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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

Die Klägerin übersieht in ihrer Argumentation, dass die Beklagte grundsätzlich<br />

weder aus der genannten Publikation in der September-Ausgabe des<br />

«X…», noch aus der damaligen Police (2000), noch aus den AVB 2000 entnehmen<br />

konnte, in welchem Umfange sich ihre Prämien für die Zusatzversicherungen<br />

ab 1. Jan. 2001 erhöhen werden. Die Argumentation der Klägerin<br />

läuft darauf hinaus,<br />

– dass eine vor einem Altersgruppenwechsel stehende versicherte Person<br />

ihre Zusatzversicherungen bei der Klägerin noch im September 2000<br />

(«quasi blindlings») hätte kündigen müssen, obwohl ihr damals die für sie<br />

inskünftig ab Januar 2001 geltenden höheren Prämientarife nicht bekannt<br />

waren und sie somit noch gar nicht abschätzen konnte, ob sie sich diese<br />

Prämienerhöhung leisten kann (bzw. will),<br />

– bzw. falls die vor einem Altersgruppenwechsel stehende versicherte Person<br />

bis Ende Sept. 2000 nicht kündigt, dass sie dann ein weiteres Kalenderjahr<br />

an den Versicherungsvertrag gebunden bleibt und verpflichtet ist,<br />

ab 1. Januar des Folgejahres höhere Prämien zu bezahlen, obwohl ihr bis<br />

Ende Sept. 2000 die konkrete Prämienerhöhung vom Versicherer noch gar<br />

nicht bekannt gemacht wurde.<br />

In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Klägerin weder<br />

behauptet, geschweige denn nachweist, dass die Beklagte im September<br />

2000 hätte wissen müssen, welche Prämientarife für Frauen in der Altersgruppe<br />

61-65 (Kt. <strong>SZ</strong>) aktuell bzw. ab 1. Januar 2001 gelten. Aktenkundig ist,<br />

dass die Klägerin die Beklagte über die konkreten höheren Prämien, welche<br />

für die Beklagte ab 1. Jan. 2001 Anwendung finden sollten, erst mit dem Versand<br />

der neuen Police im Oktober 2000 informiert hat (vgl. die Darstellung<br />

der Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Sept. 2001 = KB 12, S.2, 4. Abs.).<br />

Daraufhin hat die Beklagte reagiert und am 9. Nov. 2000 das Versicherungsverhältnis<br />

per Ende des laufenden Kalendersemesters gekündigt (vgl.<br />

Ziff.7.1 AVB). Soweit aber ein Versicherer die versicherte Person erst im<br />

Oktober über die ab 1. Januar des Folgejahres konkret geltenden höheren<br />

Prämien informiert, kann er der daraufhin erfolgten Kündigung durch die<br />

versicherte Person nicht entgegen halten, die Kündigung hätte bereits im Vormonat<br />

September (und mithin vor der Mitteilung, um wie viel sich die Prämien<br />

konkret erhöhen) erfolgen müssen. An dieser Stelle kann offen bleiben,<br />

ob anders zu entscheiden wäre, wenn der für die Beklagte ab 1. Jan. 2001 geltende<br />

Prämientarif entweder in der September-Ausgabe 2000 des «X… »,<br />

oder im Anhang zu den AVB 2000 publiziert worden wäre, da dies nach den<br />

vorliegenden Akten nicht der Fall war.<br />

e) Der Einwand der Klägerin, wonach die Kündigung vom 9. Nov. 2000 zu<br />

spät erfolgte bzw. die Beklagte der Prämienerhöhung, welche durch den<br />

Altersgruppenwechsel verursacht wurde, nur durch eine Kündigung bis zum<br />

30. Sept. 2000 hätte entgehen können, ist schliesslich auch aus folgenden<br />

Gründen nicht zu hören. Wer einen Text unterzeichnet, der einen ausdrücklichen<br />

Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen (hier AVB) enthält, ist<br />

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