EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 5.3<br />
Beugemassnahme (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001 B 17.1, S. 151). Die Vollstreckung obliegt<br />
der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erstinstanzlich<br />
getroffen hat (§ 77 Abs. 1 VRP). Sie hat bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahmen<br />
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (§ 78<br />
Abs. 2 VRP).<br />
cc) Die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste Einstellung bzw.<br />
Drosselung der Wasserzufuhr als administrativer Rechtsnachteil (d.h. Verweigerung<br />
einer Verwaltungsleistung) ist in der VRP, mithin im kantonalen Recht,<br />
welches kommunalem Recht vorgeht, nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich<br />
zwar nicht zwingend, dass mangels expliziter Erwähnung dieser Vollstreckungsmassnahme<br />
im zitierten Massnahmenkatalog administrative Rechtsnachteile<br />
nicht zulässig sind, zumal bei dieser Form von Zwangsmassnahme,<br />
wie vorerwähnt, an die Stelle einer gesetzlichen Grundlage die Konnexität zwischen<br />
Pflichtverletzung des Pflichtigen und verweigerter Leistung treten kann.<br />
Zu beachten ist hingegen, dass bei Massnahmen, welche wie im vorliegenden<br />
Fall die Grundrechte des einzelnen tangieren, dem Erfordernis der gesetzlichen<br />
Grundlage eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV).<br />
dd) Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind indessen ohnehin, wie privatrechtliche<br />
Schulden, auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem<br />
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zwangsweise einzutreiben.<br />
Jede andere Art der Zwangsvollstreckung ist bei öffentlichrechtlichen<br />
Geldforderungen grundsätzlich unzulässig (Imboden / Rhinow a.a.O. Nr. 50<br />
B I; (Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 925 f).<br />
b) Weiter steht die vorgesehene Zwangsmassnahme auch im Widerspruch<br />
zum (verfassungsmässigen) Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />
aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahme<br />
ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um das zu verwirklichende<br />
Ziel zu erreichen, und ein vernünftiges Verhältnis zwischen eingesetztem<br />
Mittel und erstrebtem Zweck gewahrt bleibt. Die Frage nach der<br />
Verhältnismässigkeit einer Massnahme stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt<br />
ein zulässiges öffentliches Interesse besteht (Häfelin / Müller a.a.O. Rz 486f).<br />
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist einerseits bei der Wahl der Zwangsmittel<br />
wegleitend, anderseits muss er ebenfalls bei der Rangordnung der<br />
Zwangsmittel beherrschend sein (Kölz / Bosshart / Röhl, a.a.O., § 30 N 48 ff).<br />
bb) Vorliegend erfüllt die Einstellung bzw. Drosselung der Wasserzufuhr<br />
allenfalls das Erfordernis der Geeignetheit des Mittels. Indessen sind öffentlichrechtliche<br />
Geldforderungen, wie erwähnt, grundsätzlich auf dem Weg<br />
der Schuldbetreibung durchzusetzen. Steht der Weg über die Schuldbetreibung<br />
zur Verfügung, scheitern andere mögliche Zwangsmittel in der Regel<br />
schon am Kriterium der Erforderlichkeit. Schwere administrative Rechtsnachteile<br />
haben ohnehin nur subsidiären Charakter.<br />
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