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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

ligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der<br />

Nutzfläche entsteht. Daraus sind folgende Schlussfolgerungen abzuleiten.<br />

Zum einen hat der Gesetzgeber die Entstehung der Vorteilsabgabepflicht vom<br />

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (für bestimmte Bauvorhaben) abhängig<br />

gemacht. Nachdem der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorteilsabgabe<br />

(per 1. Jan. 2000) keine Rückwirkung statuiert hat, gilt offenkundig, dass eine<br />

Vorteilsabgabe nur dann entstehen kann, wenn der betreffende Grundeigentümer<br />

bewilligungspflichtige (bauliche) Änderungen vornehmen will (nicht<br />

aber dann, wenn ein Grundeigentümer für seine am 1. Jan. 2000 bereits bewilligte<br />

oder bereits bestehende Überbauung mit Direktzugang zur betreffenden<br />

Strasse keine Änderungen beabsichtigt). Zum andern hat der Gesetzgeber<br />

nicht sämtliche bewilligungspflichtigen Änderungen am betreffenden Grundstück<br />

der Vorteilsabgabepflicht unterstellt, sondern ausdrücklich nur Bewilligungen<br />

«für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche»<br />

(zur effektiv bebauten Nutzfläche sind auch Aussenparkplätze zu zählen, vgl.<br />

VGE 640/01 vom 20. Juni 2002). Mithin sind (bewilligungspflichtige) Änderungen<br />

bestehender Bauten ohne bauliche Erweiterung der Nutzfläche (also<br />

beispielsweise Renovationen, Umbauten innerhalb bestehender Kubaturen<br />

oder reine Nutzungsänderungen) grundsätzlich nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

nicht unter die Vorteilsabgabepflicht zu subsumieren (andernfalls der<br />

Gesetzgeber eine andere Regelung gewählt hätte, beispielsweise: Die Abgabepflicht<br />

entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung<br />

für eine bauliche Nutzung des Grundstücks oder für eine Nutzungsänderung).<br />

Mit anderen Worten ist § 58 Abs.2 lit.b StrV dahingehend zu<br />

verstehen, dass die Abgabepflicht dann entsteht, wenn das (über einen Direktzugang<br />

verfügende) Baugrundstück entweder neu überbaut wird und «für<br />

diese Bebauung» eine Bewilligung erteilt wird, oder wenn bei einer bereits<br />

bestehenden (bzw. am 1. Jan. 2000 bereits bewilligten) baulichen Nutzung des<br />

betreffenden Grundstücks zusätzlich eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche<br />

bewilligt wird.<br />

c) Diese soeben dargelegten Ausführungen haben auf den konkreten Fall<br />

bezogen folgende Konsequenzen. Anzufügen ist, dass die eingereichten<br />

Akten nicht ausreichen, um den zugrunde liegenden Sachverhalt eindeutig<br />

festzustellen, weshalb sich bereits deswegen eine Rückweisung zur ergänzenden<br />

Sachverhaltsabklärung aufdrängt. Abgesehen davon ist eine Rückweisung<br />

an die Vorinstanz auch noch aus den in Erwägung 4 erläuterten<br />

Gründen unumgänglich.<br />

Soweit es zutrifft, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Baubewilligung<br />

vom 12. März 2001 im Wesentlichen lediglich eine Renovation von<br />

bereits (am 1. Jan. 2000) bestehenden Bauten vorgenommen hat, fällt die<br />

Erhebung einer Vorteilsabgabe ausser Betracht, weil eine reine Renovation<br />

weder als Bebauung im Sinne von § 58 Abs.2 lit.b StrV, noch als bauliche<br />

Erweiterung der Nutzfläche zu qualifizieren ist. (…).<br />

Soweit es sich so verhält, dass mit dem vorinstanzlichen Beschluss vom<br />

12. März 2001 auf dem betreffenden Areal erstmals die Erstellung einer<br />

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