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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zwangsmassnahme von<br />

Art. 18 Abs. 3 lit. d KonzReg im Katalog der kantonalen Vollstreckungsmassnahmen<br />

von § 78 Abs. 1 VRP keine Grundlage hat, im Widerspruch zum verfassungsmässigen<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht und sich nicht<br />

mit dem (raum)planungs- und baurechtlichen Begriff der «Erschliessung»<br />

vereinbaren lässt. Probleme praktischer Art ergeben sich zudem aus der<br />

Bestimmung der Eigentümer von Liegenschaften als Schuldner der Wasserzinsen<br />

im Wasserversorgungskonzessionsreglement.<br />

(VGE 712/02 vom 9. Januar <strong>2003</strong>).<br />

7. Bezirke und Gemeinden / Politische Rechte<br />

7.1 Stimmrechtsbeschwerde<br />

– § 31 Finanzhaushaltgesetz (FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100): Abgrenzung zwischen<br />

einmaliger neuer Ausgabe und wiederkehrender neuer Ausgabe (Erw. 2c).<br />

– § 36 FHG: Nachkredit bei Fehlen eines Voranschlagkredites (Erw. 2e).<br />

– Keine behördliche Irreführung der Stimmberechtigten (Erw. 3).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

An der ordentlichen Gemeindeversammlung Freienbach vom 11. April <strong>2003</strong><br />

wurde bei der Behandlung des Nachkredites, welcher Planungskosten für die<br />

Insel Ufenau betrifft, ein Rückweisungsantrag gestellt u.a. mit der Begründung,<br />

es lägen keine genauen Angaben über die Zusammensetzung des Kredites<br />

von Fr. 300’000.– vor. Nach Ablehnung dieses Rückweisungsantrages<br />

genehmigte die Gemeindeversammlung den entsprechenden Nachkredit.<br />

Dagegen erhob der Stimmbürger, welcher den Rückweisungsantrag gestellt<br />

hatte, beim Verwaltungsgericht Stimmrechtsbeschwerde.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. c) Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der<br />

Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11. April <strong>2003</strong>, mit welchem<br />

Nachkredite für die laufende Rechnung <strong>2003</strong> im Betrage von Fr. 66’000.–<br />

und für die Investitionsrechnung <strong>2003</strong> im Betrage von Fr. 735’000.– genehmigt<br />

wurden. Konkret beantragt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren<br />

Ziffer 1 ausschliesslich, dass die Genehmigung des Nachkredites «für<br />

den Investitionsbeitrag Planungskosten Insel Ufnau auf die laufende Rechnung<br />

im Betrage von CHF 300’000.00 betr. Konto 310.565.11» aufzuheben<br />

sei. (…)<br />

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