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Beherrschungsvertrag in der Tschechischen Rechtsordnung

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Inhalt:<br />

- Der <strong>Beherrschungsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Tschechischen</strong> <strong>Rechtsordnung</strong><br />

- Än<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Vergabe öffentlicher Aufträge <strong>in</strong> Tschechien<br />

Der <strong>Beherrschungsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Tschechischen</strong><br />

<strong>Rechtsordnung</strong><br />

Die tschechischen Bestimmungen zum <strong>Beherrschungsvertrag</strong> im Konzernrecht<br />

wurden erst 2001 e<strong>in</strong>geführt. Seit dem Inkrafttreten ist nach wie vor auf Grund<br />

mangeln<strong>der</strong> Rechtsprechung zu <strong>der</strong> neuen Rechtslage große Rechtsunsicherheit zu<br />

verzeichnen.<br />

Die wichtigsten Eckpunkte:<br />

• Der tschechische Gesetzgeber hat <strong>in</strong> erheblichem Umfang die Regelungen des<br />

deutschen HGB und des AktG übernommen.<br />

• Auf welche Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Beherrschungsvertrag</strong> anwendbar ist, ist nicht<br />

e<strong>in</strong>deutig bestimmt, es überwiegt die Auffassung, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Beherrschungsvertrag</strong> nicht nur auf Aktiengesellschaften anwendbar ist.<br />

• Gem. § 66 a des <strong>Tschechischen</strong> HGB entsteht das Beherrschungsverhältnis<br />

„faktisch“ o<strong>der</strong> aufgrund e<strong>in</strong>es Vertrages.<br />

• Wie im deutschen Recht ist das herrschende Unternehmen berechtigt, auch<br />

solche Weisungen zu erteilen, welche für die beherrschte Person ungünstig s<strong>in</strong>d,<br />

diese haben aber wenigstens im Interesse <strong>der</strong> herrschenden o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

konzernverbundenen Person zu se<strong>in</strong>.<br />

Der Schutz <strong>der</strong> außenstehenden Gesellschafter steht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Tschechischen</strong> Republik<br />

weniger im Vor<strong>der</strong>grund, so ist auf Ausgleichsregelungen wie <strong>in</strong> § 304 AktG, durch<br />

welchen eben diesen Gesellschaftern e<strong>in</strong> bestimmter jährlicher Gew<strong>in</strong>nanteil<br />

garantiert werden soll, vollständig verzichtet worden. Vermutlich soll so <strong>der</strong><br />

Investitionsstandort Tschechien für ausländische Unternehmen weiterh<strong>in</strong> attraktiv<br />

bleiben.<br />

Unabhängig, aus welchem Grund e<strong>in</strong> Verlust des beherrschten Unternehmens<br />

entsteht, hat aber das herrschende Unternehmen den Verlust auszugleichen. Diese<br />

Regelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Jedoch fehlt auch im<br />

tschechischen Recht e<strong>in</strong>e Regelung bzgl. <strong>der</strong> Festlegung des Endes <strong>der</strong><br />

Verlustübernahmeverpflichtungen, wenn <strong>der</strong> <strong>Beherrschungsvertrag</strong> während des<br />

Geschäftsjahres endet.<br />

Entsteht durch Sorgfaltspflichtverletzung des herrschenden Unternehmens e<strong>in</strong><br />

Schaden bei dem beherrschten Unternehmen, ist im Gegensatz zum deutschen AktG<br />

explizit die Haftung des herrschenden Unternehmens geregelt. Entsteht auch e<strong>in</strong><br />

Schaden beim Gläubiger, haftet das herrschende Unternehmen <strong>in</strong> Anlehnung an §<br />

309 AktG, wenn <strong>der</strong> Anspruch nicht aus dem Vermögen des Beherrschten befriedigt<br />

werden kann.<br />

Das Kündigungsrecht ist ähnlich wie im deutschen Recht geregelt, mit Ausnahme<br />

dessen, dass das tschechische Recht ke<strong>in</strong>e außerordentliche Kündigung e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmensvertrages kennt.<br />

Autor<strong>in</strong>:<br />

Marion Zeman, Rechtsanwält<strong>in</strong>


Än<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Vergabe öffentlicher Aufträge <strong>in</strong><br />

Tschechien<br />

Im Herbst 2002 nach dem Jahrhun<strong>der</strong>thochwasser wurde das Gesetz über die<br />

Vergabe öffentlicher Aufträge aus dem Jahre 1994 <strong>der</strong> <strong>Tschechischen</strong> Republik<br />

novelliert und die Möglichkeit beschleunigter und beschränkter Auftragsvergabe <strong>in</strong><br />

das Gesetz aufgenommen. Dieses Gesetz regelt die Bewerbung ausländischer<br />

Investoren um öffentliche Aufträge <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Tschechischen</strong> Republik.<br />

Wesentliche Eckpunkte aus <strong>der</strong> Sicht deutscher Unternehmer:<br />

Ausländischen Unternehmen können sich nunmehr wie folgt an <strong>der</strong> Vergabe<br />

öffentlicher Aufträge <strong>in</strong> Tschechien beteiligen:<br />

- durch Gründung e<strong>in</strong>er Zweignie<strong>der</strong>lassung,<br />

- durch Gründung e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft,<br />

- als Subauftragnehmer e<strong>in</strong>es tschechischen Unternehmens o<strong>der</strong><br />

- bei sog. Öffentlichen Wettbewerben mit <strong>in</strong>ternationaler Beteiligung<br />

direkt von Deutschland aus.<br />

Die öffentlichen Aufträge werden im Handelsanzeiger und unter <strong>der</strong> zentralen<br />

Adresse „www.centralni-adresa.cz“ ausgeschrieben.<br />

Oberster Grundsatz des Gesetzes ist <strong>der</strong> Gleichbehandlungsgrundsatz aller<br />

Bewerber nach § 11 des VÖAG.<br />

Problematisch ist aber nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge, dass die Ausschreibung auf tschechische Unternehmen begrenzt werden<br />

kann; deutsche Unternehmer haben ke<strong>in</strong> Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.<br />

Außerdem erlaubt das Gesetz, dass <strong>der</strong> Auftraggeber <strong>in</strong>ländische Auftragnehmer<br />

trotz e<strong>in</strong>es bis zu 10 % höheren Preises bevorzugen kann.<br />

Neben dem ähnlich wie <strong>in</strong> Deutschland ablaufenden Ausschreibungsverfahren<br />

kann die Qualifikation <strong>der</strong> Bewerber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geson<strong>der</strong>ten<br />

Qualifikationsvorverfahren geprüft werden. Für Unternehmen aus <strong>der</strong> BRD kann das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen gem. § 65 Abs. 4 durch Urkunden nach <strong>der</strong><br />

deutschen <strong>Rechtsordnung</strong> erfolgen, <strong>der</strong> deutsche Subauftragnehmer muss sich aber<br />

gegebenenfalls m<strong>in</strong>destens um die tschechische Gewerbegenehmigung bemühen.<br />

Außerdem sollte <strong>der</strong> Bewerber u.a. ke<strong>in</strong>e Steuerschulden bzw. an<strong>der</strong>e<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e gegenüber den Sozialversicherungen haben.<br />

Das Gesetz sieht zw<strong>in</strong>gend vor, dass je<strong>der</strong> Bewerber e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung i. H. v.<br />

0,5-3 % des Auftragswertes durch Bankbürgschaft auf erste Anfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> durch<br />

H<strong>in</strong>terlegung des Geldbetrages zu erbr<strong>in</strong>gen hat.<br />

Nach <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Angebote trifft <strong>der</strong> Auftraggeber die Entscheidung über das<br />

beste Angebot. Er darf alle Angebote nur ablehnen, wenn er sich das <strong>in</strong> den<br />

Ausschreibungsbed<strong>in</strong>gungen ausdrücklich vorbehalten hat. Das Ergebnis ist nach<br />

<strong>der</strong> Ausschreibungspflicht allen Bewerbern ausdrücklich bekanntzugeben, ebenso<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> zweit- und drittplazierte Bewerber bekanntzumachen.<br />

Als wichtige Rechtsbehelfe s<strong>in</strong>d zu nennen:<br />

• Beschwerdeverfahren beim Auftraggeber – Beschwerde entfaltet aufschiebende<br />

Wirkung<br />

• Überprüfungsverfahren des Aufsichtsorgans auf Antrag


• Überprüfung des Aufsichtsorgans von Amts wegen<br />

• Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

• bestimmte Handlungen gelten als unanfechtbar<br />

• gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde – Klage nach <strong>der</strong> neuen<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (1.1.2003) nach o.g. Vorverfahren<br />

Rechtsstand: 5. September 2003<br />

Ansprechpartner:<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong> Marion Zeman<br />

Eisenbeis & Jakstadt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berl<strong>in</strong>

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