EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 7.1<br />
c) Entgegen der sinngemässen Meinung des Beschwerdeführers hat die<br />
Gemeindeversammlung Freienbach dadurch, dass sie am 11. April <strong>2003</strong><br />
(ohne Verpflichtungskredit) einen Betrag von Fr. 300’000.– als Planungskosten<br />
für die Insel Ufnau genehmigt hat (und zwar in der Form eines Nachkredites,<br />
da ein entsprechender Voranschlagskredit <strong>2003</strong> nicht vorhanden<br />
war, vgl. dazu noch nachfolgend, Erw. 2e), die Bestimmungen des FHG<br />
nicht verletzt. Die Frage, ob für diese Ausgabenbewilligung ein Verpflichtungskredit<br />
erforderlich gewesen wäre, ist aus den folgenden Gründen zu<br />
verneinen.<br />
aa) Unbestritten ist, dass hier weder § 31 lit.a FHG, noch § 31 lit.b FHG<br />
zur Anwendung kommt. Näher zu prüfen ist hingegen die Frage, ob die<br />
Bewilligung der Ausgabe von Fr. 300’000.– als einmalige neue Ausgabe im<br />
Sinne von § 31 lit.c FHG, oder als wiederkehrende neue Ausgabe im Sinne<br />
von § 31 lit.d FHG zu qualifizieren ist.<br />
bb) Der Gesetzgeber hat im Finanzhaushaltungsgesetz (FHG) die Abgrenzung<br />
zwischen einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben nicht näher geregelt.<br />
Diese Abgrenzung bietet jedenfalls dann keine Schwierigkeiten, wenn<br />
die Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen können, dass eine bestimmte<br />
Ausgabe nur ein einziges mal anfällt (z.B. Beitrag an einen Jubiläumsanlass,<br />
vgl. die 1991 durchgeführten 700-Jahr-Feierlichkeiten), oder wenn zu erwarten<br />
ist, dass sich der betreffende Ausgabenbedarf alljährlich bzw. auf unbestimmte<br />
Zeit wiederholt (z.B. jährlicher Betriebskostenbeitrag an einen Kinderhort<br />
etc.).<br />
Bei der Bewilligung von Planungskosten für ein ganz bestimmtes Vorhaben<br />
geht es nicht um (alljährlich) wiederkehrende Ausgaben. Derartige auf<br />
ein bestimmtes Vorhaben bezogene Planungskosten gehören grundsätzlich<br />
zur Kategorie der einmaligen Ausgaben. Am dargelegten Charakter der einmaligen<br />
Ausgabe ändert sich prinzipiell auch dann nichts, wenn die<br />
(geschätzten) Planungskosten beispielsweise in zwei Tranchen (verteilt auf<br />
zwei Jahre) beantragt und bewilligt werden (vgl. dazu H.R. Thalmann, Kommentar<br />
zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 1987, S.397, wonach für die<br />
Qualifikation als einmalige Ausgabe unerheblich ist, ob die Ausgabe – deren<br />
Gesamtbetrag im voraus [annäherungsweise] bekannt ist – sich rechnungsmässig<br />
auf mehrere Jahre verteilt oder in einem einzigen Jahr vollumfänglich<br />
fällig wird). Allerdings darf mit einer solchen Aufteilung von (geschätzten)<br />
Planungskosten auf zwei Jahre die in § 31 lit.c FHG enthaltene Schwelle<br />
(1.5 Prozent des Steuerertrages der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener<br />
Rechnung) nicht unterlaufen werden. Dies ist indes hier nicht der Fall.<br />
Gemäss den vorliegenden Angaben beträgt die vorgenannte Schwelle ausgehend<br />
vom Steuerertrag 2002 der Gemeinde Freienbach Fr. 653’367.– (ausgehend<br />
vom Steuerertrag 2001 würde diese Schwelle sogar Fr. 880’768.–<br />
ausmachen, vgl. Vi-act.10). Zählt man (im Einklang mit der Argumentation<br />
des Beschwerdeführers) die im Jahre 2002 angefallenen und die im Jahre<br />
<strong>2003</strong> bewilligten Planungskosten für die Insel Ufnau zusammen (Fr.<br />
59’260.30 + Fr. 300’000.–), wird der erwähnte Schwellenwert eindeutig<br />
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