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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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2. a) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, der angefochtene<br />

Gemeindeversammlungsbeschluss verletze das Finanzhaushaltsgesetz<br />

(FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100). Diesen Standpunkt begründet er u.a. wie folgt:<br />

«Liegt bei einem Sachgeschäft keine Ausnahme gemäss § 31 FHG vor, ist ein Verpflichtungskredit<br />

einzuholen. Mit anderen Worten kommt der Gemeindeversammlung<br />

in diesem Fall vorberatende Funktion zu. Die Urnenabstimmung bleibt in diesem Fall<br />

vorbehalten (§ 39 Abs.2 FHG).<br />

Nicht anders kann es sich verhalten, wenn nicht ein vollkommen neues Geschäft, sondern<br />

ein Nachkredit zur Debatte steht, der – insbesondere, weil die Ausgabe die Limite<br />

gemäss § 31 lit.c oder d FHG überschreitet – einen Verpflichtungskredit erforderlich<br />

macht.<br />

Im Nichtwissen um die Limite, welche die Beschwerdegegnerin zur Vorlage eines<br />

Sachgeschäftes an die Urne zwingt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass der<br />

anlässlich der Gemeindeversammlung vom 11. April <strong>2003</strong> geforderte Nachkredit über<br />

CHF 300’000.00 einer Urnenabstimmung bedarf.<br />

(…)»<br />

b) Im kantonalen Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und<br />

Gemeinden (FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100) wird die Bewilligung von Ausgaben in<br />

den §§ 30ff. FHG geregelt. In § 30 FHG mit der Überschrift «1. Grundlage»<br />

wird normiert: «Damit eine Ausgabe vorgenommen werden darf, ist dafür ein<br />

Verpflichtungs- und ein Voranschlagskredit zu bewilligen». § 31 FHG enthält<br />

folgende Ausnahmen (Fettdruck nicht im Original):<br />

«Ein Verpflichtungskredit ist nicht erforderlich:<br />

B. 7.1<br />

a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des <strong>Kanton</strong>s, des<br />

Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten<br />

Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;<br />

b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel<br />

für die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen;<br />

c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5 Prozent des Steuerertrages der<br />

einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Rechnung nicht übersteigen,<br />

mindestens bis 75’000 Franken;<br />

d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5 Prozent des Steuerertrages<br />

der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Rechnung nicht übersteigen,<br />

mindestens bis 25’000 Franken.»<br />

Für weitere, in § 32 FHG normierte (und hier nicht in Frage stehende) Ausgaben<br />

ist weder ein Verpflichtungs-, noch ein Voranschlagskredit erforderlich<br />

(es handelt sich dabei namentlich um zwingende gebundene Ausgaben<br />

sowie Notausgaben zur Gefahrenabwehr).<br />

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