22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 3.1<br />

nach der Rechtsprechung in gleicher Weise gebunden wie derjenige, der<br />

seine Unterschrift unter den Text der AGB (AVB) selbst setzt. Es kommt<br />

dabei nicht darauf an, ob er die betreffenden AGB (AVB) tatsächlich gelesen<br />

hat (vgl. BGE 119 II 445 = Praxis 1994, S.754 Nr. 229). Allerdings wird die<br />

Gültigkeit der vorformulierten AGB (AVB) durch die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel<br />

eingeschränkt. Nach dieser Regel sind von der pauschalen<br />

Zustimmung zu AGB (AVB) alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen,<br />

auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger<br />

geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist.<br />

Die Partei, welche die AGB (AVB) in den Vertrag aufgenommen hat, muss<br />

aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass sein unerfahrener<br />

Vertragspartner gewisse ungewöhnliche Klauseln nicht will. Ob eine Klausel<br />

ungewöhnlich ist, muss aus der Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses<br />

beurteilt werden. Im Übrigen gilt, je stärker eine Klausel die<br />

Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, um so eher darf sie als<br />

ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. zit. BGE 119 II 446, mit Hinweisen).<br />

Im vorliegenden Fall fällt diesbezüglich zunächst ins Gewicht, dass die<br />

Beklagte ursprünglich bei einer anderen Gesellschaft versichert war, welche<br />

später von der Klägerin übernommen wurde. Ob bereits bei der ursprünglichen<br />

Gesellschaft einerseits eine Tarifstruktur mit Altersgruppen galt, und<br />

anderseits auch in den AVB dieser ursprünglichen Gesellschaft eine vergleichbare<br />

Regelung (betr. Altersgruppenwechsel) wie bei der Klägerin enthalten<br />

war, wird weder behauptet, noch nachgewiesen. Des Weiteren ist es<br />

für einen Versicherungsnehmer offenkundig ungewöhnlich, dass er sich<br />

(wollte man der sinngemässen Argumentation der Klägerin folgen) über die<br />

Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses («noch im September») entscheiden<br />

sollte, bevor ihm der Versicherer die für ihn geltenden höheren Prämien<br />

für das Folgejahr bekannt gibt. In diesem Sinne kann einer Versicherungsnehmerin,<br />

welche erst nach der Mitteilung der für sie im Folgejahr<br />

geltenden höheren Prämien (via Zustellung der neuen Police) reagiert und<br />

das Versicherungsverhältnis auf den Zeitpunkt kündigt, ab welchem die Prämienerhöhung<br />

Wirkung entfalten soll, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel<br />

nicht entgegen gehalten werden, gemäss den AVB hätte sie früher (vor der<br />

Mitteilung der konkreten Prämienerhöhung) kündigen müssen.<br />

f) Zusammenfassend ist unter Einbezug aller Umstände des konkreten Falles<br />

festzuhalten,<br />

– dass die Beklagte, welche ursprünglich bei einer anderen Gesellschaft<br />

versichert war,<br />

– mit ihrer konkludenten Zustimmung zu den AVB 2000 des neuen Versicherers,<br />

welcher die andere Gesellschaft übernommen hatte,<br />

– nach Treu und Glauben (aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel) nicht<br />

damit rechnen musste, dass sie den Entscheid – ob sie eine Prämienerhöhung<br />

akzeptieren will, welche durch einen bevorstehenden Altersgruppenwechsel<br />

verursacht wird – treffen müsste, bevor ihr der Versicherer die<br />

konkrete Prämienerhöhung mitgeteilt hat.<br />

86

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!