EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
ligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der<br />
Nutzfläche entsteht. Daraus sind folgende Schlussfolgerungen abzuleiten.<br />
Zum einen hat der Gesetzgeber die Entstehung der Vorteilsabgabepflicht vom<br />
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (für bestimmte Bauvorhaben) abhängig<br />
gemacht. Nachdem der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorteilsabgabe<br />
(per 1. Jan. 2000) keine Rückwirkung statuiert hat, gilt offenkundig, dass eine<br />
Vorteilsabgabe nur dann entstehen kann, wenn der betreffende Grundeigentümer<br />
bewilligungspflichtige (bauliche) Änderungen vornehmen will (nicht<br />
aber dann, wenn ein Grundeigentümer für seine am 1. Jan. 2000 bereits bewilligte<br />
oder bereits bestehende Überbauung mit Direktzugang zur betreffenden<br />
Strasse keine Änderungen beabsichtigt). Zum andern hat der Gesetzgeber<br />
nicht sämtliche bewilligungspflichtigen Änderungen am betreffenden Grundstück<br />
der Vorteilsabgabepflicht unterstellt, sondern ausdrücklich nur Bewilligungen<br />
«für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche»<br />
(zur effektiv bebauten Nutzfläche sind auch Aussenparkplätze zu zählen, vgl.<br />
VGE 640/01 vom 20. Juni 2002). Mithin sind (bewilligungspflichtige) Änderungen<br />
bestehender Bauten ohne bauliche Erweiterung der Nutzfläche (also<br />
beispielsweise Renovationen, Umbauten innerhalb bestehender Kubaturen<br />
oder reine Nutzungsänderungen) grundsätzlich nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
nicht unter die Vorteilsabgabepflicht zu subsumieren (andernfalls der<br />
Gesetzgeber eine andere Regelung gewählt hätte, beispielsweise: Die Abgabepflicht<br />
entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung<br />
für eine bauliche Nutzung des Grundstücks oder für eine Nutzungsänderung).<br />
Mit anderen Worten ist § 58 Abs.2 lit.b StrV dahingehend zu<br />
verstehen, dass die Abgabepflicht dann entsteht, wenn das (über einen Direktzugang<br />
verfügende) Baugrundstück entweder neu überbaut wird und «für<br />
diese Bebauung» eine Bewilligung erteilt wird, oder wenn bei einer bereits<br />
bestehenden (bzw. am 1. Jan. 2000 bereits bewilligten) baulichen Nutzung des<br />
betreffenden Grundstücks zusätzlich eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche<br />
bewilligt wird.<br />
c) Diese soeben dargelegten Ausführungen haben auf den konkreten Fall<br />
bezogen folgende Konsequenzen. Anzufügen ist, dass die eingereichten<br />
Akten nicht ausreichen, um den zugrunde liegenden Sachverhalt eindeutig<br />
festzustellen, weshalb sich bereits deswegen eine Rückweisung zur ergänzenden<br />
Sachverhaltsabklärung aufdrängt. Abgesehen davon ist eine Rückweisung<br />
an die Vorinstanz auch noch aus den in Erwägung 4 erläuterten<br />
Gründen unumgänglich.<br />
Soweit es zutrifft, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Baubewilligung<br />
vom 12. März 2001 im Wesentlichen lediglich eine Renovation von<br />
bereits (am 1. Jan. 2000) bestehenden Bauten vorgenommen hat, fällt die<br />
Erhebung einer Vorteilsabgabe ausser Betracht, weil eine reine Renovation<br />
weder als Bebauung im Sinne von § 58 Abs.2 lit.b StrV, noch als bauliche<br />
Erweiterung der Nutzfläche zu qualifizieren ist. (…).<br />
Soweit es sich so verhält, dass mit dem vorinstanzlichen Beschluss vom<br />
12. März 2001 auf dem betreffenden Areal erstmals die Erstellung einer<br />
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