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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

der Drosselung eine Nachfrist zur Bezahlung der offenen Rechnung zu setzen<br />

und überdies eine formelle Vollstreckungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung<br />

zu erlassen sei.<br />

Diese Androhung der Drosselung der Wasserzufuhr zielt nur mittelbar auf<br />

die Eintreibung der Wasserzinsausstände ab, indem die Beschwerdeführer an<br />

ihre Pflicht zu «loyalem Bürgerverhalten» (Vernehmlassung WV Ziff. 4 S. 3),<br />

d.h. zur Entrichtung des gesetzlich vorgesehenen Entgeltes, erinnert werden<br />

sollen. Mithin stellt die angedrohte Drosselung eine Zwangsmassnahme dar.<br />

Dazu drängen sich nachfolgende Bemerkungen (Erw. 5) auf.<br />

5.a) Die Einstellung bzw. Drosselung der Wasserzufuhr als Zwangsmassnahme<br />

ist in casu zunächst aus (zwangs-)vollstreckungsrechtlichen Überlegungen<br />

unzulässig.<br />

aa) Die Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Sanktionen ist an verschiedene<br />

Voraussetzungen geknüpft:<br />

– Vollstreckbarkeit der Verfügung, d.h. formelle Rechtskraft der Verfügung,<br />

– Zuständigkeit der die Vollstreckungsmassnahme anordnenden Behörde,<br />

– gesetzliche Grundlage der Massnahme im Falle von repressiven Sanktionen.<br />

Im Gegensatz zu den exekutorischen Sanktionen sind repressive Sanktionen<br />

nicht schon durch die Norm gedeckt, welche die zu vollstreckende<br />

Pflicht begründet (Tschannen u.a., a.a.O. § 31 IV.1.c); bei der Verweigerung<br />

von Verwaltungsleistungen kann eine fehlende gesetzliche Grundlage<br />

allenfalls durch die Konnexität zwischen Pflichtverletzung des Pflichtigen<br />

und verweigerter Leistung kompensiert werden (Tschannen u.a., a.a.O.<br />

§ 31 VI.1; Knapp, a.a.O. Rz 1732; Häfelin / Müller a.a.O. Rz 976);<br />

– Wahrung der Verhältnismässigkeit; das eingesetzte Zwangsmittel muss<br />

geeignet und erforderlich sein, um die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen<br />

Pflicht durchzusetzen und die Zweck-Mittel-Relation muss den<br />

Verhältnissen angemessen sein: es soll nicht mit Kanonen auf Spatzen<br />

geschossen werden. Daraus ergibt sich, dass von den möglichen Sanktionen<br />

die mildest mögliche Sanktion zu ergreifen ist und die einmal ergriffene<br />

Sanktion auf das sachlich notwendige zu beschränken ist. Ausdruck<br />

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist auch die vorherige Androhung<br />

unter Ansetzung einer Erfüllungsfrist (zur Verhältnissmässigkeit vgl.<br />

nachstehend Erw. b).<br />

bb) § 78 Abs. 1 VRP sieht als Vollstreckungsmassnahmen vor die Schuldbetreibung<br />

für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Ersatzvornahme<br />

auf Kosten des Pflichtigen (lit. b); den unmittelbaren Zwang gegen<br />

den Pflichtigen oder seine Sachen (lit. c); Ordnungsbussen für jeden Tag bis<br />

zur Erfüllung (lit. d).<br />

Diese im kantonalen Recht vorgesehenen Vollstreckungsmassnahmen<br />

haben exekutorischen Charakter; die tägliche Ordnungsbusse ist indes eine<br />

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