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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

d) Selbst wenn eine allfällige Betreibung fruchtlos verlaufen (d.h. in einem<br />

Verlustschein enden) sollte, müsste vorliegend dennoch im Sinne des vorstehend<br />

erwähten grundrechtlichen Anspruches auf die Grundversorgung mit<br />

Strom und Wasser von einer Wasserdrosselung abgesehen werden. In diesem<br />

Fall wäre die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegner als Wasserbezüger<br />

erstellt und gleichzeitig konkludent auch der Beweis einer Notlage der<br />

Beschwerdeführer erbracht, womit sinngemäss Art. 14. Abs. 3 KonzReg zur<br />

Anwendung kommen müsste. Laut dieser Bestimmung können einem<br />

Schuldner, der nachzuweisen vermag, dass er durch die Bezahlung der Abgaben<br />

in eine Notlage geraten würde, die Ausstände gemäss einem Tilgungsplan<br />

gestundet (oder allenfalls gar erlassen) werden. Wie weit unter diesen<br />

Umständen allenfalls die öffentliche Fürsorge für die Wasserzinsen aufzukommen<br />

hätte, ist vorliegend nicht zu beurteilen.<br />

e) Letztlich lässt sich die Wasserdrosselung auch unter dem Gesichtspunkt<br />

des Planungs- und Baurechts nicht rechtfertigen.<br />

aa) Das Bundesrecht bezeichnet in Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes<br />

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Land als erschlossen,<br />

wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und<br />

die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen,<br />

dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Das<br />

kantonale Recht bezeichnet in § 37 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes<br />

vom 14. Mai 1987 (PBG; SR<strong>SZ</strong> 400.100) Land analog der vorstehend zitierten<br />

bundesrechtlichen Definition als erschlossen, wenn es für die betreffende<br />

Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-,<br />

Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss<br />

ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Versorgung mit Wasser oder<br />

Energie kann konzessionsweise von der Gemeinde einem betreffenden Versorgungswerk<br />

übertragen werden (§ 38 Abs. 3 u. 4). Bauten und Anlage<br />

dürfen nur auf gemäss § 37 Abs. 1 PBG erschlossenen Grundstücken errichtet<br />

werden (§ 53 PBG).<br />

bb) Aufgrund dieser planungs- und baurechtlichen Umschreibung des<br />

Begriffes der «Erschliessung» erweist sich eine kommunalgesetzlich<br />

verankerte Sanktion der Einstellung bzw. Drosselung der Wasserzufuhr<br />

als nicht vereinbar mit Sinn- und Zweck der Erschliessung von Bauland<br />

bzw. einer erschlossenen Baute. Eine willentlich zwangsweise Unterbrechung<br />

(oder auch Drosselung) der Wasserzufuhr verletzt die Wasserlieferungspflicht<br />

der Konzessionärin. Es wäre zudem in höchstem Masse<br />

widersprüchlich, einerseits eine Anschlusspflicht der jeweiligen Grundeigentümer<br />

eines erschlossenen Baugebietes zu postulieren, anderseits aber<br />

einen Grundeigentümer, der Gebühren und Beiträge nicht (fristgerecht)<br />

bezahlt, wieder ganz oder teilweise von den Versorgungswerken abzukoppeln.<br />

Eine solche Vorgehensweise verträgt sich nicht mit dem Begriff der<br />

Baureife.<br />

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