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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

cc) Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das öffentliche Interesse<br />

an einer gesicherten Grundversorgung auch eine gesicherte Finanzierung<br />

der entsprechenden Infrastruktur erfordert, was über die (Anschlussund<br />

Wasser-)gebühren der Wasserbezüger erfolgt. Indessen ist die ausreichende<br />

Versorgung mit Energie und Wasser die elementarste Voraussetzung,<br />

um überhaupt ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, und<br />

gehört mithin zum zentralen Gehalt des Grundrechts auf Existenzsicherung<br />

(vgl. Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.A.<br />

Zürich 2001, Rz 918; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A.<br />

Bern 1999, S. 172 ff). Konsequenterweise ist bei der Einstellung der Belieferung<br />

durch einen kommunalen Versorgungsbetrieb wegen Zahlungsverzugs<br />

oder Zahlungsverweigerung des Belieferten zwischen den verschiedenen<br />

Versorgungsleistungen zu differenzieren und eine Einstellung nur in<br />

Ausnahmefällen zuzulassen. Im von Imboden / Rhinow zitierten Präjudiz<br />

(a.a.O. Nr. 56 B II; vgl. Tschanner u.a., a.a.O. § 31 VI.1; Knapp, a.a.O, Rz.<br />

1738) wurde in Differenzierung zwischen der Einstellung eines lebenswichtigen<br />

Gutes wie Wasser und existentiell minder bedeutenden Telephonieleistungen<br />

ausgeführt, es sei durchaus zu verstehen, wenn die (Trink)<br />

Wasserabgabe - das gleiche gilt nicht minder für das Gebrauchswasser -<br />

durch die Gemeinde als eine im höheren Interesse unentbehrliche Leistung<br />

betrachtet wird, deren Unterbrechung aus finanziellen Motiven nicht statthaft<br />

sei. Je wichtiger die Leistung der Anstalt für das Leben der Anstaltsbenützer<br />

und je grösser das öffentliche Interesse an der Nichteinschränkung<br />

der Benutzerrechte sei, um so sparsamer muss die Anstalt von der<br />

Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Leistungen zu verkürzen oder gar zu<br />

verweigern. Von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzurücken,<br />

besteht kein Grund.<br />

c) Die Einstellung bzw. Drosselung der Wasserabgabe erweist sich auch<br />

aufgrund des vorliegend anwendbaren Wasserversorgungskonzessionsreglements<br />

als höchst problematische Massnahme.<br />

Gemäss Art. 18 Abs. 1 KonzReg trifft die Pflicht zur Entrichtung der aus<br />

Grundtaxe und Verbrauch zusammengesetzten Wasserzinsen die Eigentümer<br />

von Liegenschaften. So ist es denkbar, dass ein Eigentümer einer von Dritten<br />

(Mieter, Pächter, Nutzniessungsberechtigte etc.) bewohnten Liegenschaft<br />

seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, von der Massnahme indessen die<br />

Dritten betroffen sind, die Massnahme mithin nicht greifen kann, da sie den<br />

Eigentümer nicht oder höchstens mittelbar trifft. Zudem müssen sich die<br />

Dritten den (teilweisen) Entzug von Wasserlieferungen sowohl unter bauwie<br />

auch zwangsvollstreckungsrechtlichen Gründen nicht gefallen lassen.<br />

Das gleiche muss auch dort Geltung haben, wo vom Eigentümer abhängige<br />

Dritte (Familienmitglieder; Unterstützungsberechtigte; bes. Kleinkinder wie<br />

auch Betagte) betroffen sind. Mit anderen Worten könnte die Massnahme nur<br />

im seltenen Fall zur Anwendung kommen, wo der Eigentümer der alleinige<br />

Bewohner einer Liegenschaft ist.<br />

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