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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

Ermittlung der zulässigen Ausnützung die (auch noch anderen Grundeigentümern<br />

dienende) Zufahrtsfläche bei der anrechenbaren Landfläche in<br />

Abzug gebracht wird (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 lit. b des kommunalen Baureglements,<br />

BauR).<br />

(…).<br />

(VGE 717/03 vom 14. November <strong>2003</strong>).<br />

5.3 Wasserzinsen<br />

– Frage der «res iudicata» bei periodischen Abgaben (Erw. 1).<br />

– Unzulässigkeit der Wasserdrosselung als Zwangsmassnahme (Erw. 4 und 5).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Ein säumiger Wasserbezüger wurde von der Wasserversorgerin verfügungsweise<br />

zur Zahlung der Wasserzinsausstände für das Jahr 1999 verpflichtet.<br />

Eine vom Säumigen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde<br />

wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen.<br />

Für die beiden Folgejahre musste er erneut verfügungsweise zur Zahlung<br />

der Wasserzinsen verpflichtet werden. Mit derselben Verfügung wurden die<br />

Organe der Wasserversorgerin ermächtigt, im Falle weiterer und künftiger<br />

Säumnis Wasserlieferungen nach vorangegangener Mahnung auf 0.07 Minutenliter<br />

zu reduzieren. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde<br />

wurde vom Gemeinderat abgewiesen. Der Regierungsrat überwies die gegen<br />

den Gemeinderatsbeschluss erhobene Beschwerde zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.b) Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige<br />

Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft<br />

zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt<br />

auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE<br />

125 III 241 E. 1; BGE 119 II 89 E. 2a S. 90 mit Hinweisen; 121 III 474 E. 4a<br />

S. 477; 123 III 16 E. 2a S. 18). Von Gleichheit des Verfügungs- oder Streitgegenstandes<br />

kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte<br />

einen gegenüber dem früheren Verwaltungsakt oder Urteil veränderten Sachverhalt<br />

geltend macht. An dieser Identität fehlt es aber auch dann, wenn seit<br />

Erlass des Verwaltungsaktes oder des Urteils eine Rechtsänderung eingetreten<br />

ist, welche Verfügung oder Urteil nun als rechtswidrig erscheinen lässt<br />

(bereits BGE 98 V 174 E. 2 mit Hinweisen). Zu beachten ist auch, dass die<br />

materielle Rechtskraftwirkung nur soweit eintritt, als über den geltend<br />

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