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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

gemachten Anspruch entschieden worden ist. Die Rechtskraft bezieht sich in<br />

der Regel nur auf das Dispositiv. Verweist dieses aber auf die Erwägungen,<br />

haben diese an der Rechtskraft teil (Kölz / Häner, Verwaltungsverfahren und<br />

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A. Zürich 1998 Rz 716 mit Hinweisen<br />

auf die Rechtsprechung). Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen<br />

und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer anderen<br />

Streitsache keine bindende Wirkung.<br />

c) Bei periodischen Abgaben, wie es auch Wasserzinsen darstellen, gibt es<br />

Rechts- und Sachgrundlagen, die regelmässig über längere Zeit gleich bleiben.<br />

Auf der Basis dieser unveränderten Grundlagen werden dann periodisch<br />

die konkret anfallenden, nicht gleichbleibenden Abgaben (hier Wasserzinsen)<br />

zusammen mit den sich verändernden Faktoren (z.B. Wasserverbrauch)<br />

ermittelt und teilweise ex lege (z.B. beim Steuerrecht und AHV-Beitragsrecht),<br />

teilweise bei Bedarf (z.B. bei diversen periodischen Kausalabgaben,<br />

die der Schuldner aufgrund einer blossen Rechnungsstellung nicht zahlt) verbindlich,<br />

d.h. in Verfügungsform festgestellt. Damit wird einerseits im Streitfall<br />

der Rechtsmittelweg geöffnet, und anderseits das Inkasso für eine<br />

bestimmte Zeitperiode betreibungsrechtlich durchsetzbar gemacht (Rechtsöffnungstitel).<br />

Solche zeitlich aufeinander folgende, veränderbare periodische<br />

Abgabefestsetzungen sind somit nicht identische Ansprüche. Es kann<br />

deshalb auch nicht von einer res iudicata ausgegangen werden, nachdem das<br />

Verwaltungsgericht mit VGE 859/02 vom 19. Juli 2002 bereits über die Wasserzinsen<br />

1999 entschieden hat. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass Verfügungen<br />

und Entscheide von Verwaltungsbehörden, die nicht von einer richterlichen<br />

Instanz überprüft werden, vielfach gar nicht in materielle<br />

Rechtskraft erwachsen, weshalb in solchen Fällen schon deswegen keine res<br />

iudicata vorliegen würde (vgl. Kölz / Häner, a.a.O. Rz 380f mit zahlreichen<br />

Verweisen; Kölz / Bosshart / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.A. Zürich 1999, Vorb. zu §§ 86a-86d N 5).<br />

Das Fehlen einer res iudicata bedeutet aber nicht, dass auf bereits in früheren<br />

Verfahren beurteilte Rügen jedesmal wieder mit umfassender Begründung<br />

einzugehen ist. Vielmehr darf und muss hier grundsätzlich eine summarische<br />

Begründung mit Verweis auf einen früheren Entscheid genügen.<br />

Anderseits ermöglicht das Fehlen einer res iudicata von einer früheren Entscheidbegründung<br />

abzuweichen, falls die beurteilende Instanz zu neuen,<br />

abweichenden Erkenntnissen gelangen würde. Bei einer res iudicata wären<br />

Verwaltungsbehörden und Gerichte hingegen gleichermassen daran gebunden.<br />

Sie müssten als Fehlentscheide erkannte frühere Erkenntnisse unangetastet<br />

lassen, ausser es würde ein Revisionsgrund vorliegen, was aber selten<br />

der Fall ist.<br />

4. (…). Der Gemeinderat X. erachtet diese angedrohte Reduktion, die sich<br />

auf Art. 18 Abs. 3 KonzReg abstützt, für rechtmässig (angefochtener Entscheid<br />

vgl. Ziff. 3 S. 3). Hingegen wird die Wasserversorgerin darauf hingewiesen,<br />

dass gemäss § 79 Abs. 1 VRP den Beschwerdeführern vor Beginn<br />

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