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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

öffentlich zugänglichen Parkierungsanlage bewilligt wurde, ist darin eine<br />

bauliche Erweiterung der Nutzfläche zu erblicken, welche grundsätzlich der<br />

Vorteilsabgabepflicht unterliegt. Von dieser Nutzfläche sind allfällige ausgewiesene<br />

altrechtliche Parkfelder abzuziehen. (…).<br />

(VGE 721/02 vom 9. Januar <strong>2003</strong>).<br />

5.2 Vorteilsabgabe gemäss § 58 StrV<br />

– Kein abgabepflichtiger Sondervorteil, wenn Grundeigentümer bestehende<br />

Zufahrtsfläche für Zubringerverkehr zu anderen Grundstücken in Nachbarschaft<br />

freihalten muss.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens<br />

717/03 bildet die Frage, ob das kantonale Tiefbauamt die Beschwerdeführer<br />

zu Recht verpflichtet hat, eine Vorteilsabgabe von Fr. 6’268.– zu bezahlen.<br />

2. Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes<br />

(§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47f.) eine Vorteilsabgabe<br />

(vgl. § 58 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung vom 15.<br />

September 1999, StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110). Nach § 47 Abs. 1 StrV bedürfen das<br />

Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater<br />

Zugänge zu Strassen einer Bewilligung des Strassenträgers. Eine Bewilligung<br />

ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich<br />

grösserer oder andersartiger Verkehr geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2<br />

StrV). Die Abgabepflicht entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt<br />

der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung<br />

der Nutzfläche (vgl. § 58 Abs. 2 lit. b StrV). Die Vorteilsabgabe beträgt<br />

höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche:<br />

Bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber<br />

ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58 Abs. 3 lit. b<br />

StrV).<br />

3.a) Im Zusammenhang mit der Einführung der Vorteilsabgabe hat der<br />

kantonale Gesetzgeber als abgeltungspflichtigen Sondervorteil sinngemäss<br />

den Umstand bezeichnet, dass derjenige mit einer privaten Zufahrt bzw. mit<br />

einem Direktzugang zur öffentlichen Strasse ohne die Abgeltung insofern<br />

bevorteilt wäre, als er keine Beteiligung an Erschliessungskosten leisten<br />

müsste (vgl. dazu VGE 625/01 vom 16. November 2001, Erw. 2b, publ. in:<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, Nr. B.5.2, S. 88ff.). Die innere Rechtfertigung für die Vor-<br />

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