22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 5.1<br />

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass – nachdem die Klägerin<br />

der Beklagten die konkrete Prämienerhöhung erst mit der im Oktober 2000<br />

verschickten Police bekannt gab - die vorliegende Kündigung vom 9. Nov.<br />

2000 (per Beginn der Prämienerhöhung) noch rechtzeitig erfolgte. Dementsprechend<br />

hat die Klägerin keinen Anspruch auf Prämienforderungen für das<br />

Jahr 2001, weshalb die Klage abzuweisen ist.<br />

(VGE 96/02 vom 19. Februar <strong>2003</strong>).<br />

5. Kausalabgaben<br />

5.1 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung<br />

– § 58 Abs.2 lit.b Strassenverordnung (StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110) ist so zu verstehen,<br />

dass die Abgabepflicht entsteht, wenn neu überbaut wird oder bei<br />

einer bestehenden baulichen Nutzung eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche<br />

bewilligt wird; keine Vorteilsabgabe für reine Renovation.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes<br />

(§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47f.) eine Vorteilsabgabe<br />

(vgl. § 58 Abs.1 der kantonalen Strassenverordnung vom 15.<br />

September 1999, StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110). Nach § 47 Abs.1 StrV bedürfen das<br />

Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater<br />

Zugänge zu Strassen einer Bewilligung des Strassenträgers. Eine Bewilligung<br />

ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich<br />

grösserer oder andersartiger Verkehr geleitet werden soll (§ 47 Abs.2<br />

StrV). Die Abgabepflicht entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt<br />

der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung<br />

der Nutzfläche (vgl. § 58 Abs.2 lit.b StrV). Die Vorteilsabgabe beträgt<br />

höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche:<br />

Bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber<br />

ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58 Abs.3 lit.b<br />

StrV).<br />

2. Der Beschwerdeführer macht geltend,<br />

– dass er im Anschluss an die am 12. März 2001 erteilte Baubewilligung<br />

während der Ausführungszeit die bewilligte Volumenvergrösserung mit<br />

neuem Zugang weggelassen und diese Änderung dem Bauamt (…) mitgeteilt<br />

habe,<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!