong>de</strong>stens 10 dB<br />
niedriger ausfallen als die zu messen<strong>de</strong>n Geräuschemissionen an allen Meßstellen (z. B. durch Anbringen eines<br />
Schalldämpfers).<br />
Es ist dafür zu sorgen, daß bei einem Ablassen <strong>de</strong>r Luft durch die Turbulenz am Ablaßventil <strong>de</strong>s Kompressors<br />
keine zusätzlichen Geräuschemissionen entstehen.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
10 HANDGEFÜHRTE BETONBRECHER UND ABBAU-, AUFBRUCH- UND SPATENHÄMMER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5 und <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle/entsprechend <strong>de</strong>r Masse<br />
<strong>de</strong>s Geräts gemäß <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle:<br />
Masse <strong>de</strong>s Geräts (m in kg)<br />
Radius <strong>de</strong>r Halbkugel<br />
z für die Mikrophonpositionen 2, 4, 6<br />
und 8<br />
m < 10 2 m 0,75 m<br />
m ≥ 10 4 m 1,50 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Sämtliche Prüfgeräte sind in senkrechter Position zu prüfen.<br />
Hat das Prüfgerät eine Abluftleitung, so ist <strong>de</strong>ren Achse in gleichem Abstand zwischen zwei Mikrophonpositionen<br />
zu positionieren. Das Geräusch <strong>de</strong>r Stromaggregats darf die Messung <strong>de</strong>r Schallemissionen <strong>de</strong>r geprüften Geräte<br />
nicht beeinflussen.<br />
Befestigung <strong>de</strong>s Geräts<br />
Das Gerät ist bei <strong>de</strong>r Prüfung an einer Halterung zu befestigen, die in einem Betonwürfel verankert ist. Dieser ist<br />
in einer Betongrube versenkt. Bei <strong>de</strong>r Prüfung kann zwischen <strong>de</strong>m Gerät und <strong>de</strong>r Halterung ein Zwischenstück<br />
aus Stahl angebracht wer<strong>de</strong>n. Dieses Zwischenstück muß eine feste Verbindung zwischen <strong>de</strong>m Gerät und <strong>de</strong>r<br />
Halterung herstellen (siehe dazu Abbildung 10.1).
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/33<br />
Spezifikationen <strong>de</strong>s Betonblocks<br />
Der Block muß würfelförmig sein und eine Seitenlänge vom 0,60 m ± 2 mm haben. Er muß möglichst<br />
regelmäßig sein. Der Würfel ist aus bis zu 0,20 m dicken Schichten aus Stahlbeton herzustellen; beim<br />
schichtweisen Betonieren sind die Schichten jeweils sorgfältig zu rütteln, um eine zu starke Sedimentation zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
Betonqualität<br />
Die Qualität <strong>de</strong>s Betons muß C 50/60 von ENV 206 entsprechen.<br />
Der Würfel ist mit Stahlstangen von 8 mm Durchmesser ohne Bin<strong>de</strong>material zu verstärken, wobei die Stangen<br />
nicht miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sein dürfen. Die Auslegung ist Abbildung 10.2 zu entnehmen.<br />
Einspannwerkzeug<br />
Das Einspannwerkzeug ist im Block fest zu verankern; es besteht aus einem Druckluftstampfer mit einem<br />
Durchmesser von min<strong>de</strong>stens 178 mm und höchstens 220 mm und einem Einspannschaft. Dieser Einspannschaft<br />
entspricht <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel für die zu prüfen<strong>de</strong>n Geräte verwen<strong>de</strong>t wird, wobei ISO 1180:1983<br />
einzuhalten ist. Die Länge muß ausreichend sein, damit die Messung durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Die bei<strong>de</strong>n Teile sind in geeigneter Weise miteinan<strong>de</strong>r zu verbin<strong>de</strong>n. Dieses Werkzeug ist so im Block zu<br />
befestigen, daß das untere En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Druckluftstampfers 0,30 m in <strong>de</strong>n Block versenkt ist (siehe Abbildung 10.2).<br />
Der Block muß mechanisch fehlerfrei bleiben, beson<strong>de</strong>rs an <strong>de</strong>r Stelle, an <strong>de</strong>r das Einspannwerkzeug mit <strong>de</strong>m<br />
Beton verbun<strong>de</strong>n ist. Vor und nach je<strong>de</strong>m Prüfgang ist zu prüfen, ob das Einspannwerkzeug noch fest im<br />
Betonblock verankert ist.<br />
Positionierung <strong>de</strong>s Würfels<br />
Der Würfel ist in einer vollständig zementierten Grube zu versenken, die mit einer Abschirmplatte von<br />
min<strong>de</strong>stens 100 kg/m 2 abge<strong>de</strong>ckt ist (siehe Abbildung 10.3), so daß sich die Deckfläche <strong>de</strong>r Abschirmplatte auf<br />
Bo<strong>de</strong>nniveau befin<strong>de</strong>t. Um Störgeräusche zu vermei<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Block an <strong>de</strong>r Unterseite und <strong>de</strong>n Seiten durch<br />
elastische Abstützungen zu isolieren, <strong>de</strong>ren Grenzfrequenz höchstens <strong>de</strong>r halben Schlagfrequenz <strong>de</strong>s geprüften<br />
Geräts, ausgedrückt in Schlägen pro Sekun<strong>de</strong>, entspricht.<br />
Die Öffnung <strong>de</strong>r Abschirmplatte für das Einspannwerkzeug muß so klein wie möglich und mit einer elastischen<br />
schallabsorbieren<strong>de</strong>n Dichtung versiegelt sein.<br />
Prüfung unter Last<br />
Das geprüfte Gerät ist mit <strong>de</strong>m Einspannwerkzeug zu verbin<strong>de</strong>n.<br />
Das Prüfgerät ist im stabilen Zustand zu betreiben und muß die gleiche Stabilität <strong>de</strong>r Geräuschemission erreichen<br />
wie im Normalbetrieb.<br />
Das Prüfgerät ist mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung zu betreiben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.
L 162/34 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Abbildung 10.1<br />
Schematische Darstellung <strong>de</strong>s Zwischenstücks
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/35<br />
Abbildung 10.2<br />
Betonblock
L 162/36 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Abbildung 10.3<br />
Prüfeinrichtung<br />
Der Wert A ist so zu bestimmen, daß sich die Deckfläche <strong>de</strong>r Abschirmplatte auf Bo<strong>de</strong>nniveau befin<strong>de</strong>t.<br />
11 BETON- UND MÖRTELMISCHER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Das Mischaggregat (Trommel) ist bis zum Erreichen <strong>de</strong>s Nenninhalts mit Sand einer Körnung von 0—3 mm zu<br />
füllen, die Feuchtigkeit muß 4—10 % betragen.<br />
Das Mischaggregat ist min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>r Nenndrehzahl zu betreiben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
12 BAUWINDEN<br />
Siehe Abschnitt 0
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/37<br />
Der geometrische Mittelpunkt <strong>de</strong>s Motors ist über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel zu positionieren. Die Win<strong>de</strong><br />
ist ohne Last zu betreiben.<br />
13 FÖRDER- UND SPRITZMASCHINEN FÜR BETON UND MÖRTEL<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Besitzt die Maschine einen Zuteilarm, so ist dieser senkrecht zu stellen und die Zuleitung an <strong>de</strong>n Fülltrichter<br />
anzuschließen. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, ist die Maschine mit einer horizontalen Leitung von min<strong>de</strong>stens 30 m<br />
auszustatten, die in <strong>de</strong>n Fülltrichter zurückführt.<br />
Prüfung unter Last<br />
i) För<strong>de</strong>r- und Spritzmaschinen für Beton<br />
Das För<strong>de</strong>rsystem und die Leitung sind mit einem betonähnlichem Material zu füllen, wobei <strong>de</strong>r Zement<br />
durch einen Zusatzstoff, beispielsweise feine Asche zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu<br />
betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird <strong>de</strong>m<br />
„Beton“ Wasser beigemischt, um <strong>de</strong>n Wert zu erreichen).<br />
ii)<br />
För<strong>de</strong>r- und Spritzmaschinen für Mörtel<br />
Das För<strong>de</strong>rsystem und die Leitung sind mit einem fertigmörtelähnlichem Material zu füllen, wobei <strong>de</strong>r<br />
Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise Methylzellulose zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit<br />
Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses<br />
Zeitintervalls wird <strong>de</strong>m „Mörtel“ Wasser beigemischt, um <strong>de</strong>n Wert zu erreichen).<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
<strong>14</strong> FÖRDERBÄNDER<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
Der geometrische Mittelpunkt <strong>de</strong>s Motors ist über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel zu positionieren. Das<br />
För<strong>de</strong>rband ist ohne Last zu betreiben und muß die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.<br />
15 FAHRZEUGKÜHLAGGR<strong>EG</strong>ATE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Das Kühlaggregat wird an einem echten o<strong>de</strong>r simulierten La<strong>de</strong>raum angebracht und bei Stillstand <strong>de</strong>s Fahrzeugs<br />
geprüft. Die Einbauhöhe <strong>de</strong>s Kühlaggregats muß <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung vorgegebenen Einbauanfor<strong>de</strong>rungen<br />
entsprechen. Die Energiequelle <strong>de</strong>s Kühlaggregats ist so zu betreiben, daß <strong>de</strong>r Kühlkompressor und das Gebläse<br />
mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung genannten Höchstdrehzahl laufen. Wenn das Kühlaggregat so ausgelegt ist,<br />
daß die Energieversorgung durch <strong>de</strong>n Antriebsmotor <strong>de</strong>s Fahrzeugs sichergestellt wird, gilt folgen<strong>de</strong>s: Der<br />
Fahrzeugmotor darf während <strong>de</strong>r Prüfung nicht laufen, das Kühlaggregat wird an eine geeignete elektrische<br />
Energiequelle angeschlossen. Abkuppelbare Zugmaschinen sind für die Dauer <strong>de</strong>r Prüfung abzukuppeln.
L 162/38 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Kühlaggregate von La<strong>de</strong>raum-Kühlaufbauten, die für unterschiedliche Energiequellen ausgelegt sind, sind für<br />
je<strong>de</strong> Energiequelle getrennt zu prüfen. Im Prüfprotokoll ist min<strong>de</strong>stens die Betriebsart mit <strong>de</strong>r höchsten<br />
Geräuschemission zu vermerken.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
16 PLANIERMASCHINEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 6395:1988<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Planierraupen sind auf einem Prüfgelän<strong>de</strong> zu prüfen, das <strong>de</strong>r ISO-Norm 6395:1988 Abschnitt 6.3.3 entspricht.<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 6395:1988 Anhang B<br />
Beobachtungszeitraum und gegebenenfalls unterschiedliche Betriebsbedingungen<br />
ISO 6395:1988 Anhang B<br />
17 BOHRGERÄTE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
EN 791:1995 Anhang A<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/39<br />
18 MULDENFAHRZEUGE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 6395:1988<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang C mit folgen<strong>de</strong>r Abän<strong>de</strong>rung:<br />
Abschnitt C.4.3 Absatz 2 wird durch folgen<strong>de</strong>n Wortlaut ersetzt:<br />
„Der Motor ist mit maximaler Abregeldrehzahl (hohe Leerlaufdrehzahl) zu betreiben. Der Getriebebedienungshebel<br />
ist auf neutral zu stellen. Der Kipperaufbau ist dreimal in Kippstellung (Leeren) zu bringen — bis etwa<br />
75 % <strong>de</strong>r Höchstkippstellung — und dann in die normale Fahrtposition zurückzufahren. Dies wird als ein<br />
Zyklus für <strong>de</strong>n Hydraulikbetrieb im Stand betrachtet.<br />
Ist <strong>de</strong>r Kippvorgang nicht motorgetrieben, ist <strong>de</strong>r Motor mit Leerlaufdrehzahl zu betreiben, <strong>de</strong>r Getriebebedienungshebel<br />
bleibt ebenfalls auf neutral. Die Messung erfolgt ohne Kippen <strong>de</strong>s Aufbaus. Der Beobachtungszeitraum<br />
muß 15 s betragen.“<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
ISO 6395:1988 Anhang C<br />
19 BE- UND ENTLADEAGGR<strong>EG</strong>ATE VON TANK- ODER SILOFAHRZEUGEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Aggregate wer<strong>de</strong>n bei Stillstand <strong>de</strong>s Lastkraftwagens geprüft. Der Antriebsmotor <strong>de</strong>s Aggregats ist mit <strong>de</strong>r<br />
Drehzahl zu betreiben, die <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung <strong>de</strong>s Aggregats entspricht.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
20 BAGGER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995
L 162/40 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 6395:1988<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 6395:1988 Anhang A<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
ISO 6395:1988 Anhang A<br />
21 BAGGERLADER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 6395:1988<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 6395:1988 Anhang D<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
ISO 6395:1988 Anhang D<br />
22 ALTGLASSAMMELBEHÄLTER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Im Rahmen dieser Geräuschmeßnorm wird <strong>de</strong>r Einzelereignis-Schalldruckpegel L pls gemäß EN ISO 3744:1995<br />
Abschnitt 3.2.2 für die Messung <strong>de</strong>s Schalldruckpegels an <strong>de</strong>n Mikrophonpositionen verwen<strong>de</strong>t.<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/41<br />
Messung in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß ≤ 0,2 dB<br />
sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Die Geräuschmessung erfolgt während eines vollständigen Zyklus, bei <strong>de</strong>m 120 Flaschen in einen zunächst<br />
leeren Behälter geworfen wer<strong>de</strong>n.<br />
Es wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Glasflaschen verwen<strong>de</strong>t:<br />
— Fassungsvermögen: 75 cl<br />
— Masse: 370 ± 30 g.<br />
Der Prüfer hält je<strong>de</strong> Flasche am Flaschenhals, wobei <strong>de</strong>r Flaschenbo<strong>de</strong>n in Richtung <strong>de</strong>r Einwurföffnung zeigt.<br />
Anschließend wird die Flasche vorsichtig durch die Einwurföffnung in Richtung <strong>de</strong>r Behältermitte eingeworfen,<br />
wobei ein Anschlagen <strong>de</strong>r Flasche an <strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n nach Möglichkeit zu vermei<strong>de</strong>n ist. Für das Einwerfen <strong>de</strong>r<br />
Flaschen wird nur eine einzige Einwurföffnung benutzt; hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um die <strong>de</strong>r Mikrophonposition<br />
12 am nächsten gelegene Einwurföffnung.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Die Messung <strong>de</strong>s A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegels für je<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Behälter eingeworfene Flasche<br />
wird vorzugsweise gleichzeitig an <strong>de</strong>n sechs Mikrophonpositionen vorgenommen.<br />
Der über die Meßfläche gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird gemäß EN ISO 3744:1995<br />
Abschnitt 8.1 berechnet.<br />
Der über alle 120 Flascheneinwürfe gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalleistungspegel errechnet sich aus<br />
<strong>de</strong>m logarithmischen Mittelwert <strong>de</strong>r über die Meßfläche gemittelten A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegel.<br />
23 GRADER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 6395:1988<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang B<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
ISO 6395:1988 Anhang B
L 162/42 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
24 GRASTRIMMER/GRASKANTENSCHNEIDER<br />
Siehe Abschnitt 2<br />
Der Trimmer/Kantenschnei<strong>de</strong>r ist durch eine geeignete Vorrichtung so zu positionieren, daß sich das<br />
Schnei<strong>de</strong>aggregat über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel befin<strong>de</strong>t. Bei Grastrimmern ist <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>s<br />
Schneidaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über <strong>de</strong>r Meßfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung<br />
<strong>de</strong>r Schneidklingen sollten Graskantenschnei<strong>de</strong>r so nah wie möglich an <strong>de</strong>r Meßfläche positioniert wer<strong>de</strong>n.<br />
25 HECKENSCHEREN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 11094:1991<br />
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag durchzuführen (ISO 11094:1991<br />
Abschnitt 4.1.2).<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messungen in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r ohne <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A<br />
ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 11094:1991<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Die Heckenschere ist entwe<strong>de</strong>r wie beim normalen Gebrauch von einer Person in <strong>de</strong>r Hand zu halten o<strong>de</strong>r an<br />
einer geeigneten Vorrichtung so anzubringen, daß das Schnei<strong>de</strong>aggregat über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel<br />
liegt.<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Heckenschere ist mit <strong>de</strong>r Nenndrehzahl mit laufen<strong>de</strong>n Schnei<strong>de</strong>aggregaten zu betreiben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
26 HOCHDRUCKSPÜLFAHRZEUGE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/43<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Das Hochdruckspülfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantriebsmotor und die Hilfsmotoren sind<br />
mit <strong>de</strong>r vom Hersteller für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Arbeitsaggregate angegebenen Drehzahl zu betreiben. Die<br />
Hochdruckpumpe(n) ist/sind mit Höchstdrehzahl und bei <strong>de</strong>m vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck zu<br />
betreiben. Durch Verwendung einer geeigneten Düse wird <strong>de</strong>r Druck knapp unterhalb <strong>de</strong>r Reaktionsschwelle <strong>de</strong>s<br />
Druckmin<strong>de</strong>rungsventils gehalten. Die Strömungsgeräusche <strong>de</strong>r Düse dürfen keinen Einfluß auf die Ergebnisse<br />
<strong>de</strong>r Messungen haben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 30 s betragen.<br />
27 HOCHDRUCKWASSERSTRAHLMASCHINE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Qua<strong>de</strong>r/gemäß EN ISO 3744:1995 mit Meßabstand d = 1 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Die Hochdruckwasserstrahlmaschine ist auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aufzustellen. Maschinen auf<br />
Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hoben Träger zu stellen, wenn in <strong>de</strong>r Anweisung <strong>de</strong>s Herstellers nicht an<strong>de</strong>rs<br />
beschrieben.<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Hochdruckreinigungsmaschine ist in <strong>de</strong>m vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben.<br />
Während <strong>de</strong>r Messung wird diejenige Düse an die Hochdruckreinigungsmaschine angeschlossen, die bei einer<br />
Benutzung entsprechend <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung <strong>de</strong>n höchsten Druck erzeugt.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
28 HYDRAULIKHÄMMER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>rMikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 10 m
L 162/44 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Der Hammer ist für die Prüfung an einer Halterung zu befestigen und es ist ein Spezialprüfblock zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Abbildung 28.1 ver<strong>de</strong>utlicht die Merkmale dieses Prüfblocks, während aus Abbildung 28.2 die Lage <strong>de</strong>r Halterung<br />
ersichtlich ist.<br />
Halterung<br />
Die Halterung für <strong>de</strong>n zu prüfen<strong>de</strong>n Hammer muß <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Betriebsanleitung <strong>de</strong>s Hammers,<br />
insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich Gewichtsklasse, Hydraulik-Ausgangsleistung, Ölzufuhr und Gegendruck <strong>de</strong>r Rückleitung,<br />
entsprechen.<br />
Befestigung<br />
Die Befestigung sowie alle Anschlüsse (Schläuche, Rohrleitungen usw.) müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Betriebsanleitung <strong>de</strong>s Hammers entsprechen. Alle Geräuschentwicklungen durch Rohrleitungen und die<br />
verschie<strong>de</strong>nen mechanischen Bauteile, die für die Installation benötigt wer<strong>de</strong>n, sollten ausgeschaltet wer<strong>de</strong>n. Es<br />
ist für einen festen Anschluß aller Bauteile zu sorgen.<br />
Stabilität <strong>de</strong>s Hammers und statische Haltekraft<br />
Der Hammer muß von <strong>de</strong>r Halterung so nach unten gedrückt wer<strong>de</strong>n, daß eine vergleichbare Stabilität erzielt<br />
wird wie unter normalen Betriebsbedingungen. Der Hammer ist in aufrechter Stellung zu betreiben.<br />
Werkzeug<br />
Für die Messungen ist ein stumpfes Werkzeug zu verwen<strong>de</strong>n. Die Länge <strong>de</strong>s Werkzeugs muß <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Abbildung 28.1 (Prüfblock) entsprechen.<br />
Prüfung unter Last<br />
Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluß<br />
Die Betriebsbedingungen <strong>de</strong>s Hydraulikhammers sind in geeigneter Weise einzustellen, zu messen und zusammen<br />
mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n vorgeschriebenen Werten zu protokollieren. Die zu prüfen<strong>de</strong>n Geräte sind so zu<br />
betreiben, daß in bezug auf Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluß <strong>de</strong>s Hammers min<strong>de</strong>stens 90 % <strong>de</strong>s<br />
Höchstwerts erreicht wer<strong>de</strong>n können.<br />
Es ist beson<strong>de</strong>rs darauf zu achten, daß die Gesamtunsicherheit <strong>de</strong>r Meßketten p s und Q nicht mehr als ± 5 %<br />
beträgt. Dadurch wird sichergestellt, daß die Hydraulik-Eingangsleistung mit einer Genauigkeit von ± 10 %<br />
ermittelt wird. Unter Annahme einer linearen Korrelation zwischen <strong>de</strong>r Hydraulik-Eingangsleistung und <strong>de</strong>r<br />
emittierten Schalleistung wür<strong>de</strong> dies eine Abweichung von weniger als ± 0,4 dB bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
Schalleistungspegels be<strong>de</strong>uten.<br />
EinstellbareBauteile,diesichaufdieGeräteleistungauswirken<br />
Die Voreinstellwerte von Druckspeichern, Druckregelventilen und an<strong>de</strong>ren einstellbaren Bauteilen müssen <strong>de</strong>n<br />
im Datenblatt angegebenen Werten entsprechen. Wenn mehr als eine feste Schlagzahl eingestellt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
müssen die Messungen für alle Einstellungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Min<strong>de</strong>st- und Höchstwerte sind anzugeben.<br />
Meßgrößen<br />
p s<br />
Q<br />
T<br />
P a<br />
Mittelwert <strong>de</strong>s Hydraulik-Versorgungsdrucks während <strong>de</strong>s Hammerbetriebs über min<strong>de</strong>stens 10 Schlagvorgänge.<br />
Mittelwert <strong>de</strong>s zeitgleich mit p s gemessenen Öldurchflusses am Hammereinlaß.<br />
Die Öltemperatur muß während <strong>de</strong>r Messungen zwischen + 40 und + 60 °C liegen. Die Temperatur <strong>de</strong>s<br />
Gehäuses <strong>de</strong>s Hydraulikhammers muß sich vor Beginn <strong>de</strong>r Messungen auf normaler Betriebstemperatur<br />
stabilisiert haben.<br />
Der Druck <strong>de</strong>r Vorfüll-Gasladung in allen Druckspeichern muß bei einer stabilen Umgebungstemperatur<br />
zwischen + 15 und + 25 °C unter statischen Bedingungen (Hammer nicht in Betrieb) gemessen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die gemessene Umgebungstemperatur wird ebenso protokolliert wie <strong>de</strong>r gemessene Druck<br />
<strong>de</strong>r Vorfüll-Gasladung im Druckspeicher.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/45<br />
Anhand <strong>de</strong>r gemessenen Betriebsparameter zu bestimmen<strong>de</strong>r Parameter:<br />
Hydraulik-Eingangsleistung <strong>de</strong>s Hammers P IN =p s .Q<br />
Messung <strong>de</strong>s Drucks in <strong>de</strong>r Hydraulik-Versorgungsleitung p s<br />
— p s muß so nahe wie möglich am Einlaß <strong>de</strong>s Hammers gemessen wer<strong>de</strong>n,<br />
— p s ist mit einem Manometer zu messen (Min<strong>de</strong>stdurchmesser: 100 mm; Genauigkeitsklasse: ± 1,0 % FSO).<br />
Öldurchfluß am Hammereinlaß Q<br />
— Q muß in <strong>de</strong>r Druckversorgungsleitung so nahe wie möglich am Einlaß <strong>de</strong>s Hammers gemessen wer<strong>de</strong>n,<br />
— Q ist mit einem elektrischen Durchflußmesser zu messen (Genauigkeitsklasse: ± 2,5 % <strong>de</strong>s Durchflußablesewerts).<br />
Meßpunkt für die Öltemperatur T<br />
— T muß im Ölspeicher <strong>de</strong>r Halterung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Hammer verbun<strong>de</strong>nen Hydraulikleitung gemessen<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Meßpunkt ist im Prüfbericht anzugeben.<br />
— Die Genauigkeit <strong>de</strong>s Temperaturablesewerts muß <strong>de</strong>m tatsächlichen Wert auf ± 2 °C entsprechen.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>s Schalleistungspegels<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
Die Messungen wer<strong>de</strong>n dreimal — bei Bedarf häufiger — durchgeführt. Das En<strong>de</strong>rgebnis wird als das<br />
arithmetische Mittel <strong>de</strong>r zwei höchsten Werte errechnet, die um nicht mehr als 1 dB voneinan<strong>de</strong>r abweichen.<br />
Abbildung 28.1
L 162/46 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Abbildung 28.2<br />
Definitionen<br />
d<br />
d 1<br />
d 2<br />
d 3<br />
d 4<br />
d 5<br />
h 1<br />
h 2<br />
h 3<br />
h 4<br />
h 5<br />
h 6<br />
Durchmesser <strong>de</strong>s Werkzeugs (mm)<br />
Durchmesser <strong>de</strong>r Amboßplatte 1 200 ± 100 mm<br />
Innendurchmesser <strong>de</strong>r Amboßhalterung ≤ 1 800 mm<br />
Durchmesser <strong>de</strong>r Prüfblock-Ab<strong>de</strong>ckplatte ≤ 2 200 mm<br />
Durchmesser <strong>de</strong>r Werkzeugöffnung in <strong>de</strong>r Platte ≤ 350 mm<br />
Durchmesser <strong>de</strong>s Werkzeugdichtung ≤ 1 100 mm<br />
Sichtbare Werkzeuglänge zwischen <strong>de</strong>m untersten Punkt <strong>de</strong>s Gehäuses und <strong>de</strong>r Oberfläche <strong>de</strong>r<br />
Werkzeugdichtung (mm) h 1 =d±d/2<br />
Dicke <strong>de</strong>r Werkzeugdichtung über <strong>de</strong>r Ab<strong>de</strong>ckplatte ≤ 20 mm (wenn sich die Werkzeugdichtung<br />
unterhalb <strong>de</strong>r Ab<strong>de</strong>ckplatte befin<strong>de</strong>t, ist die Dicke <strong>de</strong>r Dichtung nicht beschränkt; sie kann aus<br />
Schaumgummi bestehen)<br />
Abstand zwischen <strong>de</strong>m oberen Abschluß <strong>de</strong>r Ab<strong>de</strong>ckplatte und <strong>de</strong>m oberen Abschluß <strong>de</strong>r Amboßplatte<br />
250 ± 50 mm<br />
Dicke <strong>de</strong>r Plattendichtung aus absorbieren<strong>de</strong>m Schaumstoff ≤ 30 mm<br />
Dicke <strong>de</strong>r Amboßplatte 350 ± 50 mm<br />
Eintauchtiefe <strong>de</strong>s Werkzeugs ≤ 50 mm<br />
Wenn <strong>de</strong>r Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge <strong>de</strong>m 0,89fachen <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Durchmessers.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/47<br />
Der Freiraum zwischen <strong>de</strong>r Ab<strong>de</strong>ckplatte und <strong>de</strong>r Amboßplatte kann mit elastischem Schaumgummi o<strong>de</strong>r einem<br />
an<strong>de</strong>ren absorbieren<strong>de</strong>n Material mit einer Dichte < 220 kg/m 3 gefüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
29 HYDRAULIKAGGR<strong>EG</strong>ATE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Das Hydraulikaggregat ist auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aufzustellen. Aggregate auf Gleitschienen sind auf<br />
einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in <strong>de</strong>r Anweisung <strong>de</strong>s Herstellers nicht an<strong>de</strong>rs beschrieben.<br />
Prüfung unter Last<br />
Während <strong>de</strong>r Prüfung dürfen keine Arbeitsaggregate an das Hydraulikaggregat angeschlossen sein.<br />
Das Hydraulikaggregat ist in <strong>de</strong>m vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Es muß auf<br />
Nenndrehzahl und mit Nenndruck laufen. Nenndrehzahl und Nenndruck sind <strong>de</strong>r Betriebsanleitung <strong>de</strong>s<br />
Herstellers zu entnehmen.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
30 FUGENSCHNEIDER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Auf <strong>de</strong>n Fugenschnei<strong>de</strong>r ist das größte vom Hersteller in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung vorgesehene Sägeblatt zu<br />
montieren. Der Motor ist mit Höchstdrehzahl zu betreiben, das Sägeblatt ist im Leerlauf.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
31 MÜLLVERDICHTER<br />
Siehe Abschnitt 37<br />
32 RASENMÄHER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995
L 162/48 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Meßumgebung<br />
ISO 11094:1991<br />
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag durchzuführen (ISO 11094:1991<br />
Abschnitt 4.1.2).<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messungen im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messungen in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r ohne <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang<br />
A ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche /Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 11094:1991<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Wenn die Rä<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Rasenmähers <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>n um mehr als 1 cm zusammendrücken wür<strong>de</strong>n, sind<br />
die Rä<strong>de</strong>r so auf Träger zu stellen, daß sich die Aufstandspunkte <strong>de</strong>r Rä<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s nicht<br />
zusammengedrückten künstlichen Bo<strong>de</strong>ns befin<strong>de</strong>n. Kann das Schnei<strong>de</strong>aggregat nicht getrennt von <strong>de</strong>n<br />
Treibrä<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Rasenmähers in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, so muß <strong>de</strong>r Rasenmäher auf Trägern geprüft<br />
wer<strong>de</strong>n, wobei die Schnei<strong>de</strong>aggregate mit <strong>de</strong>r vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen. Die<br />
Träger sind so zu konstruieren, daß sie keinen Einfluß auf die Meßergebnisse haben.<br />
Prüfung ohne Last<br />
ISO 11094:1991<br />
Beobachtungszeitraum<br />
ISO 11094:1991<br />
33 RASENTRIMMER/RASENKANTENSCHNEIDER<br />
Siehe Abschnitt 32<br />
Das Gerät ist durch eine geeignete Vorrichtung so aufzustellen, daß sich das Schnei<strong>de</strong>aggregat über <strong>de</strong>m<br />
Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel befin<strong>de</strong>t. Bei Rasentrimmern ist <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>s Schnei<strong>de</strong>aggregats in einem<br />
Abstand von ca. 50 mm über <strong>de</strong>r Meßfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung <strong>de</strong>r Schneidklingen<br />
sollten Rasenkantenschnei<strong>de</strong>r so nah wie möglich an <strong>de</strong>r Meßfläche positioniert wer<strong>de</strong>n.<br />
34 LAUBBLÄSER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/49<br />
Meßumgebung<br />
ISO 11094:1991<br />
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag durchzuführen (ISO 11094:1991<br />
Abschnitt 4.1.2).<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messungen in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A, <strong>de</strong>r ohne <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag gemäß <strong>de</strong>r Norm EN ISO 3744:1995<br />
Anhang A ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 11094:1991<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Der Laubbläser ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, daß <strong>de</strong>r Auslaß <strong>de</strong>s Blasaggregats (50 ± 25) mm<br />
über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel liegt. Han<strong>de</strong>lt es sich um einen handgeführten Laubbläser, ist er entwe<strong>de</strong>r<br />
von einer Person in <strong>de</strong>r Hand zu halten o<strong>de</strong>r an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Laubbläser wird mit <strong>de</strong>n vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz<br />
betrieben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
Anmerkung: Kann ein Laubbläser auch als Laubsammler verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, so ist er in bei<strong>de</strong>n Betriebsarten zu<br />
prüfen; maßgeblich ist <strong>de</strong>r höhere Wert.<br />
35 LAUBSAMMLER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 11094:1991<br />
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag durchzuführen (ISO 11094:1991<br />
Abschnitt 4.1.2).<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0
L 162/50 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Messungen in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r ohne <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag gemäß <strong>de</strong>r Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A<br />
ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 11094:1991<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Der Laubsammler ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, daß <strong>de</strong>r Einlaß <strong>de</strong>s Laubsammlers (50<br />
± 25) mm über <strong>de</strong>m Mittelpunkt <strong>de</strong>r Halbkugel liegt. Han<strong>de</strong>lt es sich um einen handgeführten Laubsammler, so<br />
ist er entwe<strong>de</strong>r von einer Person zu halten o<strong>de</strong>r an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Laubsammler wird mit <strong>de</strong>n vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz<br />
betrieben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
Anmerkung: Kann ein Laubsammler auch als Laubbläser verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, so ist er in bei<strong>de</strong>n Betriebsarten zu<br />
prüfen; maßgeblich ist <strong>de</strong>r höhere Wert.<br />
36 STAPLER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Die Sicherheitsvorschriften und die Angaben <strong>de</strong>s Herstellers sind zu beachten.<br />
Betriebsart „Heben“<br />
Bei stehen<strong>de</strong>m Stapler wird die Last (aus nicht schallabsorbieren<strong>de</strong>m Werkstoff, z. B. Stahl o<strong>de</strong>r Beton; min<strong>de</strong>stens<br />
70 % <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung angegebenen effektiven Tragfähigkeit) aus <strong>de</strong>r abgesenkten Stellung mit<br />
Höchstgeschwindigkeit auf die Normhubhöhe angehoben, die nach <strong>de</strong>r einschlägigen europäischen Norm <strong>de</strong>r<br />
Reihe „Sicherheit von Flurför<strong>de</strong>rzeugen“ für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Flurför<strong>de</strong>rzeug-Typ gilt. Falls die tatsächliche<br />
maximale Hubhöhe geringer ist, darf bei Einzelmessungen diese Hubhöhe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Hubhöhe ist<br />
im Prüfbericht anzugeben.<br />
Betriebsart „Fahren“<br />
Der Stapler ist ohne Last aus <strong>de</strong>m Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen<br />
Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen <strong>de</strong>n Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit<br />
maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen <strong>de</strong>n Mikrophonpositionen 2 und<br />
8) zu fahren. Wenn die Rückseite <strong>de</strong>s Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt<br />
abgebrochen wer<strong>de</strong>n.<br />
Besitzt <strong>de</strong>r Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt wer<strong>de</strong>n, daß über die Meßstrecke die<br />
höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/51<br />
Beobachtungszeitraum /Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Beobachtungszeitraum:<br />
— Betriebsart „Heben“: <strong>de</strong>r gesamte Hubzyklus;<br />
— Betriebsart „Fahren“: die Messung beginnt, wenn das Fahrzeug mit seiner Mitte die Linie A-A überfährt, und<br />
en<strong>de</strong>t, wenn es mit seiner Mitte die Linie B-B erreicht.<br />
Der resultieren<strong>de</strong> Schalleistungspegel wird für alle Staplerarten wie folgt berechnet:<br />
L WA = 10 log (0,7 × 10 0,1 LWAc + 0,3 × 10 0,1LWAa )<br />
Dabei bezeichnet <strong>de</strong>r In<strong>de</strong>x a <strong>de</strong>n Hubbetrieb und <strong>de</strong>r In<strong>de</strong>x c <strong>de</strong>n Fahrbetrieb.<br />
37 LADER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 6395:1998<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Raupenla<strong>de</strong>r sind auf einem Prüfgelän<strong>de</strong> zu prüfen, das Abschnitt 6.3.3 <strong>de</strong>r Norm ISO 6395:1988 entspricht.<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 6395:1998 Anhang C<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
ISO 6395:1988 Anhang C<br />
38 MOBILKRÄNE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Wenn <strong>de</strong>r Mobilkran mit Stützarmen ausgerüstet ist, sind diese vollständig auszufahren, und <strong>de</strong>r Mobilkran ist<br />
in mittlerer Stützhöhe horizontal auszurichten.
L 162/52 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Prüfung unter Last<br />
Der zu prüfen<strong>de</strong> Mobilkran ist in <strong>de</strong>r Standardversion entsprechend <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Herstellers vorzuführen.<br />
Zur Ermittlung <strong>de</strong>r Geräuschemissionen wird die Nennleistung <strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n Kranbetrieb verwen<strong>de</strong>ten Motors<br />
berücksichtigt. Auf <strong>de</strong>n drehbaren Oberwagen wird das maximal zulässige Gegengewicht aufgesetzt.<br />
Vor <strong>de</strong>n Messungen wer<strong>de</strong>n Motor und Hydrauliksystem <strong>de</strong>s Mobilkrans entsprechend <strong>de</strong>n Anweisungen <strong>de</strong>s<br />
Herstellers auf normale Betriebstemperatur gebracht; ferner sind alle in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung angegebenen<br />
relevanten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<br />
Wenn <strong>de</strong>r Mobilkran über mehrere Motoren verfügt, ist <strong>de</strong>r Motor für <strong>de</strong>n Kranbetrieb in Betrieb zu nehmen,<br />
während <strong>de</strong>r Motor <strong>de</strong>s Trägerfahrzeugs stillzusetzen ist.<br />
Wenn <strong>de</strong>r Motor <strong>de</strong>s Mobilkrans mit einem Gebläse ausgerüstet ist, wird das Gebläse während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
betrieben. Falls mehrere Einstellungen möglich sind, ist das Gebläse während <strong>de</strong>r Prüfung mit Höchstdrehzahl zu<br />
betreiben.<br />
Die Messungen erfolgen für die folgen<strong>de</strong>n 3(a)—c)) bzw. 4 (a)—d)) Betriebsarten:<br />
Für alle Betriebsarten gelten folgen<strong>de</strong> Bedingungen:<br />
— Motordrehzahl bei 3 / 4 <strong>de</strong>r für Kranbetrieb angegebenen Höchstdrehzahl mit einer zulässigen Abweichung<br />
von ± 2 %.<br />
— Beschleunigung und Verzögerung mit Höchstwert ohne gefährliche Bewegungen <strong>de</strong>r Last o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Unterflasche.<br />
— Bewegungen mit größtmöglicher Geschwindigkeit unter <strong>de</strong>n gegebenen Bedingungen entsprechend <strong>de</strong>n<br />
Angaben in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung.<br />
a) Heben und Senken einer Last<br />
Der Mobilkran hebt eine Last, die 50 % <strong>de</strong>r Höchstbelastung <strong>de</strong>s Seils ausmacht. Die Prüfung umfaßt das<br />
Anheben <strong>de</strong>r Last und das unmittelbar anschließen<strong>de</strong> Herabsenken auf die Ausgangsposition. Die<br />
Auslegerlänge ist so zu wählen, daß die gesamte Prüfung 15—20 s dauert.<br />
b) S c h w e n k e n<br />
Der Oberwagen wird um 90° nach links geschwenkt und unmittelbar anschließend wie<strong>de</strong>r in die<br />
Ausgangsposition gebracht, wobei sich <strong>de</strong>r Ausleger in einem Winkel von 40°—50° zur Waagrechten<br />
befin<strong>de</strong>t und keine Last trägt. Der Teleskopausleger ist soweit wie möglich eingezogen. Der Beobachtungszeitraum<br />
erstreckt sich über die erfor<strong>de</strong>rliche Dauer zur Ausführung <strong>de</strong>s Betriebszyklus.<br />
c) Heben und Senken <strong>de</strong>s Auslegers<br />
Zu Beginn <strong>de</strong>r Prüfung wird <strong>de</strong>r Ausleger aus <strong>de</strong>r niedrigsten Betriebsstellung angehoben und unmittelbar<br />
anschließend wie<strong>de</strong>r in die Ausgangsposition gebracht. Die Bewegung erfolgt ohne Last. Die Dauer <strong>de</strong>r<br />
Prüfung beträgt 20 s.<br />
d) Teleskopieren (falls anwendbar)<br />
Der vollständig eingezogene Ausleger steht in einem Winkel von 40°—50° zur Waagrechten und trägt keine<br />
Last; <strong>de</strong>r Teleskopzylin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s ersten Teleskopteils wird zusammen mit <strong>de</strong>m ersten Teleskopteil auf volle<br />
Länge ausgefahren und unmittelbar anschließend zusammen mit <strong>de</strong>m ersten Teleskopteil wie<strong>de</strong>r eingezogen.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Der Schalleistungspegel wird wie folgt berechnet:<br />
i) mit Teleskopieren (falls anwendbar)<br />
L WA = 10 log (0,4 × 10 0,1LWAa + 0,25 × 10 0,1LWAb + 0,25 × 10 0,1LWAc + 0,1 × 10 0,1LWAd )<br />
ii)<br />
ohne Teleskopieren<br />
L WA = 10 log (0,4 × 10 0,1LWAa + 0,3 × 10 0,1LWAb + 0,3 × 10 0,1LWAc )
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/53<br />
Dabei ist<br />
L WAa<br />
L WAb<br />
<strong>de</strong>r Schalleistungspegel für <strong>de</strong>n Betriebszyklus „Heben und Senken einer Last“<br />
<strong>de</strong>r Schalleistungspegel für <strong>de</strong>n Betriebszyklus „Schwenken“<br />
L WAc<br />
L WAd<br />
<strong>de</strong>r Schalleistungspegel für <strong>de</strong>n Betriebszyklus „Heben und Senken <strong>de</strong>s Auslegers“<br />
<strong>de</strong>r Schalleistungspegel für <strong>de</strong>n Betriebszyklus „Teleskopieren“ (falls anwendbar)<br />
39 ROLLBARE MÜLLBEHÄLTER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
— Schallreflektieren<strong>de</strong> Fläche aus Beton o<strong>de</strong>r nichtporösem Asphalt<br />
— Laborraum mit einem Freifeld über einer schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messung in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB<br />
sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Halbkugel/6 Mikrophonposition gemäß Teil A Nummer 5/r = 3 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Alle Messungen sind an einem leeren Behälter durchzuführen.<br />
Prüfung 1: Zufallen <strong>de</strong>s Deckels<br />
Um <strong>de</strong>n Einfluß <strong>de</strong>r Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muß diese hinter<br />
<strong>de</strong>m Behälter (Scharnierseite) stehen. Die Bedienungsperson hält <strong>de</strong>n Deckel vor <strong>de</strong>ssen Freigabe in <strong>de</strong>r Mitte, um<br />
Verwindungsbewegungen <strong>de</strong>s Deckels beim Zufallen zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Die Messung erfolgt während <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Zyklus, <strong>de</strong>r 20mal durchgeführt wird:<br />
— Zunächst wird <strong>de</strong>r Deckel senkrecht angehoben.<br />
— Der Deckel wird — ohne Stoß — nach vorn freigegeben, wobei die Bedienungsperson an ihrer Position<br />
hinter <strong>de</strong>m Behälter verbleibt, bis <strong>de</strong>r Deckel geschlossen ist.<br />
— Wenn <strong>de</strong>r Deckel vollständig geschlossen ist, wird er in seine Ausgangslage angehoben.<br />
Anmerkung: Die Bedienungsperson kann ihre Position erfor<strong>de</strong>rlichenfalls vorübergehend verlassen, um <strong>de</strong>n<br />
Deckel anzuheben.
L 162/54 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Prüfung 2: Vollständiges Öffnen <strong>de</strong>s Deckels nach hinten<br />
Um <strong>de</strong>n Einfluß <strong>de</strong>r Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muß diese bei<br />
Behältern mit vier Rä<strong>de</strong>rn auf Messungen hinter <strong>de</strong>m Behälter (Scharnierseite) und bei Behältern mit zwei<br />
Rä<strong>de</strong>rn rechts neben <strong>de</strong>m Behälter (zwischen Mikrophonposition 10 und Mikrophonposition 12) stehen. Die<br />
Bedienungsperson hält <strong>de</strong>n Deckel vor <strong>de</strong>ssen Freigabe in <strong>de</strong>r Mitte o<strong>de</strong>r so nahe wie möglich an <strong>de</strong>ssen Mitte.<br />
Um jegliche Bewegung <strong>de</strong>s Behälters auszuschließen, wer<strong>de</strong>n die Rä<strong>de</strong>r für die Dauer <strong>de</strong>r Prüfung arretiert. Um<br />
ein Rückprallen von Behältern mit zwei Rä<strong>de</strong>rn zu verhin<strong>de</strong>rn, kann die Bedienungsperson <strong>de</strong>n Behälter an <strong>de</strong>r<br />
Oberkante mit <strong>de</strong>r Hand festhalten.<br />
Die Messung erfolgt während <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Zyklus:<br />
— Zunächst wird <strong>de</strong>r Deckel horizontal (nach hinten) geöffnet.<br />
— Der Deckel wird ohne Stoß freigegeben.<br />
— Wenn <strong>de</strong>r Deckel vollständig geöffnet ist, wird er noch bevor er an <strong>de</strong>r Behälterwand anschlägt in seine<br />
Ausgangslage angehoben.<br />
Prüfung 3: Rollen <strong>de</strong>s Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke<br />
Es wird eine Prüfstrecke verwen<strong>de</strong>t, die eine unregelmäßige Oberfläche nachbil<strong>de</strong>t. Die Prüfstrecke umfaßt zwei<br />
parallele Streifen, die mit Maschendraht belegt sind (Länge 6 m, Breite 400 mm), die im Abstand von jeweils<br />
20 cm auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche befestigt sind. Der Abstand zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Streifen wird<br />
entsprechend <strong>de</strong>m Behältertyp eingestellt, damit die Rä<strong>de</strong>r über die gesamte Länge <strong>de</strong>r Prüfstrecke auf <strong>de</strong>n<br />
Streifen laufen. Die Anordnung ist so zu wählen, daß eine ebene Strecke entsteht. Bei Bedarf wird die Prüfbahn<br />
mit elastischem Material am Bo<strong>de</strong>n befestigt, um die Entstehung von Störgeräuschen zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Anmerkung: Es ist zulässig, die Laufstreifen aus verschie<strong>de</strong>nen, 400 mm breiten Elementen zusammenzusetzen.<br />
Abbildungen 39.1 und 39.2 zeigen ein Beispiel einer geeigneten Prüfstrecke.<br />
Die Bedienungsperson befin<strong>de</strong>t sich auf <strong>de</strong>r Scharnierseite.<br />
Die Messung erfolgt, während die Bedienungsperson <strong>de</strong>n Behälter mit einer konstanten Geschwindigkeit von<br />
ca. 1 m/s zwischen <strong>de</strong>n Punkten A und B (Abstand 4,24 m — siehe Abbildung 39.3) über die Prüfstrecke zieht,<br />
und zwar ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m bei Behältern mit zwei Rä<strong>de</strong>rn die Radachse — bei Behältern mit vier<br />
Rä<strong>de</strong>rn die erste Radachse — <strong>de</strong>n Punkt A erreicht, bis zum Erreichen <strong>de</strong>s Punkts B mit <strong>de</strong>rselben Achse. Diese<br />
Prüfung wird in je<strong>de</strong> Richtung dreimal durchgeführt.<br />
Bei Behältern mit zwei Rä<strong>de</strong>rn beträgt <strong>de</strong>r Winkel zwischen <strong>de</strong>m Behälter und <strong>de</strong>r Laufbahn während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
45°. Bei Behältern mit vier Rä<strong>de</strong>rn muß die Bedienungsperson dafür sorgen, daß alle Rä<strong>de</strong>r angemessenen<br />
Kontakt mit <strong>de</strong>r Laufbahn haben.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Prüfung 1 und 2: Zufallen <strong>de</strong>s Deckels und vollständiges Öffnen <strong>de</strong>s Deckels nach hinten<br />
Die Messungen wer<strong>de</strong>n nach Möglichkeit gleichzeitig an <strong>de</strong>n sechs Mikrophonpositionen vorgenommen.<br />
Ansonsten wer<strong>de</strong>n die an je<strong>de</strong>r Mikrophonposition gemessenen Schalleistungspegel in aufsteigen<strong>de</strong>r Reihenfolge<br />
klassifiziert und die Schalleistungspegel durch Zuordnung <strong>de</strong>r Werte je<strong>de</strong>r Mikrophonposition <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Reihen ermittelt.<br />
Der A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird für je<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r 20 Schließvorgänge und <strong>de</strong>r 20 Öffnungsvorgänge<br />
an je<strong>de</strong>m einzelnen Meßpunkt gemessen. Die Schalleistungspegel L WAschließen und L WAöffnen wer<strong>de</strong>n aus<br />
<strong>de</strong>m quadratischen Mittelwert <strong>de</strong>r fünf höchsten erzielten Werte berechnet.<br />
Prüfung 3: Rollen <strong>de</strong>s Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke<br />
Der Beobachtungszeitraum T entspricht <strong>de</strong>r Zeit, die für das Zurücklegen <strong>de</strong>s Abstands zwischen <strong>de</strong>n Punkten A<br />
und B auf <strong>de</strong>r Prüfstrecke erfor<strong>de</strong>rlich ist.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/55<br />
Der Schalleistungspegel L WArollen entspricht <strong>de</strong>m Mittelwert von sechs Werten, die um weniger als 2 dB<br />
voneinan<strong>de</strong>r abweichen. Kann dieses Kriterium mit 6 Messungen nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>r Prüfzyklus soweit<br />
erfor<strong>de</strong>rlich wie<strong>de</strong>rholt.<br />
Der Schalleistungspegel wird wie folgt berechnet:<br />
L WA = 10 log 1 (10 0,1 LWAschließen +10 0,1 LWAöffnen +10 0,1 LWArollen )<br />
3<br />
Abbildung 39.1<br />
Schema <strong>de</strong>r Prüfstrecke
L 162/56 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Abbildung 39.2<br />
Ausführungs<strong>de</strong>tail und Montage <strong>de</strong>r Laufbahn
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/57<br />
Abbildung 39.3<br />
Meßabstand<br />
40 MOTORHACKEN<br />
Siehe Abschnitt 32<br />
Das Aggregat ist während <strong>de</strong>r Messung abzukoppeln.<br />
41 STRASSENFERTIGER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Motor <strong>de</strong>r Maschine ist mit <strong>de</strong>r vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl zu betreiben. Sämtliche Geräteteile sind in<br />
Betrieb zu nehmen und wie folgt zu betreiben:<br />
För<strong>de</strong>rsystem<br />
Verteilungssystem<br />
Stampfer (Drehzahl, Schläge)<br />
Vibrationseinrichtung (Drehzahl,<br />
Rüttlerunwucht)<br />
Druckbalken (Frequenz, Druck)<br />
min<strong>de</strong>stens 10 % <strong>de</strong>s Höchstwerts<br />
min<strong>de</strong>stens 40 % <strong>de</strong>s Höchstwerts<br />
min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s Höchstwerts<br />
min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s Höchstwerts<br />
min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s Höchstwerts
L 162/58 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
42 RAMMAUSRÜSTUNGEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 6395:1988<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Rammausrüstung wird oben auf einem Rammelement angebracht, wobei ein ausreichen<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nwi<strong>de</strong>rstand<br />
für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Einrichtung mit gleichmäßiger Geschwindigkeit gegeben sein muß.<br />
Im Fall von Schlaghämmern muß die Pfahlkappe mit einer neuen, aus Holz bestehen<strong>de</strong>n Füllung versehen sein.<br />
Das obere En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Rammelements befin<strong>de</strong>t sich 0,50 m über <strong>de</strong>r Meßumgebung.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
43 ROHRL<strong>EG</strong>ER<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
44 PISTENRAUPEN<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
45 KRAFTSTROMERZEUGER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messung in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB<br />
sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/59<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5.<br />
Wenn 1>2m, kann ein Qua<strong>de</strong>r gemäß EN ISO 3744:1995 mit einem Meßabstand von d=1 m verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Die Kraftstromerzeuger sind auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind<br />
auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in <strong>de</strong>r Anweisung <strong>de</strong>s Herstellers nicht an<strong>de</strong>rs beschrieben.<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
46 KEHRMASCHINEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Kehrmaschine ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit <strong>de</strong>r Drehzahl<br />
zu betreiben, die <strong>de</strong>r Hersteller für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Arbeitsaggregate angegeben hat. Der Besen wird mit<br />
Höchstgeschwindigkeit betrieben, wobei er mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n nicht in Berührung kommt. Das Ansaugsystem ist<br />
mit maximaler Saugkraft zu betreiben, wobei <strong>de</strong>r Abstand zwischen Bo<strong>de</strong>n und Einlaß <strong>de</strong>s Saugsystems nicht<br />
mehr als 25 mm betragen darf.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
47 MÜLLSAMMELFAHRZEUGE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Das Müllfahrzeug wird im Stand in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Betriebsarten geprüft:<br />
1. Der Motor ist mit <strong>de</strong>r vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl zu betreiben. Die Arbeitsaggregate sind<br />
nicht in Betrieb. Diese Prüfung entfällt bei Fahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb.
L 162/60 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
2. Das Verdichtungssystem ist in Betrieb.<br />
Das Müllsammelfahrzeug und <strong>de</strong>r Müllaufnahmebehälter sind leer.<br />
Wird die Motordrehzahl bei Betrieb <strong>de</strong>s Verdichtungssystems automatisch angehoben, so ist diese Drehzahl<br />
zu messen. Liegt <strong>de</strong>r gemessene Wert um mehr als 5 % unter <strong>de</strong>r vom Hersteller angegebenen Drehzahl,<br />
wird während <strong>de</strong>r Prüfung die Motordrehzahl über das Gaspedal im Führerhaus angehoben, damit die vom<br />
Hersteller angegebene Motordrehzahl eingehalten wird. Wenn <strong>de</strong>r Hersteller keine Motordrehzahl für <strong>de</strong>n<br />
Betrieb <strong>de</strong>s Verdichtungssystems angegeben hat o<strong>de</strong>r wenn das Fahrzeug über keine automatische<br />
Drehzahlanhebung verfügt, wird die Motordrehzahl mit Hilfe <strong>de</strong>s Gaspedals im Führerhaus auf 1 200 min -1<br />
eingestellt.<br />
3. Die Behälter-Schütteinrichtung wird ohne Last und ohne Behälter angehoben und abgesenkt. Die<br />
Motordrehzahl wird gemessen und wie bei Betrieb <strong>de</strong>s Verdichtungssystems eingestellt (siehe Nummer 2).<br />
4. La<strong>de</strong>gut wird in das Müllsammelfahrzeug entleert.<br />
Loses La<strong>de</strong>gut wird über die Schütteinrichtung in <strong>de</strong>n (anfangs leeren) Müllaufnahmebehälter entleert. Es<br />
wird ein Müllbehälter auf zwei Rollen mit einem Fassungsvermögen von 240 l nach EN 840-1:1997<br />
verwen<strong>de</strong>t. Wenn die Schütteinrichtung dafür nicht ausgelegt ist, ist ein Behälter mit einem Fassungsvermögen<br />
von annähernd 240 l zu verwen<strong>de</strong>n. Das La<strong>de</strong>gut besteht aus 30 PVC-Röhren mit einer Masse von ca. 0,4 kg<br />
und folgen<strong>de</strong>n Abmessungen:<br />
— Länge: 150 mm ± 0,5 mm<br />
— Nenn-Außendurchmesser: 90 mm + 0,3/- 0 mm<br />
— Nenndicke: 6,7 mm + 0,9/- 0 mm<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Beobachtungszeitraum:<br />
1. min<strong>de</strong>stens 15 s. Der hierbei ermittelte Schalleistungspegel ist L WA1 ;<br />
2. min<strong>de</strong>stens drei vollständige Zyklen, wenn das Verdichtungssystem automatisch arbeitet. Wenn das<br />
Verdichtungssystem nicht automatisch, son<strong>de</strong>rn zyklusabhängig arbeitet, wer<strong>de</strong>n die Messungen während<br />
min<strong>de</strong>stens drei Zyklen durchgeführt. Der hierbei ermittelte Schalleistungspegel (L WA2 ) ist <strong>de</strong>r quadratische<br />
Mittelwert <strong>de</strong>r drei (o<strong>de</strong>r mehr) Messungen;<br />
3. min<strong>de</strong>stens drei kontinuierliche vollständige Betriebszyklen einschließlich <strong>de</strong>s vollständigen Anhebens und<br />
Absenkens <strong>de</strong>r Schüttvorrichtung. Der hierbei ermittelte Schalleistungspegel (L WA3 ) ist <strong>de</strong>r quadratische<br />
Mittelwert <strong>de</strong>r drei (o<strong>de</strong>r mehr) Messungen;<br />
4. min<strong>de</strong>stens drei vollständige Betriebszyklen, wobei jeweils 30 Rohre in <strong>de</strong>n Aufnahmebehälter entleert<br />
wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>r Zyklus darf höchstens 5 s betragen. Bei diesen Messungen wird L pAeq,T durch L pA,1s ersetzt. Der<br />
hierbei ermittelte Schalleistungspegel (L WA4 ) ist <strong>de</strong>r quadratische Mittelwert <strong>de</strong>r drei (o<strong>de</strong>r mehr) Messungen.<br />
Der resultieren<strong>de</strong> Schalleistungspegel wird nach folgen<strong>de</strong>r Formel berechnet:<br />
L WA = 10 log (0,06 × 10 0,1LWA1 + 0,53 × 10 0,1LWA2 + 0,4 × 10 0,1LWA3 + 0,01 × 10 0,1LWA4 )<br />
Hinweis: Bei Müllsammelfahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb wird <strong>de</strong>r L WA1 zugeordnete<br />
Koeffizient mit 0 angenommen.<br />
48 STRASSENFRÄSEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/61<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Maschinen<br />
Die Längsachse <strong>de</strong>r Straßenfräse muß parallel zur y-Achse sein.<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Straßenfräse ist in <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Der Motor<br />
und sämtliche Aggregate sind mit <strong>de</strong>n jeweiligen Drehzahlen für <strong>de</strong>n Leerlaufbetrieb zu betreiben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
49 VERTIKUTIERER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 11094:1991<br />
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag durchzuführen (ISO 11094:1991<br />
Abschnitt 4.1.2).<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messungen in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r ohne <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A<br />
ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 11094:1991<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Vertikutierer ist mit Nenndrehzahl zu betreiben, die Arbeitsaggregate sind im Leerlauf (eingeschaltet, aber<br />
nicht im Aufreißbetrieb).<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.
L 162/62 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
50 SCHREDDER/ZERKLEINERER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßumgebung<br />
ISO 11094:1991<br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messungen in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r ohne <strong>de</strong>n künstlichen Bo<strong>de</strong>nbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A<br />
ermittelt wird, muß ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
ISO 11094:1991<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Schred<strong>de</strong>r/Zerkleinerer ist beim Zerkleinern von einem o<strong>de</strong>r mehreren Holzstücken zu prüfen.<br />
Der Arbeitsgang besteht aus <strong>de</strong>m Zerkleinern eines run<strong>de</strong>n Holzstabes (trockene Kiefer o<strong>de</strong>r Sperrholz) von<br />
min<strong>de</strong>stens 1,5 m Länge, <strong>de</strong>r an einem En<strong>de</strong> angespitzt ist. Der Durchmesser <strong>de</strong>s Stabes entspricht annähernd<br />
<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung angegebenen Höchstwert, für <strong>de</strong>n das Gerät ausgelegt ist.<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>s Schalleistungspegels<br />
Der Beobachtungszeitraum en<strong>de</strong>t, wenn sich kein Material mehr in <strong>de</strong>n Zerkleinerungsvorrichtungen befin<strong>de</strong>t,<br />
spätestens aber nach 20 s. Sind bei<strong>de</strong> Betriebsbedingungen möglich, ist <strong>de</strong>r höhere Schalleistungspegel zu<br />
berücksichtigen.<br />
51 SCHNEEFRÄSEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Die Schneefräse wird im Stillstand geprüft. Sie ist nach <strong>de</strong>n Empfehlungen <strong>de</strong>s Herstellers bei Höchstdrehzahl <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsaggregate und mit entsprechen<strong>de</strong>r Motordrehzahl zu betreiben.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/63<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
52 SAUGFAHRZEUGE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Das Saugfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit <strong>de</strong>r Drehzahl<br />
zu betreiben, die <strong>de</strong>r Hersteller für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Arbeitsaggregate angegeben hat. Die Vakuumpumpe(n) ist<br />
(sind) mit Höchstleistung zu betreiben. Das Saugaggregat ist so zu betreiben, daß <strong>de</strong>r Innendruck gleich <strong>de</strong>m<br />
atmosphärischen Druck ist („0 % Vakuum“). Die Strömungsgeräusche <strong>de</strong>r Saugdüse dürfen die Ergebnisse <strong>de</strong>r<br />
Messungen nicht beeinflussen.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
53 TURMDREHKRÄNE<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonposition/Meßabstand<br />
Messungen am Bo<strong>de</strong>n<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5<br />
Messungen auf Höhe <strong>de</strong>s Auslegers<br />
Befin<strong>de</strong>t sich das Hubwerk auf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Auslegers, so ist die Meßfläche eine Kugel mit einem Radius von<br />
4 m, <strong>de</strong>ren Mittelpunkt mit <strong>de</strong>m geometrischen Mittelpunkt <strong>de</strong>s Hubwerks zusammenfällt.<br />
Wer<strong>de</strong>n die Messungen vorgenommen, wenn sich das Hubwerk auf <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>s Kranauslegers befin<strong>de</strong>t, dann<br />
ist die Meßfläche eine Kugel; S ist 200 m 2 .<br />
Die Mikrophonpositionen sind wie folgt (siehe Abbildung 53.1):<br />
Vier Mikrophonpositionen auf einer horizontalen Ebene, auf <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geometrische Mittelpunkt <strong>de</strong>s Hubwerks<br />
liegt (H = h/2).<br />
Hierbei gilt:<br />
L = 2,80 m<br />
d = 2,80 − l/2<br />
L = halber Abstand zwischen zwei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Mikrophonpositionen<br />
l = Länge <strong>de</strong>s Hubwerks (entlang <strong>de</strong>r Achse <strong>de</strong>s Auslegers)
L 162/64 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
b = Breite <strong>de</strong>s Hubwerks<br />
h = Höhe <strong>de</strong>s Hubwerks<br />
d = Abstand zwischen Mikrophonträger und <strong>de</strong>m Hubwerk in Richtung Ausleger<br />
Die bei<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mikrophonpositionen befin<strong>de</strong>n sich an <strong>de</strong>n Schnittpunkten <strong>de</strong>r Kugel mit <strong>de</strong>r Vertikalen<br />
durch <strong>de</strong>n geometrischen Mittelpunkt <strong>de</strong>s Hubwerks.<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Messung <strong>de</strong>r Geräuschemission <strong>de</strong>s Hubwerks<br />
Das Hubwerk ist bei <strong>de</strong>r Messung in eine <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Positionen zu bringen. Die Position ist im Prüfprotokoll<br />
zu beschreiben.<br />
a) Hubwerk am Bo<strong>de</strong>n<br />
Der montierte Kran ist auf einer ebenen schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aus Beton o<strong>de</strong>r nicht-porösem Asphalt<br />
aufzustellen.<br />
b) Hubwerk auf Gegenausleger<br />
Das Hubwerk befin<strong>de</strong>t sich min<strong>de</strong>stens 12 m über <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n.<br />
c) Hubwerk am Bo<strong>de</strong>n befestigt<br />
Das Hubwerk ist auf einer ebenen schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aus Beton o<strong>de</strong>r nicht-porösem Asphalt zu<br />
befestigen.<br />
Messung <strong>de</strong>r Geräuschemission <strong>de</strong>s Kraftstromerzeugers<br />
Ist <strong>de</strong>r Kraftstromerzeuger — gleichgültig, ob mit <strong>de</strong>m Hubwerk verbun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht — am Kran befestigt, so<br />
ist <strong>de</strong>r Kran auf einer schallreflektieren<strong>de</strong>n, ebenen Fläche aus Beton o<strong>de</strong>r nicht-porösem Asphalt aufzustellen.<br />
Befin<strong>de</strong>t sich das Hubwerk auf <strong>de</strong>m Gegenausleger, so kann die Geräuschmessung vorgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
das Hubwerk auf <strong>de</strong>m Gegenausleger montiert o<strong>de</strong>r am Bo<strong>de</strong>n befestigt ist.<br />
Ist die Kraftmaschine vom Kran unabhängig (Stromaggregat, Netz, Hydraulik, Kompressor), so wird nur die<br />
Schallemission <strong>de</strong>s Hubwerks gemessen.<br />
Ist die Kraftmaschine auf <strong>de</strong>m Kran montiert, so wer<strong>de</strong>n diese und das Hubwerk getrennt gemessen, wenn sie<br />
keine Einheit bil<strong>de</strong>n. Bil<strong>de</strong>n sie eine Einheit, so wird die gesamte Einheit gemessen.<br />
Für die Schallmessung sind Hubwerk und Kraftmaschine wie vom Hersteller angegeben zu montieren und zu<br />
betreiben.<br />
Prüfung ohne Last<br />
Der eingebaute Kraftstromerzeuger <strong>de</strong>s Krans wird mit <strong>de</strong>r vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl<br />
betrieben.<br />
Das Hubwerk ist ohne Last mit <strong>de</strong>r Drehzahl <strong>de</strong>r Trommel, die <strong>de</strong>r maximalen Hub- und Senkgeschwindigkeit<br />
<strong>de</strong>s Hakens entspricht, zu betreiben. Diese Geschwindigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der höhere <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />
Schalleistungspegel (Hub- o<strong>de</strong>r Senkbewegung) wird für die Darstellung <strong>de</strong>r Ergebnisse verwen<strong>de</strong>t.<br />
Prüfung unter Last<br />
Der eingebaute Kraftstromerzeuger <strong>de</strong>s Krans wird mit <strong>de</strong>r vom Hersteller angegebenen höchsten Drehzahl<br />
betrieben. Das Hubwerk ist mit <strong>de</strong>r Kabelspannung an <strong>de</strong>r Trommel, die <strong>de</strong>r maximalen Last (bei geringster<br />
Auslegung) entspricht, bei maximaler Hub- und Senkgeschwindigkeit <strong>de</strong>s Hakens zu betreiben. Die Last- und<br />
Geschwindigkeitswerte sind vom Hersteller anzugeben. Der Geschwindigkeitswert ist während <strong>de</strong>r Prüfung zu<br />
kontrollieren.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/65<br />
Beobachtungszeitraum/Ermittlung <strong>de</strong>r Schalleistungspegel bei verschie<strong>de</strong>nen Betriebsbedingungen<br />
Für die Messung <strong>de</strong>r Schalldruckpegel <strong>de</strong>s Hubwerks beträgt die Meßdauer (t r + t f ) Sekun<strong>de</strong>n.<br />
Dabei ist<br />
— t r die Zeit in Sekun<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Bremsimpuls, wobei das Hubwerk wie vorstehend beschrieben betrieben<br />
wird; für die Messungen beträgt t r = 3 Sekun<strong>de</strong>n;<br />
— t f die Zeit in Sekun<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>m Bremsimpuls und <strong>de</strong>m Stillstand <strong>de</strong>s Hakens.<br />
Bei Verwendung eines Integrators muß die Integrationszeit gleich (t r + t f ) Sekun<strong>de</strong>n sein.<br />
Der quadratische Mittelwert an <strong>de</strong>r Mikrophonposition i errechnet sich wie folgt:<br />
L pi = 10 lg [(t r 10 0,1Lri +t f °10 0,1Lfi )/(t r + t f )]<br />
Dabei ist<br />
— L ri <strong>de</strong>r Schalldruckpegel an <strong>de</strong>r Mikrophonposition i während <strong>de</strong>r Zeit t r ;<br />
— L fi <strong>de</strong>r Schalldruckpegel an <strong>de</strong>r Mikrophonposition während <strong>de</strong>r Bremszeit t f .
L 162/66 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Abbildung 53.1<br />
Anordnung <strong>de</strong>r Mikrophone, wenn sich das Hubwerk auf <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>s Kranauslegers befin<strong>de</strong>t
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/67<br />
54 GRABENFRÄSEN<br />
Siehe Abschnitt 0<br />
55 TRANSPORTBETONMISCHER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Transportbetonmischer ist im Stand zu prüfen. Die Trommel wird bis zum Erreichen <strong>de</strong>s Nenninhalts mit Beton von<br />
mittlerer Konsistenz (Ausbreitungsmaß 42 bis 47 cm) gefüllt. Der Antrieb <strong>de</strong>r Trommel läuft mit <strong>de</strong>r Drehzahl, bei <strong>de</strong>r die<br />
Trommel die höchste in <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung angegebene Drehgeschwindigkeit erreicht.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
56 WASSERPUMPEN<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744:1995<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>r Mikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Qua<strong>de</strong>r/gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Meßabstand d = 1 m<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Die Wasserpumpe wird auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aufgestellt. Wasserpumpen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m<br />
hohen Träger zu stellen, wenn in <strong>de</strong>r Anweisung <strong>de</strong>s Herstellers nicht an<strong>de</strong>rs beschrieben.<br />
Prüfung unter Last<br />
Der Motor ist mit <strong>de</strong>m vom Hersteller angegebenen höchsten Wirkungsgrad zu betreiben.<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.<br />
57 SCHWEISSSTROMERZEUGER<br />
Geräuschemissionsgrundnorm<br />
EN ISO 3744/1995
L 162/68 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
Umgebungskorrektur K 2A<br />
Messung im Freien<br />
K 2A =0<br />
Messung in geschlossenen Räumen<br />
Der Wert <strong>de</strong>r Konstanten K 2A , <strong>de</strong>r gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß zwischen 0,5 und 2,0 dB<br />
liegen. In diesem Fall wird K 2A vernachlässigt.<br />
Meßfläche/Anzahl <strong>de</strong>rMikrophonpositionen/Meßabstand<br />
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5<br />
Wenn 1 > 2 m, kann ein Qua<strong>de</strong>r gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Meßabstand von d = 1 m verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Betriebsbedingungen während <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Aufstellen <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
Der Schweißstromerzeuger wird auf <strong>de</strong>r schallreflektieren<strong>de</strong>n Fläche aufgestellt. Schweißstromerzeuger auf Gleitschienen sind<br />
auf einem 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in <strong>de</strong>r Anweisung <strong>de</strong>s Herstellers nicht an<strong>de</strong>rs beschrieben.<br />
Prüfung unter Last<br />
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9<br />
Beobachtungszeitraum<br />
Der Beobachtungszeitraum muß min<strong>de</strong>stens 15 s betragen.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/69<br />
ANHANG IV<br />
MUSTER DER CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND DER ANGABE DES GARANTIERTEN<br />
SCHALLEISTUNGSP<strong>EG</strong>ELS<br />
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“ mit folgen<strong>de</strong>m Schriftbild:<br />
Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung je nach <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Geräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maschine müssen<br />
die sich aus <strong>de</strong>m oben abgebil<strong>de</strong>ten Raster ergeben<strong>de</strong>n Proportionen eingehalten wer<strong>de</strong>n. Die verschie<strong>de</strong>nen<br />
Bestandteile <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Min<strong>de</strong>sthöhe beträgt 5 mm.<br />
Die Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels muß aus <strong>de</strong>m Zahlenwert <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels in<br />
dB, <strong>de</strong>m Zeichen „L WA “ und <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Piktogramm bestehen.<br />
Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>r Angabe je nach Größe <strong>de</strong>s Geräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maschine müssen die sich aus<br />
<strong>de</strong>r obigen Zeichnung ergeben<strong>de</strong>n Proportionen eingehalten wer<strong>de</strong>n. Die Höhe <strong>de</strong>r Angabe sollte jedoch min<strong>de</strong>stens<br />
40 mm betragen.
L 162/70 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
ANHANG V<br />
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE<br />
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffen<strong>de</strong>n<br />
Geräte und Maschinen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Gerät und an je<strong>de</strong>r Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe<br />
<strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung<br />
gemäß Artikel 8 aus.<br />
2. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3<br />
beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie min<strong>de</strong>stens 10 Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten<br />
Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behör<strong>de</strong>n bereit. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässiger Bevollmächtigter kann eine an<strong>de</strong>re Person mit <strong>de</strong>r Aufbewahrung <strong>de</strong>r technischen Unterlagen<br />
betrauen. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r Name und die Anschrift dieser Person in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung<br />
anzugeben.<br />
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie ermöglichen. Sie müssen min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;<br />
— eine Beschreibung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen;<br />
— Fabrikmarke;<br />
— Han<strong>de</strong>lsbezeichung;<br />
— Typ, Serie und Nummern;<br />
— die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission<br />
relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und<br />
Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— einen Verweis auf diese Richtlinie;<br />
— <strong>de</strong>n technischen Bericht zu <strong>de</strong>n Geräuschmessungen, die entsprechend <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>n;<br />
— verwen<strong>de</strong>te technische Instrumente und Ergebnisse <strong>de</strong>r Abschätzung <strong>de</strong>r Unsicherheiten aufgrund<br />
produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf <strong>de</strong>n garantierten Schalleistungspegel.<br />
4. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung <strong>de</strong>r<br />
hergestellten Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und<br />
mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie gewährleistet.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/71<br />
ANHANG VI<br />
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT B<strong>EG</strong>UTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND<br />
R<strong>EG</strong>ELMÄSSIGER PRÜFUNG<br />
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen <strong>de</strong>r Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />
betreffen<strong>de</strong>n Geräte und Maschinen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Gerät und an je<strong>de</strong>r Maschine die CE-Kennnzeichnung<br />
und die Angabe <strong>de</strong>s garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche <strong>EG</strong>-<br />
Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus.<br />
2. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3<br />
beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie min<strong>de</strong>stens 10 Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten<br />
Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behör<strong>de</strong>n bereit. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässiger Bevollmächtigter kann eine an<strong>de</strong>re Person mit <strong>de</strong>r Aufbewahrung <strong>de</strong>r technischen Unterlagen<br />
betrauen. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r Name und die Anschrift dieser Person in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung<br />
anzugeben.<br />
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie ermöglichen. Sie müssen min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;<br />
— eine Beschreibung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen;<br />
— Fabrikmarke;<br />
— Han<strong>de</strong>lsbezeichnung;<br />
— Typ, Serie und Nummern;<br />
— die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission<br />
relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und<br />
Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— einen Verweis auf diese Richtlinie;<br />
— <strong>de</strong>n technischen Bericht zu <strong>de</strong>n Geräuschmessungen, die entsprechend <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>n;<br />
— verwen<strong>de</strong>te technische Instrumente und Ergebnisse <strong>de</strong>r Abschätzung <strong>de</strong>r Unsicherheiten aufgrund<br />
produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf <strong>de</strong>n garantierten Schalleistungspegel.<br />
4. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung <strong>de</strong>r<br />
hergestellten Geräte und Maschinen mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und<br />
mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie gewährleistet.<br />
5. Begutachtung durch die benannte Stelle vor <strong>de</strong>m Inverkehrbringen<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter legt einer benannten Stelle seiner Wahl<br />
eine Kopie seiner technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r<br />
in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wenn Zweifel hinsichtlich <strong>de</strong>r Plausibilität <strong>de</strong>r technischen Unterlagen bestehen, unterrichtet die benannte Stelle<br />
<strong>de</strong>n Hersteller o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten entsprechend und nimmt bei Bedarf<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r technischen Unterlagen o<strong>de</strong>r möglicherweise für erfor<strong>de</strong>rlich gehaltene Prüfungen vor o<strong>de</strong>r läßt<br />
diese vornehmen.<br />
Nach<strong>de</strong>m die benannte Stelle in einem Bericht bestätigt hat, daß die technischen Unterlagen <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie entsprechen, kann <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die CE-<br />
Kennzeichnung an <strong>de</strong>n Geräten und Maschinen anbringen und eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung gemäß <strong>de</strong>n<br />
Artikeln 11 und 8 ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt.
L 162/72 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
6. Begutachtung durch die benannte Stelle während <strong>de</strong>r Produktion<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter schalten darüber hinaus die benannte<br />
Stelle in <strong>de</strong>r Produktionsphase ein. Dabei hat <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtiger die Wahl zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Verfahren:<br />
— Die benannte Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und<br />
Maschinen <strong>de</strong>n technischen Unterlagen und <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie nach wie vor entsprechen.<br />
Die benannte Stelle konzentriert sich dabei insbeson<strong>de</strong>re auf folgen<strong>de</strong> Punkte:<br />
— ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen gemäß Artikel 11,<br />
— Ausstellung <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8,<br />
— verwen<strong>de</strong>te technische Instrumente und Ergebnisse <strong>de</strong>r Abschätzung <strong>de</strong>r Unsicherheiten aufgrund<br />
produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf <strong>de</strong>n garantierten Schalleistungspegel.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle freien<br />
Einblick in alle internen Unterlagen in Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse <strong>de</strong>r<br />
internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffen Abhilfemaßnahmen.<br />
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufrie<strong>de</strong>nstellen<strong>de</strong>n Ergebnissen führen, nimmt die benannte Stelle<br />
Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung und Erfahrung <strong>de</strong>r Benannten Stelle vereinfacht<br />
o<strong>de</strong>r vollständig nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs III für <strong>de</strong>n jeweiligen Geräte- o<strong>de</strong>r Maschinentyp<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />
— Die benannte Stelle führt in willkürlichen Abstän<strong>de</strong>n Produktprüfungen durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen.<br />
Eine von <strong>de</strong>r benannten Stelle ausgewählte geeignete Probe <strong>de</strong>r fertigen Geräte und Maschinen wird<br />
untersucht; ferner wer<strong>de</strong>n geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang III o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen<br />
durchgeführt, um die Übereinstimmung <strong>de</strong>s Produkts mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu prüfen. Bei<br />
<strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Produkts sind folgen<strong>de</strong> Aspekte einzubeziehen:<br />
— ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen gemäß Artikel 11,<br />
— Ausstellung <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8.<br />
Bei bei<strong>de</strong>n Verfahren wird die Häufigkeit <strong>de</strong>r Prüfungen von <strong>de</strong>r benannten Stelle wie folgt festgelegt: in<br />
Abhängigkeit von <strong>de</strong>n Ergebnissen früherer Begutachtungen, von <strong>de</strong>r Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu<br />
überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion<br />
und die allgemeine Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Herstellers bei <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r garantierten Werte ergeben können.<br />
Die Prüfung erfolgt jedoch min<strong>de</strong>stens alle 3 Jahre.<br />
Wenn Zweifel hinsichtlich <strong>de</strong>r Plausibilität <strong>de</strong>r technischen Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />
während <strong>de</strong>r Produktion bestehen, unterrichtet die benannte Stelle <strong>de</strong>n Hersteller o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässigen Bevollmächtigten entsprechend.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die geprüften Geräte und Maschinen <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie nicht<br />
entsprechen, muß die benannte Stelle <strong>de</strong>n Mitgliedstaat unterrichten, <strong>de</strong>r die Meldung vorgenommen hat.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/73<br />
ANHANG VII<br />
EINZELPRÜFUNG<br />
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach<br />
Nummer 4 ausgestellt wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie entspricht. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit <strong>de</strong>n in Artikel 11<br />
vorgeschriebenen Angaben an <strong>de</strong>n Geräten und Maschinen an und stellt die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung gemäß<br />
Artikel 8 aus.<br />
2. Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten<br />
bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.<br />
Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers und, wenn <strong>de</strong>r Antrag von <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen<br />
Bevollmächtigten eingereicht wird, auch <strong>de</strong>ssen Namen und Anschrift;<br />
— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />
— die technischen Unterlagen, die folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten müssen:<br />
— eine Beschreibung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen;<br />
— Fabrikmarke;<br />
— Han<strong>de</strong>lsbezeichnung;<br />
— Typ, Serie und Nummern;<br />
— die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission<br />
relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen<br />
und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— einen Verweis auf diese Richtlinie.<br />
3. Die benannte Stelle<br />
— prüft, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen hergestellt wur<strong>de</strong>n;<br />
— vereinbart mit <strong>de</strong>m Antragsteller <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m die Geräuschmessungen gemäß dieser Richtlinie<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>n sollen;<br />
— führt entsprechend dieser Richtlinie die erfor<strong>de</strong>rlichen Geräuschmessungen durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen.<br />
4. Entsprechen die Geräte und Maschinen <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Richtlinie, so stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m<br />
Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang X aus.<br />
Lehnt die benannte Stelle es ab, <strong>de</strong>m Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür<br />
eine ausführliche Begründung.<br />
5. Der Antragsteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt für einen Zeitraum von<br />
10 Jahren ab <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Inverkehrbringens <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätsbescheinigung<br />
zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen auf.
L 162/74 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
ANHANG VIII<br />
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG<br />
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt,<br />
sicherstellt und erklärt, daß die betreffen<strong>de</strong>n Geräte und Maschinen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllen.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen<br />
mit <strong>de</strong>n in Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben an je<strong>de</strong>m Gerät und an je<strong>de</strong>r Maschine an und stellt die<br />
schriftliche <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus.<br />
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme<br />
und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.<br />
3. Qualitätssicherungssystem<br />
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschließlich <strong>de</strong>r technischen Unterlagen<br />
aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in <strong>de</strong>r Entwurfs- und Fertigungsphase befin<strong>de</strong>n, mit min<strong>de</strong>stens<br />
folgen<strong>de</strong>n Informationen:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;<br />
— eine Beschreibung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen;<br />
— Fabrikmarke;<br />
— Han<strong>de</strong>lsbezeichnung;<br />
— Typ, Serie und Nummern;<br />
— die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemission<br />
relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen<br />
und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— einen Verweis auf diese Richtlinie;<br />
— <strong>de</strong>n technischen Bericht zu <strong>de</strong>n Geräuschmessungen, die entsprechend <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser<br />
Richtlinie durchgeführt wur<strong>de</strong>n;<br />
— verwen<strong>de</strong>te technische Instrumente und Ergebnisse <strong>de</strong>r Abschätzung <strong>de</strong>r Unsicherheiten aufgrund<br />
produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf <strong>de</strong>n garantierten Schalleistungspegel;<br />
— eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung;<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Produkte mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und Vorschriften sind systematisch und<br />
ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und<br />
Verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3.3. Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte enthalten:<br />
— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug<br />
auf Entwurf und Produktqualität;<br />
— für je<strong>de</strong>s Produkt erstellte technische Unterlagen mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n in Nummer 3.1 genannten Angaben<br />
für die dort genannten technischen Unterlagen;
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/75<br />
— Techniken zur Kontrolle und Prüfung <strong>de</strong>s Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen,<br />
die bei <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r zur betreffen<strong>de</strong>n Produktkategorie gehören<strong>de</strong>n Produkte angewandt<br />
wer<strong>de</strong>n;<br />
— entsprechen<strong>de</strong> Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren<br />
und systematische Maßnahmen;<br />
— vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer<br />
Häufigkeit;<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r<br />
in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;<br />
— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame<br />
Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2<br />
genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die Norm EN ISO 9001 anwen<strong>de</strong>n, wird<br />
von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />
Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams soll über Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerkes.<br />
Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine<br />
Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungsystem in seiner zugelassenen<br />
Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das<br />
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems.<br />
Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem<br />
noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine<br />
Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />
vorschriftsmäßig erfüllt.<br />
4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu <strong>de</strong>n Entwicklungs-, Herstellungs-,<br />
Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu<br />
gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />
— Unterlagen über das Quatitätssicherungssystem:<br />
— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie<br />
Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte,<br />
Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.<br />
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das<br />
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.<br />
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te Besuche abstatten. Während dieser<br />
Besuche kann sie erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems durchführen o<strong>de</strong>r durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt <strong>de</strong>m Hersteller einen<br />
Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
L 162/76 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
5. Der Hersteller hält für die nationalen Behör<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens zehn Jahre lang nach <strong>de</strong>r Fertigung <strong>de</strong>s letzten<br />
Produkts folgen<strong>de</strong> Unterlagen bereit:<br />
— die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />
— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />
— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummern 4.3<br />
und 4.4.<br />
6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle teilt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten o<strong>de</strong>r<br />
zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
3.7.<strong>2000</strong> DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
L 162/77<br />
ANHANG IX<br />
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG<br />
DER STELLEN<br />
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Überprüfungen beauftragte Personal dürfen we<strong>de</strong>r mit<br />
<strong>de</strong>m Urheber <strong>de</strong>s Entwurfs, <strong>de</strong>m Hersteller, <strong>de</strong>m Lieferanten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsteller <strong>de</strong>r Geräte und Maschinen<br />
i<strong>de</strong>ntisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen we<strong>de</strong>r unmittelbar noch als Beauftragte an <strong>de</strong>r<br />
Planung, am Bau, am Vertrieb o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein<br />
noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer<br />
Informationen zwischen <strong>de</strong>m Hersteller und <strong>de</strong>r Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.<br />
2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und<br />
größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von je<strong>de</strong>r Einflußnahme — vor allem finanzieller<br />
Art — auf ihre Beurteilung o<strong>de</strong>r die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>r Einflußnahme seitens<br />
Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen, die an <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Prüfung interessiert sind.<br />
3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen verbun<strong>de</strong>nen technischen und administrativen<br />
Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind. Sie muß außer<strong>de</strong>m Zugang zu <strong>de</strong>n für außeror<strong>de</strong>ntliche Prüfungen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Geräten und Maschinen haben.<br />
4. Das mit <strong>de</strong>n Prüfungen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong>s besitzen:<br />
— eine gute technische und berufliche Ausbildung;<br />
— ausreichen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>r Vorschriften für die Beurteilung <strong>de</strong>r technischen Unterlagen;<br />
— ausreichen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>r Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichen<strong>de</strong> praktische<br />
Erfahrung auf diesem Gebiet;<br />
— die Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Prüfungen zu bescheinigen.<br />
5. Die Unparteilichkeit <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe <strong>de</strong>r Entlohnung<br />
<strong>de</strong>r Prüfer darf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r durchgeführten Prüfungen noch nach <strong>de</strong>n Ergebnissen dieser<br />
Prüfungen richten.<br />
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese Haftpflicht wird aufgrund <strong>de</strong>r<br />
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen o<strong>de</strong>r die Prüfungen wer<strong>de</strong>n unmittelbar vom<br />
Mitgliedstaat selbst durchgeführt.<br />
7. Das Personal <strong>de</strong>r Stelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Staates, in <strong>de</strong>m es seine Tätigkeit<br />
ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebun<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>nen es bei <strong>de</strong>r Durchführung<br />
seiner Prüfungen im Rahmen dieser Richtlinie o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser<br />
Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
L 162/78 DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
3.7.<strong>2000</strong><br />
ANHANG X<br />
EINZELPRÜFUNG<br />
MUSTER DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG<br />
<strong>EG</strong>-KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG<br />
1 HERSTELLER 2 NUMMER DER <strong>EG</strong>-KONFORMITÄ-<br />
TSBESCHEINIGUNG<br />
3 INHABER DER BESCHEINIGUNG 4 AUSSTELLENDE PRÜFSTELLE<br />
5 PRÜFBERICHT 6 ANWENDBARE <strong>EG</strong>-RICHTLINIE<br />
Nr.: Datum: .../.../<strong>EG</strong><br />
Gemessener Schalleistungspegel:<br />
........................... dB<br />
7 BESCHREIBUNG DES GERÄTS BZW. DER MASCHINE<br />
Typ:<br />
Kategorie:<br />
Han<strong>de</strong>lsbezeichnung:<br />
Typnummer:<br />
Motorentyp:<br />
Antriebsart:<br />
Kennummer:<br />
Hersteller:<br />
Leistung/Drehzahl:<br />
Sonstige erfor<strong>de</strong>rliche technische Merkmale usw.:<br />
8 DIE FOLGENDEN UNTERLAGEN (MIT DER GLEICHEN NUMMER WIE IN FELD 2) SIND DIESER<br />
BESCHEINIGUNG BEIGEFÜGT:<br />
9 GÜLTIGKEIT DER BESCHEINIGUNG<br />
(Stempel)<br />
Ort<br />
(Unterschrift)<br />
Datum: / /