22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 5.1<br />

– dass somit sich die heutige Nutzung auf die alte Grundrissfläche/Volumen<br />

des ca. im Jahre 19.. erstellten Gebäudes beschränke, weshalb es sich<br />

nur um eine Renovation, und nicht um einen Umbau handle,<br />

– dass sämtliche Kanalisationsleitungen, welche 1983 angeschlossen<br />

worden seien, beibehalten wurden, was die gleichgebliebene Nutzung<br />

unterstreiche,<br />

– dass lediglich die (bestehende) Parkplatzfläche mit einem neuen<br />

Asphaltbelag versehen worden sei,<br />

– dass die Einfahrtsbewilligungen ab der Hauptstrasse sowie ab der Kreuzung<br />

… nicht bewilligt werden mussten, da diese bereits vorhanden und<br />

zur Bewirtschaftung der Parzellen notwendig gewesen seien (bzw. dass<br />

keine neue Einfahrtsbewilligung benötigt wurde),<br />

(…)<br />

dass keine Zufahrt und keine Zugänge erstellt wurden,<br />

dass keine bauliche Erweiterung der Nutzfläche vorgenommen wurde,<br />

(…).<br />

3.a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob und inwiefern die Vorinstanz<br />

berechtigt und verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem am 12. März<br />

2001 bewilligten Bauvorhaben eine Vorteilsabgabe zu erheben. Diese Vorteilsabgabe<br />

wurde vom kantonalen Gesetzgeber in der Strassenverordnung<br />

vom 15. Sept. 1999 (StrV) eingeführt, welche am 1. Jan. 2000 in Kraft getreten<br />

ist. Beim genannten Bauvorhaben geht es weder darum, dass ein unüberbautes<br />

Grundstück erstmals überbaut werden soll, noch dass ein bereits überbautes<br />

Grundstück nach dem Abbruch der bereits bestehenden Bauten und<br />

Anlagen neu überbaut werden soll. Vielmehr handelt es sich um Änderungen<br />

einer bereits seit längerem bestehenden Überbauung. Damit stellt sich die<br />

Frage, welche Vorteilsabgabe der kantonale Gesetzgeber im Zusammenhang<br />

mit der Abänderung von bestehenden Bauten beabsichtigt hat.<br />

b) Wie bereits im Entscheid VGE 630/00 vom 26. Juni 2001 (publ. in <strong>EGV</strong>-<br />

<strong>SZ</strong> 2001, B.5.1, S.73ff., v.a. S.79) ausgeführt wurde, ist nicht nur dann eine<br />

Einfahrtsbewilligung (nach § 47 Abs.1 StrV) erforderlich, wenn eine Zufahrt<br />

neu gebaut oder eine bisherige Zufahrt (z.B. durch Verschiebung) umgebaut<br />

wird, sondern auch dann, wenn über eine bisherige Zufahrt ein wesentlicher<br />

Mehrverkehr geleitet wird (vgl. § 47 Abs.2 StrV), welcher aus einer Mehrkubatur<br />

(damals 5742 m3) bzw. aus einer Erhöhung der Anzahl Abstellplätze<br />

(damals von 9 auf 25) abgeleitet werden kann. Solche (bewilligungspflichtige)<br />

bauliche Erweiterungen (mit wesentlichem Mehrverkehr) sind ebenfalls<br />

unter den Abgabetatbestand von § 58 Abs. 2 lit.b StrV zu subsumieren<br />

(vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, S.79, Erw.4b/dd in fine, S.79 unten).<br />

Diese dargelegte, in § 58 Abs.1 StrV enthaltene Anknüpfung der Vorteilsabgabe<br />

an die (Einfahrts-) Bewilligungspflicht gemäss § 47 StrV sagt noch<br />

nichts darüber aus, wann genau in welchem Umfang die Vorteilsabgabepflicht<br />

entsteht. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber in § 58 Abs.2 lit.b StrV normiert,<br />

dass die Abgabepflicht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewil-<br />

88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!