EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 5.3<br />
d) Selbst wenn eine allfällige Betreibung fruchtlos verlaufen (d.h. in einem<br />
Verlustschein enden) sollte, müsste vorliegend dennoch im Sinne des vorstehend<br />
erwähten grundrechtlichen Anspruches auf die Grundversorgung mit<br />
Strom und Wasser von einer Wasserdrosselung abgesehen werden. In diesem<br />
Fall wäre die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegner als Wasserbezüger<br />
erstellt und gleichzeitig konkludent auch der Beweis einer Notlage der<br />
Beschwerdeführer erbracht, womit sinngemäss Art. 14. Abs. 3 KonzReg zur<br />
Anwendung kommen müsste. Laut dieser Bestimmung können einem<br />
Schuldner, der nachzuweisen vermag, dass er durch die Bezahlung der Abgaben<br />
in eine Notlage geraten würde, die Ausstände gemäss einem Tilgungsplan<br />
gestundet (oder allenfalls gar erlassen) werden. Wie weit unter diesen<br />
Umständen allenfalls die öffentliche Fürsorge für die Wasserzinsen aufzukommen<br />
hätte, ist vorliegend nicht zu beurteilen.<br />
e) Letztlich lässt sich die Wasserdrosselung auch unter dem Gesichtspunkt<br />
des Planungs- und Baurechts nicht rechtfertigen.<br />
aa) Das Bundesrecht bezeichnet in Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes<br />
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Land als erschlossen,<br />
wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und<br />
die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen,<br />
dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Das<br />
kantonale Recht bezeichnet in § 37 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes<br />
vom 14. Mai 1987 (PBG; SR<strong>SZ</strong> 400.100) Land analog der vorstehend zitierten<br />
bundesrechtlichen Definition als erschlossen, wenn es für die betreffende<br />
Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-,<br />
Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss<br />
ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Versorgung mit Wasser oder<br />
Energie kann konzessionsweise von der Gemeinde einem betreffenden Versorgungswerk<br />
übertragen werden (§ 38 Abs. 3 u. 4). Bauten und Anlage<br />
dürfen nur auf gemäss § 37 Abs. 1 PBG erschlossenen Grundstücken errichtet<br />
werden (§ 53 PBG).<br />
bb) Aufgrund dieser planungs- und baurechtlichen Umschreibung des<br />
Begriffes der «Erschliessung» erweist sich eine kommunalgesetzlich<br />
verankerte Sanktion der Einstellung bzw. Drosselung der Wasserzufuhr<br />
als nicht vereinbar mit Sinn- und Zweck der Erschliessung von Bauland<br />
bzw. einer erschlossenen Baute. Eine willentlich zwangsweise Unterbrechung<br />
(oder auch Drosselung) der Wasserzufuhr verletzt die Wasserlieferungspflicht<br />
der Konzessionärin. Es wäre zudem in höchstem Masse<br />
widersprüchlich, einerseits eine Anschlusspflicht der jeweiligen Grundeigentümer<br />
eines erschlossenen Baugebietes zu postulieren, anderseits aber<br />
einen Grundeigentümer, der Gebühren und Beiträge nicht (fristgerecht)<br />
bezahlt, wieder ganz oder teilweise von den Versorgungswerken abzukoppeln.<br />
Eine solche Vorgehensweise verträgt sich nicht mit dem Begriff der<br />
Baureife.<br />
97