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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.2<br />

3. Die Beklagte als Betreiberin der Rodelbahn ist unbestrittenermassen<br />

verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen<br />

vorzukehren. Diese Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus<br />

der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Gefahrenzustand schafft.<br />

Neben dieser Deliktshaftung aus Art. 41 OR steht die Haftung aus Vertrag im<br />

Vordergrund. Der Inhaber einer Rodelbahn hat (analog zu den mietvertraglichen<br />

Bestimmungen) dem Benützer der Talabfahrt Schlitten und Anlage in<br />

einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zur Verfügung zu<br />

stellen, damit ein gefahrloses Befahren der Bahn möglich ist. Weitere mögliche<br />

Haftungsgrundlagen sind die ausservertragliche Haftung des Werkeigentümers<br />

nach Art. 58 OR sowie die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55<br />

OR. Zu den Voraussetzungen der einzelnen Haftungsarten kann auf die Ausführungen<br />

im vorinstanzlichen Urteil, denen die Zivilkammer beipflichtet,<br />

verwiesen werden (Urteil S. 7 – 10). Ob die Haftungsgrundlage vertraglicher<br />

oder ausservertraglicher Natur ist, ändert nichts am Inhalt der Verkehrssicherungspflicht<br />

(siehe BGE 121 III 360): Schlitten und Anlage sind in einem<br />

Zustand zur Verfügung zu stellen, die ein gefahrloses Befahren – auch durch<br />

Kinder – erlauben und es sind die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts-<br />

und Schutzmassnahmen zu treffen. Insbesondere ist der Benützer der<br />

Anlage vor Gefahren zu schützen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und<br />

sich daher als eigentliche Fallen erweisen.<br />

Zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob ein Mangel der Anlage oder im<br />

Betrieb, den die Beklagte zu vertreten hat, vorgelegen hat oder ob ihr bzw.<br />

ihren Angestellten ein schuldhaftes Verhalten oder eine Verletzung von Sorgfaltspflichten<br />

vorgeworfen werden kann. Allein aus dem Umstand, dass sich<br />

auf der Rodelbahn ... ein Auffahrunfall ereignet hat, kann nicht ein Werkmangel<br />

oder eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Beklagte abgeleitet<br />

werden. Für die Haftung der Beklagten muss der konkrete Nachweis<br />

eines Mangels beim Schlitten bzw. der Anlage generell erbracht sein oder es<br />

muss der Beklagten ein konkreter Sicherheitsmangel vorgeworfen werden<br />

können, der den Auffahrunfall bewirkt oder zumindest mitbegünstigt hat.<br />

a) Rodelbahn als Sportanlage: ...<br />

b) Bremsverhalten des Schlittens M.: ...<br />

c) Beschilderung: ...<br />

d) Flattervorhänge: Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren neu, dass die<br />

Anlage der Beklagten gegen Bahnende keine Flattervorhänge aufweise. Sie<br />

weist darauf hin, dass gewisse Bahnen vor dem Auslauf solche Vorhänge installiert<br />

hätten; diese hätten eine wirksame Bremsfunktion und würden das Ende<br />

der Bahn anzeigen (Fotos in Berufungsbeilage 2 sowie Privatgutachten Dr. L.<br />

AG, zu Frage 11). Eine Partei hat ihre Sachvorbringen im erstinstanzlichen<br />

Hauptverfahren rechtzeitig darzulegen (§ 103 ZPO). Das Vorbringen, die<br />

Beklagte habe durch die fehlende Installation von Flattervorhängen, ihrer Verkehrsicherungspflicht<br />

nicht Genüge getan, ist deshalb verspätet. Eine Novenberechtigung<br />

im Sinne der §§ 198 und 104 ZPO ist nicht ersichtlich und wird<br />

10

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