EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 5.2<br />
teilsabgabe ist somit darin zu erblicken, dass - falls keine Vorteilsabgabe eingeführt<br />
worden wäre - der betreffende Grundeigentümer mit einem direkten<br />
Zugang zur <strong>Kanton</strong>s-, Bezirks- oder Gemeindestrasse sich an keinen<br />
Erschliessungskosten beteiligen müsste (vgl. auch VGE 622/01 vom 16.<br />
November 2001, Erw. 5b in fine). Mit anderen Worten wollte der Gesetzgeber<br />
mit der in § 58 StrV normierten Vorteilsabgabe im Wesentlichen diejenigen<br />
Grundeigentümer erfassen, welche «für die Bebauung» ihres Baugrundstücks<br />
in erschliessungsmässiger Hinsicht quasi nur eine Hauszufahrt<br />
(direkt) zur <strong>Kanton</strong>s-, Bezirks- oder Gemeindestrasse (Basiserschliessung)<br />
zu erstellen haben (bzw. im Falle einer baulichen Erweiterung der Nutzfläche<br />
bewirken, dass ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr im<br />
Sinne von § 47 Abs. 2 StrV über die bestehende Hauszufahrt direkt in die<br />
betreffende öffentliche Strasse geleitet wird).<br />
b) Des Weiteren ist auch noch auf folgende Aspekte hinzuweisen: Wenn<br />
Eigentümer von Baugrundstücken, welche direkt an eine öffentliche Strasse<br />
anstossen, für die Erstellung einzelner Hauszufahrten jeweils Vorteilsabgaben<br />
zu entrichten haben, wächst auch die Bereitschaft dieser Grundeigentümer,<br />
sich an einer gemeinsamen (rückwärtigen) Erschliessungslösung mit<br />
einer einzigen Einfahrt in die öffentliche Strasse (kostenmässig) zu beteiligen.<br />
Mit der Beteiligung an den Kosten einer gemeinsamen Erschliessungslösung<br />
kann den einbezogenen Grundeigentümern in der Regel kein Sondervorteil<br />
vorgehalten werden, weshalb in solchen Fällen die innere<br />
Rechtfertigung für die Erhebung einer Vorteilsabgabe nicht ersichtlich ist.<br />
Bei dieser Sachlage dient die Vorteilsabgabe letztlich auch dazu, anstelle von<br />
mehreren Hauszufahrten (welche jeweils direkt in eine <strong>Kanton</strong>s-, Bezirksoder<br />
Gemeindestrasse einmünden) eine gemeinsame Erschliessungslösung<br />
zu fördern und damit die Anzahl der Einfahrten zu beschränken. Mit einer<br />
solchen Zusammenlegung von potentiellen Einfahrten wird insbesondere<br />
auch die Verkehrssicherheit verbessert.<br />
c) Nach dem Gesagten drängt sich folgende Präzisierung auf. Falls ein<br />
Baugrundstück über eine Feinerschliessungsstrasse erschlossen wird, welche<br />
auch noch anderen Grundeigentümern in der Nachbarschaft als Erschliessung<br />
dient, wird es sich im Regelfall so verhalten, dass der Eigentümer dieses<br />
Baugrundstücks sich grundsätzlich auch an die Erstellungs- und Unterhaltskosten<br />
dieser Feinerschliessungsstrasse zu beteiligen hat(te). In einem<br />
solchen Fall kann von einem abgeltungspflichtigen Sondervorteil im obgenannten<br />
Sinne nicht gesprochen werden. Analoges gilt auch dann, wenn diese<br />
Feinerschliessungsstrasse über das Grundstück des bauwilligen Grundeigentümers<br />
führt und dieser Grundeigentümer den betreffenden Zugang zur<br />
öffentlichen Strasse nicht wie eine Hauszufahrt für sich allein beanspruchen<br />
kann (z.B. auch für Autoabstellplätze), sondern diese Zufahrtsfläche für den<br />
Zubringerverkehr zu anderen Grundstücken in der Nachbarschaft jederzeit<br />
freihalten muss. Bei einer derartigen Konstellation liegt insbesondere dann<br />
kein Sondervorteil vor, wenn dem bauwilligen Grundeigentümer für die<br />
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